§ 17 MDG Teilbetrauter Leiter des Landeskonservatoriums

Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2024 bis 31.12.9999

Ist zu erwarten, dass der Leiter für einen längeren Zeitraum als einen Monat an der Wahrnehmung seiner Aufgaben gehindert istWird das Beschäftigungsausmaß bzw. die Jahresnorm des Leiters herabgesetzt, so kann zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Studienbetriebes eine Lehrperson, die die Einreihungserfordernisse für die Entlohnungsgruppe ml1 bzw. mlp1 erfüllt und persönlich und fachlich geeignet ist, mit der vorübergehendenteilweisen Leitung des Landeskonservatoriums betraut werden (betrauterteilbetrauter Leiter). Die §§ 7 Abs. 4 istund 10 Abs. 3 sind sinngemäß anzuwenden.Wird das Beschäftigungsausmaß bzw. die Jahresnorm des Leiters herabgesetzt, so kann eine Lehrperson, die die Einreihungserfordernisse für die Entlohnungsgruppe ml1 bzw. mlp1 erfüllt und persönlich und fachlich geeignet ist, mit der teilweisen Leitung betraut werden (teilbetrauter Leiter). Die Paragraphen 7, Absatz 4 und 10 Absatz 3, sind sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 31.08.2024

In Kraft vom 01.09.2016 bis 31.08.2024

Ist zu erwarten, dass der Leiter für einen längeren Zeitraum als einen Monat an der Wahrnehmung seiner Aufgaben gehindert istWird das Beschäftigungsausmaß bzw. die Jahresnorm des Leiters herabgesetzt, so kann zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Studienbetriebes eine Lehrperson, die die Einreihungserfordernisse für die Entlohnungsgruppe ml1 bzw. mlp1 erfüllt und persönlich und fachlich geeignet ist, mit der vorübergehendenteilweisen Leitung des Landeskonservatoriums betraut werden (betrauterteilbetrauter Leiter). Die §§ 7 Abs. 4 istund 10 Abs. 3 sind sinngemäß anzuwenden.Wird das Beschäftigungsausmaß bzw. die Jahresnorm des Leiters herabgesetzt, so kann eine Lehrperson, die die Einreihungserfordernisse für die Entlohnungsgruppe ml1 bzw. mlp1 erfüllt und persönlich und fachlich geeignet ist, mit der teilweisen Leitung betraut werden (teilbetrauter Leiter). Die Paragraphen 7, Absatz 4 und 10 Absatz 3, sind sinngemäß anzuwenden.

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