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Die Stadtwahlbehörde besteht aus dem Bürgermeister oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzendem und Stadtwahlleiter sowie aus neun Beisitzern. Der Bürgermeister hat für den Fall seiner vorübergehenden Verhinderung mehrere Stellvertreter zu bestellen und die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zu seiner Vertretung berufen sind.
Die Stadtwahlbehörde besteht aus dem Bürgermeister oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzendem und Stadtwahlleiter sowie aus neun Beisitzern. Der Bürgermeister hat für den Fall seiner vorübergehenden Verhinderung mehrere Stellvertreter zu bestellen und die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zu seiner Vertretung berufen sind.