§ 4 Oö. FGPG § 4

Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Soweit die zur Brandbekämpfung benötigten Hilfsorgane oder Hilfsmittel sonst nicht zeitgerecht verfügbar sind, ist der Bürgermeisterdie Gemeinde berechtigt,

1.

jedermannjede Person nach Möglichkeit und Zumutbarkeit zur erforderlichen Hilfeleistung zu verpflichten und

2.

die Bereitstellung von Sachen, die zur Nachrichtenübermittlung, zur Beförderung von Personen, Einsatzmitteln und -geräten sowie von Sachen, die für andere Hilfsmaßnahmen benötigt werden, anzuordnen.

(2) Ausgenommen von der Verpflichtung zur Hilfeleistung gemäß Abs. 1 Z 1 sind Personen,

-1.

die während des Brandes behördliche Aufgaben zu vollziehen haben oder die auf Grund eines zu versehenden Bereitschaftsdienstes (Rufbereitschaft) jederzeit dazu einberufen werden können,

-2.

deren Dienstleistung während des Brandes zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder zur Vermeidung schwerer volkswirtschaftlicher Schäden notwendig ist.

(3) Das im ZugZuge der Brandbekämpfung erforderliche Betreten und Benützen von Gebäuden und Grundstücken sowie die Inanspruchnahme privater Einsatz- und Löschmittel ist zu dulden. Weiters sind Maßnahmen, die zur Abwehr oder Verringerung von Brandschäden unbedingt erforderlich sind, insbesondere die Entfernung oder das Anbringen von Einrichtungen und Hindernissen, zu dulden.

(4) Verpflichtungen, Anordnungen und Maßnahmen nach Abs. 1 und 3 haben nur für die unbedingt erforderliche Dauer und bei möglichster Schonung der in Anspruch genommenen Sachen zu erfolgen. Vermögensrechtliche Nachteile, die einer zur Hilfeleistung verpflichteten Persondaraus entstanden sind, sind nach den Grundsätzen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) von der Gemeinde zu ersetzen, sofern nicht eine Entschädigungs- oder Leistungspflicht andererDritter besteht.

(5) Die gemäß Abs. 1 Z 1 zur Hilfeleistung verpflichteten Personen sind Hilfsorgane der Gemeinde.

(6) Von Verpflichtungen, Anordnungen und Maßnahmen nach Abs. 1 und 3 jedenfalls ausgenommen sind Angehörige des Bundesheeres und der Heeresverwaltung sowie Gerät, welches der militärischen Landesverteidigung gewidmet ist, und militärische Liegenschaften.

(Anm: LGBl.Nr. 94/2014)

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.2014

(1) Soweit die zur Brandbekämpfung benötigten Hilfsorgane oder Hilfsmittel sonst nicht zeitgerecht verfügbar sind, ist der Bürgermeisterdie Gemeinde berechtigt,

1.

jedermannjede Person nach Möglichkeit und Zumutbarkeit zur erforderlichen Hilfeleistung zu verpflichten und

2.

die Bereitstellung von Sachen, die zur Nachrichtenübermittlung, zur Beförderung von Personen, Einsatzmitteln und -geräten sowie von Sachen, die für andere Hilfsmaßnahmen benötigt werden, anzuordnen.

(2) Ausgenommen von der Verpflichtung zur Hilfeleistung gemäß Abs. 1 Z 1 sind Personen,

-1.

die während des Brandes behördliche Aufgaben zu vollziehen haben oder die auf Grund eines zu versehenden Bereitschaftsdienstes (Rufbereitschaft) jederzeit dazu einberufen werden können,

-2.

deren Dienstleistung während des Brandes zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder zur Vermeidung schwerer volkswirtschaftlicher Schäden notwendig ist.

(3) Das im ZugZuge der Brandbekämpfung erforderliche Betreten und Benützen von Gebäuden und Grundstücken sowie die Inanspruchnahme privater Einsatz- und Löschmittel ist zu dulden. Weiters sind Maßnahmen, die zur Abwehr oder Verringerung von Brandschäden unbedingt erforderlich sind, insbesondere die Entfernung oder das Anbringen von Einrichtungen und Hindernissen, zu dulden.

(4) Verpflichtungen, Anordnungen und Maßnahmen nach Abs. 1 und 3 haben nur für die unbedingt erforderliche Dauer und bei möglichster Schonung der in Anspruch genommenen Sachen zu erfolgen. Vermögensrechtliche Nachteile, die einer zur Hilfeleistung verpflichteten Persondaraus entstanden sind, sind nach den Grundsätzen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) von der Gemeinde zu ersetzen, sofern nicht eine Entschädigungs- oder Leistungspflicht andererDritter besteht.

(5) Die gemäß Abs. 1 Z 1 zur Hilfeleistung verpflichteten Personen sind Hilfsorgane der Gemeinde.

(6) Von Verpflichtungen, Anordnungen und Maßnahmen nach Abs. 1 und 3 jedenfalls ausgenommen sind Angehörige des Bundesheeres und der Heeresverwaltung sowie Gerät, welches der militärischen Landesverteidigung gewidmet ist, und militärische Liegenschaften.

(Anm: LGBl.Nr. 94/2014)

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