§ 7 Bgld. TZVO 2009 (weggefallen)

Burgenländische Tierzuchtverordnung 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.05.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Zuchtmethode ist im Fall der Reinzucht durch folgende Festlegungen zu bestimmen:

1.

zulässige Fremdrassen und deren maximale Anteile für Tiere in der Hauptabteilung unter Berücksichtigung der für die Eintragung in die Hauptabteilung gemäß Anlage 2 des Bgld. TZG 2008 festgelegten Anforderungen;

2.

bei Equiden zusätzlich die Ahnenreihen in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Grundsätzen der Ursprungszuchtbuch-Organisation;

3.

bei Rindern im Fall der Zucht einer neuen Rasse gemäß Art. 1 Abs. 2 der Entscheidung 84/419/EWG über die Kriterien für die Eintragung in die Rinderzuchtbücher, ABl. Nr. L 237 vom 05.09.1984 S 11, zusätzlich die Ausgangsrassen, deren Anteile und der Zeitraum für die Zucht der neuen Rasse.

(2) Die Zuchtmethode ist im Fall der Kreuzungszucht von Schweinen durch folgende Festlegungen zu bestimmen:

1.

das Kreuzungsprodukt;

2.

die Ausgangsrassen;

3.

die Anzahl und Benennung der Linien sowie deren Abfolge in der Kreuzung zur Erzielung der Kombinationseignung.

§ 7 Bgld. TZVO 2009 seit 10.05.2024 weggefallen.

Stand vor dem 10.05.2024

In Kraft vom 29.12.2009 bis 10.05.2024
(1) Die Zuchtmethode ist im Fall der Reinzucht durch folgende Festlegungen zu bestimmen:

1.

zulässige Fremdrassen und deren maximale Anteile für Tiere in der Hauptabteilung unter Berücksichtigung der für die Eintragung in die Hauptabteilung gemäß Anlage 2 des Bgld. TZG 2008 festgelegten Anforderungen;

2.

bei Equiden zusätzlich die Ahnenreihen in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Grundsätzen der Ursprungszuchtbuch-Organisation;

3.

bei Rindern im Fall der Zucht einer neuen Rasse gemäß Art. 1 Abs. 2 der Entscheidung 84/419/EWG über die Kriterien für die Eintragung in die Rinderzuchtbücher, ABl. Nr. L 237 vom 05.09.1984 S 11, zusätzlich die Ausgangsrassen, deren Anteile und der Zeitraum für die Zucht der neuen Rasse.

(2) Die Zuchtmethode ist im Fall der Kreuzungszucht von Schweinen durch folgende Festlegungen zu bestimmen:

1.

das Kreuzungsprodukt;

2.

die Ausgangsrassen;

3.

die Anzahl und Benennung der Linien sowie deren Abfolge in der Kreuzung zur Erzielung der Kombinationseignung.

§ 7 Bgld. TZVO 2009 seit 10.05.2024 weggefallen.

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