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Ist zu erwarten, dass der Leiter für einen längeren Zeitraum als einen Monat an der Wahrnehmung seiner Aufgaben gehindert istWird das Beschäftigungsausmaß bzw. die Jahresnorm des Leiters herabgesetzt, so kann zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Studienbetriebes eine Lehrperson, die die Einreihungserfordernisse für die Entlohnungsgruppe ml1 bzw. mlp1 erfüllt und persönlich und fachlich geeignet ist, mit der vorübergehendenteilweisen Leitung des Landeskonservatoriums betraut werden (betrauterteilbetrauter Leiter). Die §§ 7 Abs. 4 istund 10 Abs. 3 sind sinngemäß anzuwenden.Wird das Beschäftigungsausmaß bzw. die Jahresnorm des Leiters herabgesetzt, so kann eine Lehrperson, die die Einreihungserfordernisse für die Entlohnungsgruppe ml1 bzw. mlp1 erfüllt und persönlich und fachlich geeignet ist, mit der teilweisen Leitung betraut werden (teilbetrauter Leiter). Die Paragraphen 7, Absatz 4 und 10 Absatz 3, sind sinngemäß anzuwenden.
Ist zu erwarten, dass der Leiter für einen längeren Zeitraum als einen Monat an der Wahrnehmung seiner Aufgaben gehindert istWird das Beschäftigungsausmaß bzw. die Jahresnorm des Leiters herabgesetzt, so kann zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Studienbetriebes eine Lehrperson, die die Einreihungserfordernisse für die Entlohnungsgruppe ml1 bzw. mlp1 erfüllt und persönlich und fachlich geeignet ist, mit der vorübergehendenteilweisen Leitung des Landeskonservatoriums betraut werden (betrauterteilbetrauter Leiter). Die §§ 7 Abs. 4 istund 10 Abs. 3 sind sinngemäß anzuwenden.Wird das Beschäftigungsausmaß bzw. die Jahresnorm des Leiters herabgesetzt, so kann eine Lehrperson, die die Einreihungserfordernisse für die Entlohnungsgruppe ml1 bzw. mlp1 erfüllt und persönlich und fachlich geeignet ist, mit der teilweisen Leitung betraut werden (teilbetrauter Leiter). Die Paragraphen 7, Absatz 4 und 10 Absatz 3, sind sinngemäß anzuwenden.