§ 2 Bgld. TZVO 2009 (weggefallen)

Burgenländische Tierzuchtverordnung 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.05.2024 bis 31.12.9999
Im Sinne dieser Verordnung gelten als

1.

eigene Zuchtpopulation einer Zuchtorganisation: die in ihrem Zuchtbuch bzw. Zuchtregister eingetragenen oder vermerkten bzw. registrierten Tiere;

2.

Nichtzuchttiere: Tiere gemäß § 1 Abs. 1 Bgld. TZG 2008, die keine Zuchttiere im Sinne von § 2 Z 14 Bgld. TZG 2008 sind;

3.

Rassenmerkmale: wesentliche Eigenschaften einschließlich der äußeren Erscheinung (Exterieur) sowie bekannte genetische Besonderheiten und Erbfehler, gegebenenfalls auch Charaktereigenschaften einer Rasse;

4.

Erhaltungszucht (Erhaltung von Genreserven): Zucht einer gefährdeten Rasse, welche vorrangig dem Zweck der Erhaltung der genetischen Vielfalt dient;

5.

Hauptnutzungsrichtung: im Rahmen des Zuchtprogramms (Zuchtziel) festgelegter wesentlicher Verwendungszweck einer Rasse;

6.

Leistungsmerkmal: eine nach dem Zuchtprogramm einer Leistungsprüfung zu unterziehende Eigenschaft eines Tieres, die tierzuchtfachlich angemessen

a)

unmittelbar beobachtet oder gemessen oder

b)

mittels mehrerer Hilfsmerkmale beurteilt werden kann;

7.

Hauptleistungsmerkmal: ein Leistungsmerkmal gemäß Z 6 zur Beurteilung der Eignung eines Tieres für eine Hauptnutzungsrichtung;

8.

Hilfsmerkmal: tierzuchtfachlich angemessene unmittelbar beobachtbare oder messbare Eigenschaft eines Tieres, die nach dem Zuchtprogramm zur Beurteilung eines Leistungsmerkmals gemäß Z 6 lit. b erhoben wird;

9.

Eigenkontrolle: Erhebung von Daten im Rahmen der Leistungsprüfung durch die Tierhalterin oder den Tierhalter oder durch eine von dieser oder diesem beauftragte Person;

10.

Vorbuch: zusätzliche (besondere) Abteilung innerhalb eines Zuchtbuches neben der Hauptabteilung zur Erfassung von nicht zur Eintragung in die Hauptabteilung geeigneten Tieren;

11.

Selektionsstufe: Tiergruppe, die für die Erzeugung von Nachkommen in einem Zuchtprogramm nach bestimmten Kriterien zur Erreichung des Zuchtziels ausgewählt wird;

12.

Indexwert: Kennzahl, errechnet aus mehreren Leistungsmerkmalen oder Hilfsmerkmalen eines Tieres (zB Gesamtzuchtwert).

§ 2 Bgld. TZVO 2009 seit 10.05.2024 weggefallen.

Stand vor dem 10.05.2024

In Kraft vom 29.12.2009 bis 10.05.2024
Im Sinne dieser Verordnung gelten als

1.

eigene Zuchtpopulation einer Zuchtorganisation: die in ihrem Zuchtbuch bzw. Zuchtregister eingetragenen oder vermerkten bzw. registrierten Tiere;

2.

Nichtzuchttiere: Tiere gemäß § 1 Abs. 1 Bgld. TZG 2008, die keine Zuchttiere im Sinne von § 2 Z 14 Bgld. TZG 2008 sind;

3.

Rassenmerkmale: wesentliche Eigenschaften einschließlich der äußeren Erscheinung (Exterieur) sowie bekannte genetische Besonderheiten und Erbfehler, gegebenenfalls auch Charaktereigenschaften einer Rasse;

4.

Erhaltungszucht (Erhaltung von Genreserven): Zucht einer gefährdeten Rasse, welche vorrangig dem Zweck der Erhaltung der genetischen Vielfalt dient;

5.

Hauptnutzungsrichtung: im Rahmen des Zuchtprogramms (Zuchtziel) festgelegter wesentlicher Verwendungszweck einer Rasse;

6.

Leistungsmerkmal: eine nach dem Zuchtprogramm einer Leistungsprüfung zu unterziehende Eigenschaft eines Tieres, die tierzuchtfachlich angemessen

a)

unmittelbar beobachtet oder gemessen oder

b)

mittels mehrerer Hilfsmerkmale beurteilt werden kann;

7.

Hauptleistungsmerkmal: ein Leistungsmerkmal gemäß Z 6 zur Beurteilung der Eignung eines Tieres für eine Hauptnutzungsrichtung;

8.

Hilfsmerkmal: tierzuchtfachlich angemessene unmittelbar beobachtbare oder messbare Eigenschaft eines Tieres, die nach dem Zuchtprogramm zur Beurteilung eines Leistungsmerkmals gemäß Z 6 lit. b erhoben wird;

9.

Eigenkontrolle: Erhebung von Daten im Rahmen der Leistungsprüfung durch die Tierhalterin oder den Tierhalter oder durch eine von dieser oder diesem beauftragte Person;

10.

Vorbuch: zusätzliche (besondere) Abteilung innerhalb eines Zuchtbuches neben der Hauptabteilung zur Erfassung von nicht zur Eintragung in die Hauptabteilung geeigneten Tieren;

11.

Selektionsstufe: Tiergruppe, die für die Erzeugung von Nachkommen in einem Zuchtprogramm nach bestimmten Kriterien zur Erreichung des Zuchtziels ausgewählt wird;

12.

Indexwert: Kennzahl, errechnet aus mehreren Leistungsmerkmalen oder Hilfsmerkmalen eines Tieres (zB Gesamtzuchtwert).

§ 2 Bgld. TZVO 2009 seit 10.05.2024 weggefallen.

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