§ 19 MDG Institutsleiter

Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür folgende Fachbereiche kann der Dienstgeber eine im Hinblick auf die Leitung des jeweiligen Fachbereiches persönlich und fachlich geeignete Lehrperson zum Fachbereichsleiter bestellen:
    1. a)Litera aBlasinstrumente und Schlagwerk,
    2. b)Litera bStreichinstrumente und andere Saiteninstrumente,
    3. c)Litera cGesang, Wiltener Sängerknaben,
    4. d)Litera dTasteninstrumente und Korrepetition,
    5. e)Litera eJazz und improvisierte Musik, Volksmusik, Alte Musik,
    6. f)Litera fMusiktheorie und
    7. g)Litera ginklusive und elementare Musikpädagogik.
  2. (1)Absatz einsFür folgende Institute kann der Dienstgeber eine Lehrperson, die die Einreihungserfordernisse für die Entlohnungsgruppe ml1 bzw. mlp1 erfüllt und im Hinblick auf die Leitung des jeweiligen Instituts persönlich und fachlich geeignet ist, zum Institutsleiter bestellen:
    1. a)Litera aDiplomstudien,
    2. b)Litera bInstrumental-(Gesangs-)pädagogische Studien,
    3. c)Litera cvorbereitende Studien (Precollege) und
    4. d)Litera dberufsbegleitende Studien und spezifische Ausbildungen.
  3. (2)Absatz 2Die Bestellung zum FachbereichsleiterInstitutsleiter ist für einen Zeitraum von fünf Jahren wirksam. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Eine Lehrperson kann zum Fachbereichsleiter für mehrere Fachbereiche bestellt werden. § 7 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.Die Bestellung zum FachbereichsleiterInstitutsleiter ist für einen Zeitraum von fünf Jahren wirksam. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Eine Lehrperson kann zum Fachbereichsleiter für mehrere Fachbereiche bestellt werden. Paragraph 7, Absatz 4, ist sinngemäß anzuwenden.
  4. (3)Absatz 3Die FachbereichsleiterInstitutsleiter haben folgende Aufgaben zu erfüllen:
    1. a)Litera aUnterstützung des Leiters bei der Erstellung der Lehrfächerverteilung,
    2. b)Litera bÜbernahme des Prüfungsvorsitzes bei allen Aufnahme-, Zwischen-, Kontroll- und Abschlussprüfungen,
    3. c)Litera cMitarbeit bei Stellenbesetzungen,
    4. a)Litera aUnterstützung des Leiters insbesondere bei
      1. 1.Ziffer einsder organisatorischen Leitung,
      2. 2.Ziffer 2der Erstellung der Curricula,
      3. 3.Ziffer 3der Bestellung von Prüfungssenaten,
      4. 4.Ziffer 4Verfahren betreffend das Absehen von Zulassungsprüfungen,
      5. 5.Ziffer 5Verfahren betreffend eine Studienzeitverkürzung in zentralen künstlerischen Fächern,
      6. 6.Ziffer 6Verfahren betreffend die Anerkennung von Prüfungen,
      7. 7.Ziffer 7Beurlaubungen von Studierenden (Schülern) und
      8. 8.Ziffer 8der Festlegung von abweichenden Prüfungsmethoden für Menschen mit Behinderungen,
    5. db)Litera dbMitgestaltung bei der Festlegung der künstlerischen, organisatorischen und strategischen Ausrichtung des Landeskonservatoriums,
    6. e)Litera eBefassung mit Beschwerden und Problemen von Lehrpersonen und Studierenden (Schülern) des Fachbereichs,
    7. f)Litera fDurchführung der Qualitätskontrolle innerhalb des Fachbereichs,
    8. g)Litera gMitarbeit bei der Organisation von künstlerischen Projekten,
    9. c)Litera cEinrichtung eines Kommunikations- und Koordinationsinstrumentariums innerhalb des Instituts sowie zu den anderen Instituten, zu den Fachbereichsleitern, zu den Landesmusikschulen, zu Kooperationspartnern und zu Studierenden (Schülern),
    10. hd)Litera hdTeilnahme an Instituts- und Fachbereichsleitersitzungen,
    11. i)Litera iInformation und Beratung des Leiters.
    12. e)Litera eBefassung mit Beschwerden und Problemen von Lehrpersonen und Studierenden (Schülern) des Instituts.
  5. (4)Absatz 4Dem Institutsleiter für Diplomstudien obliegen neben den Aufgaben nach Abs. 3 die künstlerische Leitung des Landeskonservatoriums, die Entwicklung und Erschließung der Künste sowie die Pflege nationaler und internationaler Beziehungen.Dem Institutsleiter für Diplomstudien obliegen neben den Aufgaben nach Absatz 3, die künstlerische Leitung des Landeskonservatoriums, die Entwicklung und Erschließung der Künste sowie die Pflege nationaler und internationaler Beziehungen.

Stand vor dem 31.08.2024

In Kraft vom 01.02.2019 bis 31.08.2024
  1. (1)Absatz einsFür folgende Fachbereiche kann der Dienstgeber eine im Hinblick auf die Leitung des jeweiligen Fachbereiches persönlich und fachlich geeignete Lehrperson zum Fachbereichsleiter bestellen:
    1. a)Litera aBlasinstrumente und Schlagwerk,
    2. b)Litera bStreichinstrumente und andere Saiteninstrumente,
    3. c)Litera cGesang, Wiltener Sängerknaben,
    4. d)Litera dTasteninstrumente und Korrepetition,
    5. e)Litera eJazz und improvisierte Musik, Volksmusik, Alte Musik,
    6. f)Litera fMusiktheorie und
    7. g)Litera ginklusive und elementare Musikpädagogik.
  2. (1)Absatz einsFür folgende Institute kann der Dienstgeber eine Lehrperson, die die Einreihungserfordernisse für die Entlohnungsgruppe ml1 bzw. mlp1 erfüllt und im Hinblick auf die Leitung des jeweiligen Instituts persönlich und fachlich geeignet ist, zum Institutsleiter bestellen:
    1. a)Litera aDiplomstudien,
    2. b)Litera bInstrumental-(Gesangs-)pädagogische Studien,
    3. c)Litera cvorbereitende Studien (Precollege) und
    4. d)Litera dberufsbegleitende Studien und spezifische Ausbildungen.
  3. (2)Absatz 2Die Bestellung zum FachbereichsleiterInstitutsleiter ist für einen Zeitraum von fünf Jahren wirksam. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Eine Lehrperson kann zum Fachbereichsleiter für mehrere Fachbereiche bestellt werden. § 7 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.Die Bestellung zum FachbereichsleiterInstitutsleiter ist für einen Zeitraum von fünf Jahren wirksam. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Eine Lehrperson kann zum Fachbereichsleiter für mehrere Fachbereiche bestellt werden. Paragraph 7, Absatz 4, ist sinngemäß anzuwenden.
  4. (3)Absatz 3Die FachbereichsleiterInstitutsleiter haben folgende Aufgaben zu erfüllen:
    1. a)Litera aUnterstützung des Leiters bei der Erstellung der Lehrfächerverteilung,
    2. b)Litera bÜbernahme des Prüfungsvorsitzes bei allen Aufnahme-, Zwischen-, Kontroll- und Abschlussprüfungen,
    3. c)Litera cMitarbeit bei Stellenbesetzungen,
    4. a)Litera aUnterstützung des Leiters insbesondere bei
      1. 1.Ziffer einsder organisatorischen Leitung,
      2. 2.Ziffer 2der Erstellung der Curricula,
      3. 3.Ziffer 3der Bestellung von Prüfungssenaten,
      4. 4.Ziffer 4Verfahren betreffend das Absehen von Zulassungsprüfungen,
      5. 5.Ziffer 5Verfahren betreffend eine Studienzeitverkürzung in zentralen künstlerischen Fächern,
      6. 6.Ziffer 6Verfahren betreffend die Anerkennung von Prüfungen,
      7. 7.Ziffer 7Beurlaubungen von Studierenden (Schülern) und
      8. 8.Ziffer 8der Festlegung von abweichenden Prüfungsmethoden für Menschen mit Behinderungen,
    5. db)Litera dbMitgestaltung bei der Festlegung der künstlerischen, organisatorischen und strategischen Ausrichtung des Landeskonservatoriums,
    6. e)Litera eBefassung mit Beschwerden und Problemen von Lehrpersonen und Studierenden (Schülern) des Fachbereichs,
    7. f)Litera fDurchführung der Qualitätskontrolle innerhalb des Fachbereichs,
    8. g)Litera gMitarbeit bei der Organisation von künstlerischen Projekten,
    9. c)Litera cEinrichtung eines Kommunikations- und Koordinationsinstrumentariums innerhalb des Instituts sowie zu den anderen Instituten, zu den Fachbereichsleitern, zu den Landesmusikschulen, zu Kooperationspartnern und zu Studierenden (Schülern),
    10. hd)Litera hdTeilnahme an Instituts- und Fachbereichsleitersitzungen,
    11. i)Litera iInformation und Beratung des Leiters.
    12. e)Litera eBefassung mit Beschwerden und Problemen von Lehrpersonen und Studierenden (Schülern) des Instituts.
  5. (4)Absatz 4Dem Institutsleiter für Diplomstudien obliegen neben den Aufgaben nach Abs. 3 die künstlerische Leitung des Landeskonservatoriums, die Entwicklung und Erschließung der Künste sowie die Pflege nationaler und internationaler Beziehungen.Dem Institutsleiter für Diplomstudien obliegen neben den Aufgaben nach Absatz 3, die künstlerische Leitung des Landeskonservatoriums, die Entwicklung und Erschließung der Künste sowie die Pflege nationaler und internationaler Beziehungen.

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