§ 16 MDG Betrauter Leiter des Landeskonservatoriums

Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2024 bis 31.12.9999

Für das LandeskonservatoriumIst zu erwarten, dass der Leiter für einen längeren Zeitraum als einen Monat an der Wahrnehmung seiner Aufgaben gehindert ist, so kann zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Studienbetriebes eine Lehrperson zum Stellvertreter des Leiters zu bestellen. Diese muss, die die Einreihungserfordernisse für die ErfüllungEntlohnungsgruppe ml1 bzw. mlp1 erfüllt und persönlich und fachlich geeignet ist, mit der mit dieser Funktion verbundenen Aufgaben erforderliche persönliche und fachliche Eignung aufweisenvorübergehenden Leitung des Landeskonservatoriums betraut werden (betrauter Leiter). § 8 Abs. 2 § 7 Abs. 4 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.Für das LandeskonservatoriumIst zu erwarten, dass der Leiter für einen längeren Zeitraum als einen Monat an der Wahrnehmung seiner Aufgaben gehindert ist, so kann zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Studienbetriebes eine Lehrperson zum Stellvertreter des Leiters zu bestellen. Diese muss, die die Einreihungserfordernisse für die ErfüllungEntlohnungsgruppe ml1 bzw. mlp1 erfüllt und persönlich und fachlich geeignet ist, mit der mit dieser Funktion verbundenen Aufgaben erforderliche persönliche und fachliche Eignung aufweisenvorübergehenden Leitung des Landeskonservatoriums betraut werden (betrauter Leiter). Paragraph 87, Absatz 2 und 34, ist sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 31.08.2024

In Kraft vom 01.09.2016 bis 31.08.2024

Für das LandeskonservatoriumIst zu erwarten, dass der Leiter für einen längeren Zeitraum als einen Monat an der Wahrnehmung seiner Aufgaben gehindert ist, so kann zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Studienbetriebes eine Lehrperson zum Stellvertreter des Leiters zu bestellen. Diese muss, die die Einreihungserfordernisse für die ErfüllungEntlohnungsgruppe ml1 bzw. mlp1 erfüllt und persönlich und fachlich geeignet ist, mit der mit dieser Funktion verbundenen Aufgaben erforderliche persönliche und fachliche Eignung aufweisenvorübergehenden Leitung des Landeskonservatoriums betraut werden (betrauter Leiter). § 8 Abs. 2 § 7 Abs. 4 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.Für das LandeskonservatoriumIst zu erwarten, dass der Leiter für einen längeren Zeitraum als einen Monat an der Wahrnehmung seiner Aufgaben gehindert ist, so kann zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Studienbetriebes eine Lehrperson zum Stellvertreter des Leiters zu bestellen. Diese muss, die die Einreihungserfordernisse für die ErfüllungEntlohnungsgruppe ml1 bzw. mlp1 erfüllt und persönlich und fachlich geeignet ist, mit der mit dieser Funktion verbundenen Aufgaben erforderliche persönliche und fachliche Eignung aufweisenvorübergehenden Leitung des Landeskonservatoriums betraut werden (betrauter Leiter). Paragraph 87, Absatz 2 und 34, ist sinngemäß anzuwenden.

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