§ 10 Bgld. TZVO 2009 (weggefallen)

Burgenländische Tierzuchtverordnung 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.05.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZuchtorganisationen haben ein System zur Erfassung jedenfalls der nachstehenden Stammdaten für die in ihrem Zuchtbuch bzw. Zuchtregister eingetragenen, vermerkten oder registrierten Zuchttiere festzulegen:
    1. 1.Ziffer einsArt, Körperstelle und Inhalt der Kennzeichnung oder Beschreibung der physischen Merkmale gemäß § 9 Abs. 1;Art, Körperstelle und Inhalt der Kennzeichnung oder Beschreibung der physischen Merkmale gemäß Paragraph 9, Absatz eins ;,
    2. 2.Ziffer 2Name, falls vorhanden;
    3. 3.Ziffer 3Zuchtbuch- bzw. Zuchtregisternummer in Form eines einmaligen, lebenslang vergebenen alphanumerischen Codes;
    4. 4.Ziffer 4Name der Rasse;
    5. 5.Ziffer 5Geburtsdatum, bei Equiden zusätzlich Geburtsort;
    6. 6.Ziffer 6Geschlecht;
    7. 7.Ziffer 7Name und Anschrift der Züchterin oder des Züchters;
    8. 8.Ziffer 8Name und Anschrift der Halterin oder des Halters und Haltungsort;
    9. 9.Ziffer 9Zugangs- und Abgangsdatum.
  2. (2)Absatz 2Zuchtorganisationen haben ein System zur Erfassung der Abstammungsdaten der in Abs. 1 genannten Tiere vorzusehen und dabei jedenfalls festzulegen:Zuchtorganisationen haben ein System zur Erfassung der Abstammungsdaten der in Absatz eins, genannten Tiere vorzusehen und dabei jedenfalls festzulegen:
    1. 1.Ziffer einsdie Anzahl der zu erfassenden Vorfahrengenerationen, die für reinrassige Zuchttiere zumindest der für den Anspruch auf Eintragung in die Hauptabteilung gemäß § 8 Abs. 5 Bgld. TZG 2008 geforderten Zahl entsprechen muss;die Anzahl der zu erfassenden Vorfahrengenerationen, die für reinrassige Zuchttiere zumindest der für den Anspruch auf Eintragung in die Hauptabteilung gemäß Paragraph 8, Absatz 5, Bgld. TZG 2008 geforderten Zahl entsprechen muss;
    2. 2.Ziffer 2die bei jedem Tier der Vorfahrengenerationen gemäß Z 1 zu erfassenden Angaben, zumindest jene gemäß Abs. 1 Z 1 bis 6.die bei jedem Tier der Vorfahrengenerationen gemäß Ziffer eins, zu erfassenden Angaben, zumindest jene gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 6.
  3. (3)Absatz 3Zuchtorganisationen haben festzulegen, welche sonstigen Daten der in Abs. 1 genannten Tiere erfasst werden, jedenfalls aber:Zuchtorganisationen haben festzulegen, welche sonstigen Daten der in Absatz eins, genannten Tiere erfasst werden, jedenfalls aber:
    1. 1.Ziffer einsbei eingetragenen Zuchttieren die Bezeichnung des Teiles des Zuchtbuches, in dem das Zuchttier eingetragen ist (Hauptabteilung oder Vorbuch) sowie die Bezeichnung der Abteilung der Hauptabteilung, sofern diese untergliedert ist;
    2. 2.Ziffer 2den Verweis auf eine allfällig durchgeführte Abstammungskontrolle und deren Ergebnis;
    3. 3.Ziffer 3Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen unter Angabe allfälliger Sicherheiten und der als Basis der Zuchtwertschätzung herangezogenen Rasse;
    4. 4.Ziffer 4das Datum der Besamung, Belegung oder Übertragung eines Embryo unter Angabe des Spendertieres, Vatertieres bzw. der genetischen Eltern;
    5. 5.Ziffer 5Geburtsdaten von Nachkommen;
    6. 6.Ziffer 6gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 festgelegte genetische Besonderheiten und Erbfehler;gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, festgelegte genetische Besonderheiten und Erbfehler;
    7. 7.Ziffer 7von einer Regelung gemäß § 13 Abs. 5 erfasste künstliche Eingriffe;von einer Regelung gemäß Paragraph 13, Absatz 5, erfasste künstliche Eingriffe;
    8. 8.Ziffer 8Ausstellungsdatum und Empfängerin oder Empfänger von Zucht- bzw. Herkunftsbescheinigungen.
  4. (4)Absatz 4Zuchtorganisationen haben geeignete Vorkehrungen für die zeitliche und inhaltliche Nachvollziehbarkeit bei Korrekturen von Daten gemäß Abs. 1 bis 3 zu treffen.Zuchtorganisationen haben geeignete Vorkehrungen für die zeitliche und inhaltliche Nachvollziehbarkeit bei Korrekturen von Daten gemäß Absatz eins bis 3 zu treffen.
  5. (5)Absatz 5In der Zuchtbuchordnung einer Zuchtorganisation für Equiden ist festzulegen, dass Zuchttiere, die bisher im Zuchtbuch einer anderen Zuchtorganisation eingetragen oder vermerkt waren, in ihrem eigenen Zuchtbuch unter ihrem bisherigen Namen einzutragen oder zu vermerken sind. Abweichend davon kann in der Zuchtbuchordnung vorgesehen werden, dass die Eintragung oder Vermerkung unter einem anderen Namen erfolgen kann, wenn
    1. 1.Ziffer einsdas internationale Kürzel des Ursprungslandes angegeben wird und darüber Einvernehmen mit der Zuchtorganisation, in deren Zuchtbuch das Zuchttier bisher eingetragen oder vermerkt war, hergestellt worden ist;
    2. 2.Ziffer 2der ursprüngliche Name in Klammern und das internationale Kürzel des Ursprungslandes angegeben wird, oder
    3. 3.Ziffer 3die durchgehende Identität des Zuchttieres durch eine den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 entsprechende Identifizierung sichergestellt ist.
§ 10 Bgld. TZVO 2009 seit 10.05.2024 weggefallen.

Stand vor dem 10.05.2024

In Kraft vom 29.12.2009 bis 10.05.2024
  1. (1)Absatz einsZuchtorganisationen haben ein System zur Erfassung jedenfalls der nachstehenden Stammdaten für die in ihrem Zuchtbuch bzw. Zuchtregister eingetragenen, vermerkten oder registrierten Zuchttiere festzulegen:
    1. 1.Ziffer einsArt, Körperstelle und Inhalt der Kennzeichnung oder Beschreibung der physischen Merkmale gemäß § 9 Abs. 1;Art, Körperstelle und Inhalt der Kennzeichnung oder Beschreibung der physischen Merkmale gemäß Paragraph 9, Absatz eins ;,
    2. 2.Ziffer 2Name, falls vorhanden;
    3. 3.Ziffer 3Zuchtbuch- bzw. Zuchtregisternummer in Form eines einmaligen, lebenslang vergebenen alphanumerischen Codes;
    4. 4.Ziffer 4Name der Rasse;
    5. 5.Ziffer 5Geburtsdatum, bei Equiden zusätzlich Geburtsort;
    6. 6.Ziffer 6Geschlecht;
    7. 7.Ziffer 7Name und Anschrift der Züchterin oder des Züchters;
    8. 8.Ziffer 8Name und Anschrift der Halterin oder des Halters und Haltungsort;
    9. 9.Ziffer 9Zugangs- und Abgangsdatum.
  2. (2)Absatz 2Zuchtorganisationen haben ein System zur Erfassung der Abstammungsdaten der in Abs. 1 genannten Tiere vorzusehen und dabei jedenfalls festzulegen:Zuchtorganisationen haben ein System zur Erfassung der Abstammungsdaten der in Absatz eins, genannten Tiere vorzusehen und dabei jedenfalls festzulegen:
    1. 1.Ziffer einsdie Anzahl der zu erfassenden Vorfahrengenerationen, die für reinrassige Zuchttiere zumindest der für den Anspruch auf Eintragung in die Hauptabteilung gemäß § 8 Abs. 5 Bgld. TZG 2008 geforderten Zahl entsprechen muss;die Anzahl der zu erfassenden Vorfahrengenerationen, die für reinrassige Zuchttiere zumindest der für den Anspruch auf Eintragung in die Hauptabteilung gemäß Paragraph 8, Absatz 5, Bgld. TZG 2008 geforderten Zahl entsprechen muss;
    2. 2.Ziffer 2die bei jedem Tier der Vorfahrengenerationen gemäß Z 1 zu erfassenden Angaben, zumindest jene gemäß Abs. 1 Z 1 bis 6.die bei jedem Tier der Vorfahrengenerationen gemäß Ziffer eins, zu erfassenden Angaben, zumindest jene gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 6.
  3. (3)Absatz 3Zuchtorganisationen haben festzulegen, welche sonstigen Daten der in Abs. 1 genannten Tiere erfasst werden, jedenfalls aber:Zuchtorganisationen haben festzulegen, welche sonstigen Daten der in Absatz eins, genannten Tiere erfasst werden, jedenfalls aber:
    1. 1.Ziffer einsbei eingetragenen Zuchttieren die Bezeichnung des Teiles des Zuchtbuches, in dem das Zuchttier eingetragen ist (Hauptabteilung oder Vorbuch) sowie die Bezeichnung der Abteilung der Hauptabteilung, sofern diese untergliedert ist;
    2. 2.Ziffer 2den Verweis auf eine allfällig durchgeführte Abstammungskontrolle und deren Ergebnis;
    3. 3.Ziffer 3Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen unter Angabe allfälliger Sicherheiten und der als Basis der Zuchtwertschätzung herangezogenen Rasse;
    4. 4.Ziffer 4das Datum der Besamung, Belegung oder Übertragung eines Embryo unter Angabe des Spendertieres, Vatertieres bzw. der genetischen Eltern;
    5. 5.Ziffer 5Geburtsdaten von Nachkommen;
    6. 6.Ziffer 6gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 festgelegte genetische Besonderheiten und Erbfehler;gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, festgelegte genetische Besonderheiten und Erbfehler;
    7. 7.Ziffer 7von einer Regelung gemäß § 13 Abs. 5 erfasste künstliche Eingriffe;von einer Regelung gemäß Paragraph 13, Absatz 5, erfasste künstliche Eingriffe;
    8. 8.Ziffer 8Ausstellungsdatum und Empfängerin oder Empfänger von Zucht- bzw. Herkunftsbescheinigungen.
  4. (4)Absatz 4Zuchtorganisationen haben geeignete Vorkehrungen für die zeitliche und inhaltliche Nachvollziehbarkeit bei Korrekturen von Daten gemäß Abs. 1 bis 3 zu treffen.Zuchtorganisationen haben geeignete Vorkehrungen für die zeitliche und inhaltliche Nachvollziehbarkeit bei Korrekturen von Daten gemäß Absatz eins bis 3 zu treffen.
  5. (5)Absatz 5In der Zuchtbuchordnung einer Zuchtorganisation für Equiden ist festzulegen, dass Zuchttiere, die bisher im Zuchtbuch einer anderen Zuchtorganisation eingetragen oder vermerkt waren, in ihrem eigenen Zuchtbuch unter ihrem bisherigen Namen einzutragen oder zu vermerken sind. Abweichend davon kann in der Zuchtbuchordnung vorgesehen werden, dass die Eintragung oder Vermerkung unter einem anderen Namen erfolgen kann, wenn
    1. 1.Ziffer einsdas internationale Kürzel des Ursprungslandes angegeben wird und darüber Einvernehmen mit der Zuchtorganisation, in deren Zuchtbuch das Zuchttier bisher eingetragen oder vermerkt war, hergestellt worden ist;
    2. 2.Ziffer 2der ursprüngliche Name in Klammern und das internationale Kürzel des Ursprungslandes angegeben wird, oder
    3. 3.Ziffer 3die durchgehende Identität des Zuchttieres durch eine den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 entsprechende Identifizierung sichergestellt ist.
§ 10 Bgld. TZVO 2009 seit 10.05.2024 weggefallen.

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