§ 8 Bgld. TZVO 2009 (weggefallen)

Burgenländische Tierzuchtverordnung 2009

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.05.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIn der Zuchtbuch- oder Zuchtregisterordnung sind die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit die Anforderungen gemäß § 24 erfüllt werden können und insbesondere festzulegen:In der Zuchtbuch- oder Zuchtregisterordnung sind die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit die Anforderungen gemäß Paragraph 24, erfüllt werden können und insbesondere festzulegen:
    1. 1.Ziffer einsAufbau des Zuchtbuches (einfache oder untergliederte Hauptabteilung, mit oder ohne Vorbuch);
    2. 2.Ziffer 2System der Tierkennzeichnung gemäß § 9;System der Tierkennzeichnung gemäß Paragraph 9 ;,
    3. 3.Ziffer 3System der Aufzeichnungen im Zuchtbuch bzw. Zuchtregister gemäß § 10;System der Aufzeichnungen im Zuchtbuch bzw. Zuchtregister gemäß Paragraph 10 ;,
    4. 4.Ziffer 4Melde- und Erfassungssystem gemäß § 11;Melde- und Erfassungssystem gemäß Paragraph 11 ;,
    5. 5.Ziffer 5System der internen Kontrolle gemäß § 12.System der internen Kontrolle gemäß Paragraph 12,
  2. (2)Absatz 2Im Fall der Unterteilung der Hauptabteilung eines Zuchtbuches in Abteilungen sind die Benennung und Rangfolge der Abteilungen und die Leistungskriterien für die Einstufung in diese festzulegen. Für die rangniedrigste Abteilung dürfen keine Leistungskriterien festgelegt werden. Zu jeder Abteilung darf nur eine unmittelbar ranghöhere Abteilung vorgesehen werden (Prinzip der linearen Rangfolge). Die Festlegung unterschiedlicher Leistungskriterien für männliche und für weibliche Tiere wird dadurch nicht ausgeschlossen. Andere als leistungsbezogene Kriterien dürfen für die Einstufung in die Abteilungen nicht vorgesehen werden. Bei einer Zuchtorganisation für Equiden sind diese Festlegungen unter Beachtung der von der Ursprungszuchtbuch-Organisation festgelegten Grundsätze zu treffen.
  3. (3)Absatz 3Im Fall der Einrichtung eines Vorbuches (§ 2 Z 10) sind die Mindestleistungskriterien und ein System zur Überprüfung der Erfüllung der Rassenmerkmale für die Eintragung von Tieren festzulegen. Zuchtorganisationen für Equiden haben unter Beachtung der von der Ursprungszuchtbuch-Organisation festgelegten Grundsätze für Ahnenreihen zusätzlich Regeln festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Nachkommen von in das Vorbuch eingetragenen Tieren in die Hauptabteilung eingetragen werden können.Im Fall der Einrichtung eines Vorbuches (Paragraph 2, Ziffer 10,) sind die Mindestleistungskriterien und ein System zur Überprüfung der Erfüllung der Rassenmerkmale für die Eintragung von Tieren festzulegen. Zuchtorganisationen für Equiden haben unter Beachtung der von der Ursprungszuchtbuch-Organisation festgelegten Grundsätze für Ahnenreihen zusätzlich Regeln festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Nachkommen von in das Vorbuch eingetragenen Tieren in die Hauptabteilung eingetragen werden können.
§ 8 Bgld. TZVO 2009 seit 10.05.2024 weggefallen.

Stand vor dem 10.05.2024

In Kraft vom 29.12.2009 bis 10.05.2024
  1. (1)Absatz einsIn der Zuchtbuch- oder Zuchtregisterordnung sind die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit die Anforderungen gemäß § 24 erfüllt werden können und insbesondere festzulegen:In der Zuchtbuch- oder Zuchtregisterordnung sind die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit die Anforderungen gemäß Paragraph 24, erfüllt werden können und insbesondere festzulegen:
    1. 1.Ziffer einsAufbau des Zuchtbuches (einfache oder untergliederte Hauptabteilung, mit oder ohne Vorbuch);
    2. 2.Ziffer 2System der Tierkennzeichnung gemäß § 9;System der Tierkennzeichnung gemäß Paragraph 9 ;,
    3. 3.Ziffer 3System der Aufzeichnungen im Zuchtbuch bzw. Zuchtregister gemäß § 10;System der Aufzeichnungen im Zuchtbuch bzw. Zuchtregister gemäß Paragraph 10 ;,
    4. 4.Ziffer 4Melde- und Erfassungssystem gemäß § 11;Melde- und Erfassungssystem gemäß Paragraph 11 ;,
    5. 5.Ziffer 5System der internen Kontrolle gemäß § 12.System der internen Kontrolle gemäß Paragraph 12,
  2. (2)Absatz 2Im Fall der Unterteilung der Hauptabteilung eines Zuchtbuches in Abteilungen sind die Benennung und Rangfolge der Abteilungen und die Leistungskriterien für die Einstufung in diese festzulegen. Für die rangniedrigste Abteilung dürfen keine Leistungskriterien festgelegt werden. Zu jeder Abteilung darf nur eine unmittelbar ranghöhere Abteilung vorgesehen werden (Prinzip der linearen Rangfolge). Die Festlegung unterschiedlicher Leistungskriterien für männliche und für weibliche Tiere wird dadurch nicht ausgeschlossen. Andere als leistungsbezogene Kriterien dürfen für die Einstufung in die Abteilungen nicht vorgesehen werden. Bei einer Zuchtorganisation für Equiden sind diese Festlegungen unter Beachtung der von der Ursprungszuchtbuch-Organisation festgelegten Grundsätze zu treffen.
  3. (3)Absatz 3Im Fall der Einrichtung eines Vorbuches (§ 2 Z 10) sind die Mindestleistungskriterien und ein System zur Überprüfung der Erfüllung der Rassenmerkmale für die Eintragung von Tieren festzulegen. Zuchtorganisationen für Equiden haben unter Beachtung der von der Ursprungszuchtbuch-Organisation festgelegten Grundsätze für Ahnenreihen zusätzlich Regeln festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Nachkommen von in das Vorbuch eingetragenen Tieren in die Hauptabteilung eingetragen werden können.Im Fall der Einrichtung eines Vorbuches (Paragraph 2, Ziffer 10,) sind die Mindestleistungskriterien und ein System zur Überprüfung der Erfüllung der Rassenmerkmale für die Eintragung von Tieren festzulegen. Zuchtorganisationen für Equiden haben unter Beachtung der von der Ursprungszuchtbuch-Organisation festgelegten Grundsätze für Ahnenreihen zusätzlich Regeln festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Nachkommen von in das Vorbuch eingetragenen Tieren in die Hauptabteilung eingetragen werden können.
§ 8 Bgld. TZVO 2009 seit 10.05.2024 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten