§ 14 MDG Leiter des Landeskonservatoriums

Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2024 bis 31.12.9999

DieFür das Landeskonservatorium ist ein Leiter zu bestellen. Zum Leiter darf nur eine Lehrperson bestellt werden, die die Einreihungserfordernisse für die Entlohnungsgruppe ml1 bzw. mlp1 erfüllt und die für die Leitung erforderliche persönliche und fachliche Eignung aufweist. § 7 Abs. 2, 3 und 4 ist demsinngemäß anzuwenden.Für das Landeskonservatorium zur Dienstleistung zuzuweisenist ein Leiter zu bestellen. Zum Leiter darf nur eine Lehrperson bestellt werden, die die Einreihungserfordernisse für die Entlohnungsgruppe ml1 bzw. mlp1 erfüllt und die für die Leitung erforderliche persönliche und fachliche Eignung aufweist. Paragraph 7, Absatz 2,, 3 und 4 ist sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 31.08.2024

In Kraft vom 01.09.2016 bis 31.08.2024

DieFür das Landeskonservatorium ist ein Leiter zu bestellen. Zum Leiter darf nur eine Lehrperson bestellt werden, die die Einreihungserfordernisse für die Entlohnungsgruppe ml1 bzw. mlp1 erfüllt und die für die Leitung erforderliche persönliche und fachliche Eignung aufweist. § 7 Abs. 2, 3 und 4 ist demsinngemäß anzuwenden.Für das Landeskonservatorium zur Dienstleistung zuzuweisenist ein Leiter zu bestellen. Zum Leiter darf nur eine Lehrperson bestellt werden, die die Einreihungserfordernisse für die Entlohnungsgruppe ml1 bzw. mlp1 erfüllt und die für die Leitung erforderliche persönliche und fachliche Eignung aufweist. Paragraph 7, Absatz 2,, 3 und 4 ist sinngemäß anzuwenden.

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