§ 19 MDG Fachbereichsleiter

Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2019 bis 31.08.2024

(1) Für folgende Fachbereiche kann der LeiterDienstgeber eine im Hinblick auf die Leitung des jeweiligen Fachbereiches persönlich und fachlich geeignete Lehrperson zum Fachbereichsleiter bestellen:

a)

BlechblasinstrumenteBlasinstrumente und Schlagwerk,

b)

GesangStreichinstrumente und andere Saiteninstrumente,

c)

HolzblasinstrumenteGesang, Wiltener Sängerknaben,

d)

Instrumental-(Gesangs-)pädagogisches Studium (IGP)Tasteninstrumente und Korrepetition,

e)

Jazz und improvisierte Musik, Volksmusik, Alte Musik,

f)

Lehrgänge,Musiktheorie und

g)

Musiktheorie,inklusive und elementare Musikpädagogik.

h) Streichinstrumente, Orchester,
i) Tasteninstrumente und Korrepetition,
j) Wiltener Sängerknaben und
k) Zupfinstrumente.

(2) Die Bestellung zum Fachbereichsleiter ist für einen Zeitraum von fünf Jahren wirksam. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Eine Lehrperson kann zum Fachbereichsleiter für mehrere Fachbereiche bestellt werden. § 7 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Fachbereichsleiter haben folgende Aufgaben zu erfüllen:

a)

Unterstützung des Leiters bei der Erstellung der Lehrfächerverteilung,

b)

Übernahme des Prüfungsvorsitzes bei allen Aufnahme-, Zwischen-, Kontroll- und Abschlussprüfungen,

c)

Mitarbeit bei Stellenbesetzungen,

d)

Mitgestaltung bei der Festlegung der künstlerischen, organisatorischen und strategischen Ausrichtung des Landeskonservatoriums,

e)

Befassung mit Beschwerden und Problemen von Lehrpersonen und Studierenden (Schülern) des Fachbereichs,

f)

Durchführung der Qualitätskontrolle innerhalb des Fachbereichs,

g)

Mitarbeit bei der Organisation von künstlerischen Projekten,

h)

Teilnahme an Instituts- und Fachbereichsleitersitzungen,

i)

Information und Beratung des Leiters.

Stand vor dem 31.01.2019

In Kraft vom 01.09.2016 bis 31.01.2019

(1) Für folgende Fachbereiche kann der LeiterDienstgeber eine im Hinblick auf die Leitung des jeweiligen Fachbereiches persönlich und fachlich geeignete Lehrperson zum Fachbereichsleiter bestellen:

a)

BlechblasinstrumenteBlasinstrumente und Schlagwerk,

b)

GesangStreichinstrumente und andere Saiteninstrumente,

c)

HolzblasinstrumenteGesang, Wiltener Sängerknaben,

d)

Instrumental-(Gesangs-)pädagogisches Studium (IGP)Tasteninstrumente und Korrepetition,

e)

Jazz und improvisierte Musik, Volksmusik, Alte Musik,

f)

Lehrgänge,Musiktheorie und

g)

Musiktheorie,inklusive und elementare Musikpädagogik.

h) Streichinstrumente, Orchester,
i) Tasteninstrumente und Korrepetition,
j) Wiltener Sängerknaben und
k) Zupfinstrumente.

(2) Die Bestellung zum Fachbereichsleiter ist für einen Zeitraum von fünf Jahren wirksam. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Eine Lehrperson kann zum Fachbereichsleiter für mehrere Fachbereiche bestellt werden. § 7 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Fachbereichsleiter haben folgende Aufgaben zu erfüllen:

a)

Unterstützung des Leiters bei der Erstellung der Lehrfächerverteilung,

b)

Übernahme des Prüfungsvorsitzes bei allen Aufnahme-, Zwischen-, Kontroll- und Abschlussprüfungen,

c)

Mitarbeit bei Stellenbesetzungen,

d)

Mitgestaltung bei der Festlegung der künstlerischen, organisatorischen und strategischen Ausrichtung des Landeskonservatoriums,

e)

Befassung mit Beschwerden und Problemen von Lehrpersonen und Studierenden (Schülern) des Fachbereichs,

f)

Durchführung der Qualitätskontrolle innerhalb des Fachbereichs,

g)

Mitarbeit bei der Organisation von künstlerischen Projekten,

h)

Teilnahme an Instituts- und Fachbereichsleitersitzungen,

i)

Information und Beratung des Leiters.

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