§ 5 Bgld. TZVO 2009 (weggefallen)

Burgenländische Tierzuchtverordnung 2009

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.05.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Zuchtorganisation hat unter Beachtung der Festlegungen im Zuchtprogramm ihre eigene Zuchtpopulation zum Zeitpunkt der Antragstellung wie folgt anzugeben:
    1. 1.Ziffer einsAnzahl von Zuchtbetrieben;
    2. 2.Ziffer 2Anzahl von Tieren gesamt und nach Geschlecht;
    3. 3.Ziffer 3Anzahl von Tieren nach Tierkategorien mit wesentlicher Bedeutung für das Zuchtprogramm (zB Mutterschweine, Deckhengste);
    4. 4.Ziffer 4Anzahl von Tieren in den einzelnen Selektionsstufen im Zuchtprogramm;
    5. 5.Ziffer 5den Wert der effektiven Populationsgröße gemäß § 20.den Wert der effektiven Populationsgröße gemäß Paragraph 20,
  2. (2)Absatz 2Die Zuchtorganisation hat im Fall
    1. 1.Ziffer einsder Einrichtung eines Vorbuches die Angaben gemäß Abs. 1 Z 3 und 4 für Vorbuch und Hauptabteilung bzw.der Einrichtung eines Vorbuches die Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer 3 und 4 für Vorbuch und Hauptabteilung bzw.
    2. 2.Ziffer 2der zusätzlichen Eintragung von Zuchttieren in anderen Zuchtbüchern deren Anzahl gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4, gegliedert nach der Anzahl der Zuchtbücher, in die Tiere zusätzlich eingetragen sind,der zusätzlichen Eintragung von Zuchttieren in anderen Zuchtbüchern deren Anzahl gemäß Absatz eins, Ziffer 2 bis 4, gegliedert nach der Anzahl der Zuchtbücher, in die Tiere zusätzlich eingetragen sind,
    gesondert auszuweisen.
  3. (3)Absatz 3Weiters hat die Zuchtorganisation anzugeben, ob, in welcher Form und in welchem Umfang zum Zeitpunkt der Antragstellung eine tierzüchterische Anbindung an Zuchtpopulationen anderer Zuchtorganisationen in Übereinstimmung mit dem Zuchtprogramm besteht.
  4. (4)Absatz 4Änderungen der Angaben gemäß Abs. 1 bis 3 zwischen dem Zeitpunkt der Antragstellung und der Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung als Zuchtorganisation sind der Behörde auf ihr Verlangen mitzuteilen. Änderungen dieser Angaben nach der Anerkennung unterliegen nicht der Verpflichtung zur unverzüglichen Anzeige gemäß § 5 Abs. 2 Bgld. TZG 2008.Änderungen der Angaben gemäß Absatz eins bis 3 zwischen dem Zeitpunkt der Antragstellung und der Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung als Zuchtorganisation sind der Behörde auf ihr Verlangen mitzuteilen. Änderungen dieser Angaben nach der Anerkennung unterliegen nicht der Verpflichtung zur unverzüglichen Anzeige gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Bgld. TZG 2008.
§ 5 Bgld. TZVO 2009 seit 10.05.2024 weggefallen.

Stand vor dem 10.05.2024

In Kraft vom 29.12.2009 bis 10.05.2024
  1. (1)Absatz einsDie Zuchtorganisation hat unter Beachtung der Festlegungen im Zuchtprogramm ihre eigene Zuchtpopulation zum Zeitpunkt der Antragstellung wie folgt anzugeben:
    1. 1.Ziffer einsAnzahl von Zuchtbetrieben;
    2. 2.Ziffer 2Anzahl von Tieren gesamt und nach Geschlecht;
    3. 3.Ziffer 3Anzahl von Tieren nach Tierkategorien mit wesentlicher Bedeutung für das Zuchtprogramm (zB Mutterschweine, Deckhengste);
    4. 4.Ziffer 4Anzahl von Tieren in den einzelnen Selektionsstufen im Zuchtprogramm;
    5. 5.Ziffer 5den Wert der effektiven Populationsgröße gemäß § 20.den Wert der effektiven Populationsgröße gemäß Paragraph 20,
  2. (2)Absatz 2Die Zuchtorganisation hat im Fall
    1. 1.Ziffer einsder Einrichtung eines Vorbuches die Angaben gemäß Abs. 1 Z 3 und 4 für Vorbuch und Hauptabteilung bzw.der Einrichtung eines Vorbuches die Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer 3 und 4 für Vorbuch und Hauptabteilung bzw.
    2. 2.Ziffer 2der zusätzlichen Eintragung von Zuchttieren in anderen Zuchtbüchern deren Anzahl gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4, gegliedert nach der Anzahl der Zuchtbücher, in die Tiere zusätzlich eingetragen sind,der zusätzlichen Eintragung von Zuchttieren in anderen Zuchtbüchern deren Anzahl gemäß Absatz eins, Ziffer 2 bis 4, gegliedert nach der Anzahl der Zuchtbücher, in die Tiere zusätzlich eingetragen sind,
    gesondert auszuweisen.
  3. (3)Absatz 3Weiters hat die Zuchtorganisation anzugeben, ob, in welcher Form und in welchem Umfang zum Zeitpunkt der Antragstellung eine tierzüchterische Anbindung an Zuchtpopulationen anderer Zuchtorganisationen in Übereinstimmung mit dem Zuchtprogramm besteht.
  4. (4)Absatz 4Änderungen der Angaben gemäß Abs. 1 bis 3 zwischen dem Zeitpunkt der Antragstellung und der Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung als Zuchtorganisation sind der Behörde auf ihr Verlangen mitzuteilen. Änderungen dieser Angaben nach der Anerkennung unterliegen nicht der Verpflichtung zur unverzüglichen Anzeige gemäß § 5 Abs. 2 Bgld. TZG 2008.Änderungen der Angaben gemäß Absatz eins bis 3 zwischen dem Zeitpunkt der Antragstellung und der Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung als Zuchtorganisation sind der Behörde auf ihr Verlangen mitzuteilen. Änderungen dieser Angaben nach der Anerkennung unterliegen nicht der Verpflichtung zur unverzüglichen Anzeige gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Bgld. TZG 2008.
§ 5 Bgld. TZVO 2009 seit 10.05.2024 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten