§ 13 Bgld. TZVO 2009 (weggefallen)

Burgenländische Tierzuchtverordnung 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.05.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZuchtorganisationen, die Leistungszucht durchführen, haben unter Beachtung von § 3 Abs. 1 Z 4 Bgld. TZG 2008 die erforderlichen Hauptleistungsmerkmale gemäß Abs. 4 festzulegen.Zuchtorganisationen, die Leistungszucht durchführen, haben unter Beachtung von Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Bgld. TZG 2008 die erforderlichen Hauptleistungsmerkmale gemäß Absatz 4, festzulegen.
  2. (2)Absatz 2Zuchtorganisationen, die Erhaltungszucht durchführen, haben unter Beachtung von § 3 Abs. 1 Z 4 Bgld. TZG 2008 Leistungsmerkmale zur Beurteilung derZuchtorganisationen, die Erhaltungszucht durchführen, haben unter Beachtung von Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Bgld. TZG 2008 Leistungsmerkmale zur Beurteilung der
    1. 1.Ziffer einsFruchtbarkeit und
    2. 2.Ziffer 2Rassenmerkmale betreffend die äußere Erscheinung (Exterieur)
    gemäß Abs. 4 festzulegen.gemäß Absatz 4, festzulegen.
  3. (3)Absatz 3Neben den Hauptleistungsmerkmalen gemäß Abs. 1 bzw. den Leistungsmerkmalen gemäß Abs. 2 können Zuchtorganisationen unter Beachtung von § 3 Abs. 1 Z 4 Bgld. TZG 2008 weitere Leistungsmerkmale gemäß Abs. 4 festlegen.Neben den Hauptleistungsmerkmalen gemäß Absatz eins, bzw. den Leistungsmerkmalen gemäß Absatz 2, können Zuchtorganisationen unter Beachtung von Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Bgld. TZG 2008 weitere Leistungsmerkmale gemäß Absatz 4, festlegen.
  4. (4)Absatz 4Die Festlegungen gemäß Abs. 1 bis 3 haben je Hauptleistungsmerkmal bzw. je Leistungsmerkmal zu enthalten:Die Festlegungen gemäß Absatz eins bis 3 haben je Hauptleistungsmerkmal bzw. je Leistungsmerkmal zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsden Namen des Hauptleistungsmerkmals bzw. Leistungsmerkmals;
    2. 2.Ziffer 2eine tierzuchtfachlich angemessene Beschreibung des Hauptleistungsmerkmals bzw. Leistungsmerkmals, insbesondere:
      1. a)Litera asofern es sich um ein mittels mehrerer Hilfsmerkmale zu beurteilendes Hauptleistungsmerkmal bzw. Leistungsmerkmal (§ 2 Z 6 lit. b) handelt, die wesentlichen Hilfsmerkmale gemäß § 2 Z 8 und die Grundsätze für deren Gewichtung im Rahmen der Beurteilung des Hauptleistungsmerkmals bzw. Leistungsmerkmals;sofern es sich um ein mittels mehrerer Hilfsmerkmale zu beurteilendes Hauptleistungsmerkmal bzw. Leistungsmerkmal (Paragraph 2, Ziffer 6, Litera b,) handelt, die wesentlichen Hilfsmerkmale gemäß Paragraph 2, Ziffer 8 und die Grundsätze für deren Gewichtung im Rahmen der Beurteilung des Hauptleistungsmerkmals bzw. Leistungsmerkmals;
      2. b)Litera bdie Art der Ergebnisdarstellung.
      Die Beschreibung kann entfallen, soweit in den züchterischen Verkehrskreisen mit dem Namen gemäß Z 1 eine ausreichend verfestigte Vorstellung hinsichtlich der zu erfassenden Eigenschaft verbunden ist.Die Beschreibung kann entfallen, soweit in den züchterischen Verkehrskreisen mit dem Namen gemäß Ziffer eins, eine ausreichend verfestigte Vorstellung hinsichtlich der zu erfassenden Eigenschaft verbunden ist.
    3. 3.Ziffer 3die auf Grund der Beschreibung gemäß Z 2 erforderlichen Formen der Datenerhebung (zB Stationsprüfung, Feldprüfung, Eigenkontrolle);die auf Grund der Beschreibung gemäß Ziffer 2, erforderlichen Formen der Datenerhebung (zB Stationsprüfung, Feldprüfung, Eigenkontrolle);
    4. 4.Ziffer 4die erfassten Tiergruppen;
    5. 5.Ziffer 5zeitliche Aspekte der Erhebung des Hauptleistungsmerkmals bzw. Leistungsmerkmals (zB Dauer, Wiederholungen);
    6. 6.Ziffer 6eine tierzuchtfachlich angemessene und vollständige Darstellung der Verfahrensschritte zur Beurteilung des Hauptleistungsmerkmals bzw. Leistungsmerkmals innerhalb des Rahmens der Festlegungen gemäß Z 2 bis 5.eine tierzuchtfachlich angemessene und vollständige Darstellung der Verfahrensschritte zur Beurteilung des Hauptleistungsmerkmals bzw. Leistungsmerkmals innerhalb des Rahmens der Festlegungen gemäß Ziffer 2 bis 5.
  5. (5)Absatz 5Die Zuchtorganisation hat Regeln für die Verwertbarkeit von Leistungen, die durch künstliche Eingriffe beeinflusst wurden, im Rahmen der Leistungsprüfung festzulegen.
  6. (6)Absatz 6Wenn Zuchtorganisationen eine der folgenden Formen der Datenerhebung vorsehen, haben sie jedenfalls festzulegen:
    1. 1.Ziffer einsfür Stations- und Feldprüfungen: Aufnahme- bzw. Teilnahmebedingungen, Ablauf der Prüfung, Dauer, Mindestanzahl an Vergleichstieren und
    2. 2.Ziffer 2für Turniersportprüfungen: unter welchen Bedingungen und für welche Leistungsmerkmale Ergebnisse aus Turniersportprüfungen berücksichtigt werden können.
§ 13 Bgld. TZVO 2009 seit 10.05.2024 weggefallen.

Stand vor dem 10.05.2024

In Kraft vom 29.12.2009 bis 10.05.2024
  1. (1)Absatz einsZuchtorganisationen, die Leistungszucht durchführen, haben unter Beachtung von § 3 Abs. 1 Z 4 Bgld. TZG 2008 die erforderlichen Hauptleistungsmerkmale gemäß Abs. 4 festzulegen.Zuchtorganisationen, die Leistungszucht durchführen, haben unter Beachtung von Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Bgld. TZG 2008 die erforderlichen Hauptleistungsmerkmale gemäß Absatz 4, festzulegen.
  2. (2)Absatz 2Zuchtorganisationen, die Erhaltungszucht durchführen, haben unter Beachtung von § 3 Abs. 1 Z 4 Bgld. TZG 2008 Leistungsmerkmale zur Beurteilung derZuchtorganisationen, die Erhaltungszucht durchführen, haben unter Beachtung von Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Bgld. TZG 2008 Leistungsmerkmale zur Beurteilung der
    1. 1.Ziffer einsFruchtbarkeit und
    2. 2.Ziffer 2Rassenmerkmale betreffend die äußere Erscheinung (Exterieur)
    gemäß Abs. 4 festzulegen.gemäß Absatz 4, festzulegen.
  3. (3)Absatz 3Neben den Hauptleistungsmerkmalen gemäß Abs. 1 bzw. den Leistungsmerkmalen gemäß Abs. 2 können Zuchtorganisationen unter Beachtung von § 3 Abs. 1 Z 4 Bgld. TZG 2008 weitere Leistungsmerkmale gemäß Abs. 4 festlegen.Neben den Hauptleistungsmerkmalen gemäß Absatz eins, bzw. den Leistungsmerkmalen gemäß Absatz 2, können Zuchtorganisationen unter Beachtung von Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Bgld. TZG 2008 weitere Leistungsmerkmale gemäß Absatz 4, festlegen.
  4. (4)Absatz 4Die Festlegungen gemäß Abs. 1 bis 3 haben je Hauptleistungsmerkmal bzw. je Leistungsmerkmal zu enthalten:Die Festlegungen gemäß Absatz eins bis 3 haben je Hauptleistungsmerkmal bzw. je Leistungsmerkmal zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsden Namen des Hauptleistungsmerkmals bzw. Leistungsmerkmals;
    2. 2.Ziffer 2eine tierzuchtfachlich angemessene Beschreibung des Hauptleistungsmerkmals bzw. Leistungsmerkmals, insbesondere:
      1. a)Litera asofern es sich um ein mittels mehrerer Hilfsmerkmale zu beurteilendes Hauptleistungsmerkmal bzw. Leistungsmerkmal (§ 2 Z 6 lit. b) handelt, die wesentlichen Hilfsmerkmale gemäß § 2 Z 8 und die Grundsätze für deren Gewichtung im Rahmen der Beurteilung des Hauptleistungsmerkmals bzw. Leistungsmerkmals;sofern es sich um ein mittels mehrerer Hilfsmerkmale zu beurteilendes Hauptleistungsmerkmal bzw. Leistungsmerkmal (Paragraph 2, Ziffer 6, Litera b,) handelt, die wesentlichen Hilfsmerkmale gemäß Paragraph 2, Ziffer 8 und die Grundsätze für deren Gewichtung im Rahmen der Beurteilung des Hauptleistungsmerkmals bzw. Leistungsmerkmals;
      2. b)Litera bdie Art der Ergebnisdarstellung.
      Die Beschreibung kann entfallen, soweit in den züchterischen Verkehrskreisen mit dem Namen gemäß Z 1 eine ausreichend verfestigte Vorstellung hinsichtlich der zu erfassenden Eigenschaft verbunden ist.Die Beschreibung kann entfallen, soweit in den züchterischen Verkehrskreisen mit dem Namen gemäß Ziffer eins, eine ausreichend verfestigte Vorstellung hinsichtlich der zu erfassenden Eigenschaft verbunden ist.
    3. 3.Ziffer 3die auf Grund der Beschreibung gemäß Z 2 erforderlichen Formen der Datenerhebung (zB Stationsprüfung, Feldprüfung, Eigenkontrolle);die auf Grund der Beschreibung gemäß Ziffer 2, erforderlichen Formen der Datenerhebung (zB Stationsprüfung, Feldprüfung, Eigenkontrolle);
    4. 4.Ziffer 4die erfassten Tiergruppen;
    5. 5.Ziffer 5zeitliche Aspekte der Erhebung des Hauptleistungsmerkmals bzw. Leistungsmerkmals (zB Dauer, Wiederholungen);
    6. 6.Ziffer 6eine tierzuchtfachlich angemessene und vollständige Darstellung der Verfahrensschritte zur Beurteilung des Hauptleistungsmerkmals bzw. Leistungsmerkmals innerhalb des Rahmens der Festlegungen gemäß Z 2 bis 5.eine tierzuchtfachlich angemessene und vollständige Darstellung der Verfahrensschritte zur Beurteilung des Hauptleistungsmerkmals bzw. Leistungsmerkmals innerhalb des Rahmens der Festlegungen gemäß Ziffer 2 bis 5.
  5. (5)Absatz 5Die Zuchtorganisation hat Regeln für die Verwertbarkeit von Leistungen, die durch künstliche Eingriffe beeinflusst wurden, im Rahmen der Leistungsprüfung festzulegen.
  6. (6)Absatz 6Wenn Zuchtorganisationen eine der folgenden Formen der Datenerhebung vorsehen, haben sie jedenfalls festzulegen:
    1. 1.Ziffer einsfür Stations- und Feldprüfungen: Aufnahme- bzw. Teilnahmebedingungen, Ablauf der Prüfung, Dauer, Mindestanzahl an Vergleichstieren und
    2. 2.Ziffer 2für Turniersportprüfungen: unter welchen Bedingungen und für welche Leistungsmerkmale Ergebnisse aus Turniersportprüfungen berücksichtigt werden können.
§ 13 Bgld. TZVO 2009 seit 10.05.2024 weggefallen.

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