§ 4 Bgld. TZVO 2009 (weggefallen)

Burgenländische Tierzuchtverordnung 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.05.2024 bis 31.12.9999
(1) Im Zuchtprogramm gemäß § 2 Z 10 § 4 Bgld. TZG 2008 hat die Zuchtorganisation die von ihr gezüchtete Rasse durch Angabe ihres Namens festzulegenTZVO 2009 seit 10.05.2024 weggefallen. Im Fall einer Zuchtorganisation für Equiden ist gleichzeitig die Festlegung des Status als

1.

Ursprungszuchtbuch-Organisation (§ 2 Z 4 Bgld. TZG 2008) oder

2.

Filialzuchtbuch-Organisation (§ 2 Z 5 Bgld. TZG 2008) unter Angabe des Namens und der Anschrift der Ursprungszuchtbuch-Organisation sowie Angabe der Quelle der von dieser aufgestellten Grundsätze gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 lit. a Bgld. TZG 2008

zu treffen.

(2) Weiters hat die Zuchtorganisation im Zuchtprogramm unter Darstellung der Zuchtpopulation der Rasse gemäß § 5 die für die Zucht erforderlichen Festlegungen zu treffen.

Diese Festlegungen sind zu gliedern in:

1.

Zuchtziel (§ 6);

2.

Zuchtmethode (§ 7);

3.

Zuchtbuch- oder Zuchtregisterordnung (§§ 8 bis 12);

4.

Leistungsprüfung (§ 13);

5.

Zuchtwertschätzung (§ 14);

6.

Zuchtverwendung selektierter Tiere (§ 15);

7.

Erfolgskontrolle (§ 16);

8.

Prüfeinsatz, soweit vorgesehen (§ 17).

Stand vor dem 10.05.2024

In Kraft vom 29.12.2009 bis 10.05.2024
(1) Im Zuchtprogramm gemäß § 2 Z 10 § 4 Bgld. TZG 2008 hat die Zuchtorganisation die von ihr gezüchtete Rasse durch Angabe ihres Namens festzulegenTZVO 2009 seit 10.05.2024 weggefallen. Im Fall einer Zuchtorganisation für Equiden ist gleichzeitig die Festlegung des Status als

1.

Ursprungszuchtbuch-Organisation (§ 2 Z 4 Bgld. TZG 2008) oder

2.

Filialzuchtbuch-Organisation (§ 2 Z 5 Bgld. TZG 2008) unter Angabe des Namens und der Anschrift der Ursprungszuchtbuch-Organisation sowie Angabe der Quelle der von dieser aufgestellten Grundsätze gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 lit. a Bgld. TZG 2008

zu treffen.

(2) Weiters hat die Zuchtorganisation im Zuchtprogramm unter Darstellung der Zuchtpopulation der Rasse gemäß § 5 die für die Zucht erforderlichen Festlegungen zu treffen.

Diese Festlegungen sind zu gliedern in:

1.

Zuchtziel (§ 6);

2.

Zuchtmethode (§ 7);

3.

Zuchtbuch- oder Zuchtregisterordnung (§§ 8 bis 12);

4.

Leistungsprüfung (§ 13);

5.

Zuchtwertschätzung (§ 14);

6.

Zuchtverwendung selektierter Tiere (§ 15);

7.

Erfolgskontrolle (§ 16);

8.

Prüfeinsatz, soweit vorgesehen (§ 17).

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