§ 4 Bgld. TZVO 2009 (weggefallen)

Burgenländische Tierzuchtverordnung 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.05.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIm Zuchtprogramm gemäß § 2 Z 10 Bgld. TZG 2008 hat die Zuchtorganisation die von ihr gezüchtete Rasse durch Angabe ihres Namens festzulegen. Im Fall einer Zuchtorganisation für Equiden ist gleichzeitig die Festlegung des Status alsIm Zuchtprogramm gemäß Paragraph 2, Ziffer 10, Bgld. TZG 2008 hat die Zuchtorganisation die von ihr gezüchtete Rasse durch Angabe ihres Namens festzulegen. Im Fall einer Zuchtorganisation für Equiden ist gleichzeitig die Festlegung des Status als
    1. 1.Ziffer einsUrsprungszuchtbuch-Organisation (§ 2 Z 4 Bgld. TZG 2008) oderUrsprungszuchtbuch-Organisation (Paragraph 2, Ziffer 4, Bgld. TZG 2008) oder
    2. 2.Ziffer 2Filialzuchtbuch-Organisation (§ 2 Z 5 Bgld. TZG 2008) unter Angabe des Namens und der Anschrift der Ursprungszuchtbuch-Organisation sowie Angabe der Quelle der von dieser aufgestellten Grundsätze gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 lit. a Bgld. TZG 2008Filialzuchtbuch-Organisation (Paragraph 2, Ziffer 5, Bgld. TZG 2008) unter Angabe des Namens und der Anschrift der Ursprungszuchtbuch-Organisation sowie Angabe der Quelle der von dieser aufgestellten Grundsätze gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, Bgld. TZG 2008
    zu treffen.
  2. (2)Absatz 2Weiters hat die Zuchtorganisation im Zuchtprogramm unter Darstellung der Zuchtpopulation der Rasse gemäß § 5 die für die Zucht erforderlichen Festlegungen zu treffen.Weiters hat die Zuchtorganisation im Zuchtprogramm unter Darstellung der Zuchtpopulation der Rasse gemäß Paragraph 5, die für die Zucht erforderlichen Festlegungen zu treffen.

Diese Festlegungen sind zu gliedern in:

  1. 1.Ziffer einsZuchtziel (§ 6);Zuchtziel (Paragraph 6,);
  2. 2.Ziffer 2Zuchtmethode (§ 7);Zuchtmethode (Paragraph 7,);
  3. 3.Ziffer 3Zuchtbuch- oder Zuchtregisterordnung (§§ 8 bis 12);Zuchtbuch- oder Zuchtregisterordnung (Paragraphen 8 bis 12);
  4. 4.Ziffer 4Leistungsprüfung (§ 13);Leistungsprüfung (Paragraph 13,);
  5. 5.Ziffer 5Zuchtwertschätzung (§ 14);Zuchtwertschätzung (Paragraph 14,);
  6. 6.Ziffer 6Zuchtverwendung selektierter Tiere (§ 15);Zuchtverwendung selektierter Tiere (Paragraph 15,);
  7. 7.Ziffer 7Erfolgskontrolle (§ 16);Erfolgskontrolle (Paragraph 16,);
  8. 8.Ziffer 8Prüfeinsatz, soweit vorgesehen (§ 17).Prüfeinsatz, soweit vorgesehen (Paragraph 17,).
§ 4 Bgld. TZVO 2009 seit 10.05.2024 weggefallen.

Stand vor dem 10.05.2024

In Kraft vom 29.12.2009 bis 10.05.2024
  1. (1)Absatz einsIm Zuchtprogramm gemäß § 2 Z 10 Bgld. TZG 2008 hat die Zuchtorganisation die von ihr gezüchtete Rasse durch Angabe ihres Namens festzulegen. Im Fall einer Zuchtorganisation für Equiden ist gleichzeitig die Festlegung des Status alsIm Zuchtprogramm gemäß Paragraph 2, Ziffer 10, Bgld. TZG 2008 hat die Zuchtorganisation die von ihr gezüchtete Rasse durch Angabe ihres Namens festzulegen. Im Fall einer Zuchtorganisation für Equiden ist gleichzeitig die Festlegung des Status als
    1. 1.Ziffer einsUrsprungszuchtbuch-Organisation (§ 2 Z 4 Bgld. TZG 2008) oderUrsprungszuchtbuch-Organisation (Paragraph 2, Ziffer 4, Bgld. TZG 2008) oder
    2. 2.Ziffer 2Filialzuchtbuch-Organisation (§ 2 Z 5 Bgld. TZG 2008) unter Angabe des Namens und der Anschrift der Ursprungszuchtbuch-Organisation sowie Angabe der Quelle der von dieser aufgestellten Grundsätze gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 lit. a Bgld. TZG 2008Filialzuchtbuch-Organisation (Paragraph 2, Ziffer 5, Bgld. TZG 2008) unter Angabe des Namens und der Anschrift der Ursprungszuchtbuch-Organisation sowie Angabe der Quelle der von dieser aufgestellten Grundsätze gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, Bgld. TZG 2008
    zu treffen.
  2. (2)Absatz 2Weiters hat die Zuchtorganisation im Zuchtprogramm unter Darstellung der Zuchtpopulation der Rasse gemäß § 5 die für die Zucht erforderlichen Festlegungen zu treffen.Weiters hat die Zuchtorganisation im Zuchtprogramm unter Darstellung der Zuchtpopulation der Rasse gemäß Paragraph 5, die für die Zucht erforderlichen Festlegungen zu treffen.

Diese Festlegungen sind zu gliedern in:

  1. 1.Ziffer einsZuchtziel (§ 6);Zuchtziel (Paragraph 6,);
  2. 2.Ziffer 2Zuchtmethode (§ 7);Zuchtmethode (Paragraph 7,);
  3. 3.Ziffer 3Zuchtbuch- oder Zuchtregisterordnung (§§ 8 bis 12);Zuchtbuch- oder Zuchtregisterordnung (Paragraphen 8 bis 12);
  4. 4.Ziffer 4Leistungsprüfung (§ 13);Leistungsprüfung (Paragraph 13,);
  5. 5.Ziffer 5Zuchtwertschätzung (§ 14);Zuchtwertschätzung (Paragraph 14,);
  6. 6.Ziffer 6Zuchtverwendung selektierter Tiere (§ 15);Zuchtverwendung selektierter Tiere (Paragraph 15,);
  7. 7.Ziffer 7Erfolgskontrolle (§ 16);Erfolgskontrolle (Paragraph 16,);
  8. 8.Ziffer 8Prüfeinsatz, soweit vorgesehen (§ 17).Prüfeinsatz, soweit vorgesehen (Paragraph 17,).
§ 4 Bgld. TZVO 2009 seit 10.05.2024 weggefallen.

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