§ 17 Bgld. TZVO 2009 (weggefallen)

Burgenländische Tierzuchtverordnung 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.05.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsSofern die Zuchtorganisation einen Prüfeinsatz im Rahmen des Zuchtprogramms vorsieht, hat sie unter besonderer Beachtung der Festlegungen für die Leistungsprüfung (§ 13) und die Zuchtwertschätzung (§ 14) sowie der §§ 29 und 36 mindestens festzulegen:Sofern die Zuchtorganisation einen Prüfeinsatz im Rahmen des Zuchtprogramms vorsieht, hat sie unter besonderer Beachtung der Festlegungen für die Leistungsprüfung (Paragraph 13,) und die Zuchtwertschätzung (Paragraph 14,) sowie der Paragraphen 29 und 36 mindestens festzulegen:
    1. 1.Ziffer einsAnteile oder Altersgruppen der eigenen Zuchtpopulation, die für den Prüfeinsatz vorgesehen sind;
    2. 2.Ziffer 2in welchem Umfang dem Prüfeinsatz ausschließlich Leistungen von eigenen Nachkommen des Spendertieres zu Grunde gelegt werden müssen und in welchem Umfang Leistungen von Vorfahren und deren Nachkommen berücksichtigt werden können;
    3. 3.Ziffer 3in welchem Umfang und in welcher Weise Nichtzuchttiere mit bekannter Abstammung in den Prüfeinsatz miteinbezogen werden können.
  2. (2)Absatz 2Sofern im grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich der Zuchtorganisation für den Prüfeinsatz Regelungen bestehen, die auch für in anderen Bundesländern oder Mitgliedstaaten anerkannte Zuchtorganisationen gelten, ist in den Festlegungen gemäß Abs. 1 darauf Bedacht zu nehmen.Sofern im grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich der Zuchtorganisation für den Prüfeinsatz Regelungen bestehen, die auch für in anderen Bundesländern oder Mitgliedstaaten anerkannte Zuchtorganisationen gelten, ist in den Festlegungen gemäß Absatz eins, darauf Bedacht zu nehmen.
§ 17 Bgld. TZVO 2009 seit 10.05.2024 weggefallen.

Stand vor dem 10.05.2024

In Kraft vom 29.12.2009 bis 10.05.2024
  1. (1)Absatz einsSofern die Zuchtorganisation einen Prüfeinsatz im Rahmen des Zuchtprogramms vorsieht, hat sie unter besonderer Beachtung der Festlegungen für die Leistungsprüfung (§ 13) und die Zuchtwertschätzung (§ 14) sowie der §§ 29 und 36 mindestens festzulegen:Sofern die Zuchtorganisation einen Prüfeinsatz im Rahmen des Zuchtprogramms vorsieht, hat sie unter besonderer Beachtung der Festlegungen für die Leistungsprüfung (Paragraph 13,) und die Zuchtwertschätzung (Paragraph 14,) sowie der Paragraphen 29 und 36 mindestens festzulegen:
    1. 1.Ziffer einsAnteile oder Altersgruppen der eigenen Zuchtpopulation, die für den Prüfeinsatz vorgesehen sind;
    2. 2.Ziffer 2in welchem Umfang dem Prüfeinsatz ausschließlich Leistungen von eigenen Nachkommen des Spendertieres zu Grunde gelegt werden müssen und in welchem Umfang Leistungen von Vorfahren und deren Nachkommen berücksichtigt werden können;
    3. 3.Ziffer 3in welchem Umfang und in welcher Weise Nichtzuchttiere mit bekannter Abstammung in den Prüfeinsatz miteinbezogen werden können.
  2. (2)Absatz 2Sofern im grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich der Zuchtorganisation für den Prüfeinsatz Regelungen bestehen, die auch für in anderen Bundesländern oder Mitgliedstaaten anerkannte Zuchtorganisationen gelten, ist in den Festlegungen gemäß Abs. 1 darauf Bedacht zu nehmen.Sofern im grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich der Zuchtorganisation für den Prüfeinsatz Regelungen bestehen, die auch für in anderen Bundesländern oder Mitgliedstaaten anerkannte Zuchtorganisationen gelten, ist in den Festlegungen gemäß Absatz eins, darauf Bedacht zu nehmen.
§ 17 Bgld. TZVO 2009 seit 10.05.2024 weggefallen.

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