§ 16 MDG Stellvertreter

Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2016 bis 31.08.2024

Für das Landeskonservatorium ist eine Lehrperson zum Stellvertreter des Leiters zu bestellen. Diese muss die für die Erfüllung der mit dieser Funktion verbundenen Aufgaben erforderliche persönliche und fachliche Eignung aufweisen. § 8 Abs. 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2016 bis 31.08.2024

Für das Landeskonservatorium ist eine Lehrperson zum Stellvertreter des Leiters zu bestellen. Diese muss die für die Erfüllung der mit dieser Funktion verbundenen Aufgaben erforderliche persönliche und fachliche Eignung aufweisen. § 8 Abs. 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.

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