§ 14 Bgld. TZVO 2009 (weggefallen)

Burgenländische Tierzuchtverordnung 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.05.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZuchtorganisationen, die Leistungszucht durchführen, haben unter Beachtung von § 3 Abs. 1 Z 4 Bgld. TZG 2008 Regeln gemäß Abs. 5 für die Durchführung von Zuchtwertschätzungen für jedes Hauptleistungsmerkmal gemäß § 13 Abs. 1 festzulegen.Zuchtorganisationen, die Leistungszucht durchführen, haben unter Beachtung von Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Bgld. TZG 2008 Regeln gemäß Absatz 5, für die Durchführung von Zuchtwertschätzungen für jedes Hauptleistungsmerkmal gemäß Paragraph 13, Absatz eins, festzulegen.
  2. (2)Absatz 2Zuchtorganisationen, die Erhaltungszucht durchführen, können unter Beachtung von § 3 Abs. 1 Z 4 Bgld. TZG 2008 Regeln gemäß Abs. 5 für die Durchführung von Zuchtwertschätzungen für Leistungsmerkmale gemäß § 13 Abs. 2 festlegen.Zuchtorganisationen, die Erhaltungszucht durchführen, können unter Beachtung von Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Bgld. TZG 2008 Regeln gemäß Absatz 5, für die Durchführung von Zuchtwertschätzungen für Leistungsmerkmale gemäß Paragraph 13, Absatz 2, festlegen.
  3. (3)Absatz 3Zuchtorganisationen, die weitere Leistungsmerkmale gemäß § 13 Abs. 3 festgelegt haben, können unter Beachtung von § 3 Abs. 1 Z 4 Bgld. TZG 2008 Regeln gemäß Abs. 5 für die Durchführung von Zuchtwertschätzungen für diese Leistungsmerkmale festlegen.Zuchtorganisationen, die weitere Leistungsmerkmale gemäß Paragraph 13, Absatz 3, festgelegt haben, können unter Beachtung von Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Bgld. TZG 2008 Regeln gemäß Absatz 5, für die Durchführung von Zuchtwertschätzungen für diese Leistungsmerkmale festlegen.
  4. (4)Absatz 4Zuchtorganisationen, die Regelungen für die Durchführung von Zuchtwertschätzungen gemäß Abs. 1 bis 3 festgelegt haben, können zusätzlich festlegen, dass eine ergänzende Zuchtwertschätzung nach denselben Festlegungen auch auf Basis einer anderen, namentlich anzugebenden Rasse durchgeführt werden kann.Zuchtorganisationen, die Regelungen für die Durchführung von Zuchtwertschätzungen gemäß Absatz eins bis 3 festgelegt haben, können zusätzlich festlegen, dass eine ergänzende Zuchtwertschätzung nach denselben Festlegungen auch auf Basis einer anderen, namentlich anzugebenden Rasse durchgeführt werden kann.
  5. (5)Absatz 5Die Festlegungen gemäß Abs. 1 bis 4 haben jeweils zu umfassen:Die Festlegungen gemäß Absatz eins bis 4 haben jeweils zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsdas grundlegende Verfahren der Zuchtwertschätzung (zB Töchterpopulationsvergleich, BLUP-Tiermodell);
    2. 2.Ziffer 2Häufigkeit der Zuchtwertschätzungen.
  6. (6)Absatz 6Im Fall der Zusammenfassung von Zuchtwerten zu Gesamtzuchtwerten hat die Zuchtorganisation festzulegen, welche Leistungsmerkmale dafür berücksichtigt werden und wie die Gewichtung der einzelnen Zuchtwerte im Gesamtzuchtwert erfolgt.
  7. (7)Absatz 7Wenn im Rahmen der Zuchtwertschätzung Daten verwendet werden sollen, die unabhängig von den eigenen Festlegungen der Zuchtorganisation gemäß § 13 gewonnen wurden, hat die Zuchtorganisation unter Angabe der Datenherkunft festzulegen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die Verwendung solcher Daten mit den eigenen Festlegungen betreffend Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung vereinbar ist.Wenn im Rahmen der Zuchtwertschätzung Daten verwendet werden sollen, die unabhängig von den eigenen Festlegungen der Zuchtorganisation gemäß Paragraph 13, gewonnen wurden, hat die Zuchtorganisation unter Angabe der Datenherkunft festzulegen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die Verwendung solcher Daten mit den eigenen Festlegungen betreffend Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung vereinbar ist.
§ 14 Bgld. TZVO 2009 seit 10.05.2024 weggefallen.

Stand vor dem 10.05.2024

In Kraft vom 29.12.2009 bis 10.05.2024
  1. (1)Absatz einsZuchtorganisationen, die Leistungszucht durchführen, haben unter Beachtung von § 3 Abs. 1 Z 4 Bgld. TZG 2008 Regeln gemäß Abs. 5 für die Durchführung von Zuchtwertschätzungen für jedes Hauptleistungsmerkmal gemäß § 13 Abs. 1 festzulegen.Zuchtorganisationen, die Leistungszucht durchführen, haben unter Beachtung von Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Bgld. TZG 2008 Regeln gemäß Absatz 5, für die Durchführung von Zuchtwertschätzungen für jedes Hauptleistungsmerkmal gemäß Paragraph 13, Absatz eins, festzulegen.
  2. (2)Absatz 2Zuchtorganisationen, die Erhaltungszucht durchführen, können unter Beachtung von § 3 Abs. 1 Z 4 Bgld. TZG 2008 Regeln gemäß Abs. 5 für die Durchführung von Zuchtwertschätzungen für Leistungsmerkmale gemäß § 13 Abs. 2 festlegen.Zuchtorganisationen, die Erhaltungszucht durchführen, können unter Beachtung von Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Bgld. TZG 2008 Regeln gemäß Absatz 5, für die Durchführung von Zuchtwertschätzungen für Leistungsmerkmale gemäß Paragraph 13, Absatz 2, festlegen.
  3. (3)Absatz 3Zuchtorganisationen, die weitere Leistungsmerkmale gemäß § 13 Abs. 3 festgelegt haben, können unter Beachtung von § 3 Abs. 1 Z 4 Bgld. TZG 2008 Regeln gemäß Abs. 5 für die Durchführung von Zuchtwertschätzungen für diese Leistungsmerkmale festlegen.Zuchtorganisationen, die weitere Leistungsmerkmale gemäß Paragraph 13, Absatz 3, festgelegt haben, können unter Beachtung von Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Bgld. TZG 2008 Regeln gemäß Absatz 5, für die Durchführung von Zuchtwertschätzungen für diese Leistungsmerkmale festlegen.
  4. (4)Absatz 4Zuchtorganisationen, die Regelungen für die Durchführung von Zuchtwertschätzungen gemäß Abs. 1 bis 3 festgelegt haben, können zusätzlich festlegen, dass eine ergänzende Zuchtwertschätzung nach denselben Festlegungen auch auf Basis einer anderen, namentlich anzugebenden Rasse durchgeführt werden kann.Zuchtorganisationen, die Regelungen für die Durchführung von Zuchtwertschätzungen gemäß Absatz eins bis 3 festgelegt haben, können zusätzlich festlegen, dass eine ergänzende Zuchtwertschätzung nach denselben Festlegungen auch auf Basis einer anderen, namentlich anzugebenden Rasse durchgeführt werden kann.
  5. (5)Absatz 5Die Festlegungen gemäß Abs. 1 bis 4 haben jeweils zu umfassen:Die Festlegungen gemäß Absatz eins bis 4 haben jeweils zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsdas grundlegende Verfahren der Zuchtwertschätzung (zB Töchterpopulationsvergleich, BLUP-Tiermodell);
    2. 2.Ziffer 2Häufigkeit der Zuchtwertschätzungen.
  6. (6)Absatz 6Im Fall der Zusammenfassung von Zuchtwerten zu Gesamtzuchtwerten hat die Zuchtorganisation festzulegen, welche Leistungsmerkmale dafür berücksichtigt werden und wie die Gewichtung der einzelnen Zuchtwerte im Gesamtzuchtwert erfolgt.
  7. (7)Absatz 7Wenn im Rahmen der Zuchtwertschätzung Daten verwendet werden sollen, die unabhängig von den eigenen Festlegungen der Zuchtorganisation gemäß § 13 gewonnen wurden, hat die Zuchtorganisation unter Angabe der Datenherkunft festzulegen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die Verwendung solcher Daten mit den eigenen Festlegungen betreffend Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung vereinbar ist.Wenn im Rahmen der Zuchtwertschätzung Daten verwendet werden sollen, die unabhängig von den eigenen Festlegungen der Zuchtorganisation gemäß Paragraph 13, gewonnen wurden, hat die Zuchtorganisation unter Angabe der Datenherkunft festzulegen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die Verwendung solcher Daten mit den eigenen Festlegungen betreffend Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung vereinbar ist.
§ 14 Bgld. TZVO 2009 seit 10.05.2024 weggefallen.

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