§ 18 Bgld. TZVO 2009 (weggefallen)

Burgenländische Tierzuchtverordnung 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.05.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIn dem gesonderten Dokument gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 lit. a Bgld. TZG 2008 hat die Ursprungszuchtbuch-Organisation ihren Namen und ihre Anschrift sowie den Namen der Rasse anzugeben und für deren Zucht Grundsätze unter Berücksichtigung der Anforderungen nach Abs. 2 bis 7 festzulegen.In dem gesonderten Dokument gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, Bgld. TZG 2008 hat die Ursprungszuchtbuch-Organisation ihren Namen und ihre Anschrift sowie den Namen der Rasse anzugeben und für deren Zucht Grundsätze unter Berücksichtigung der Anforderungen nach Absatz 2 bis 7 festzulegen.
  2. (2)Absatz 2Die Ursprungszuchtbuch-Organisation hat für die Abstammungsaufzeichnung festzulegen:
    1. 1.Ziffer einsAnzahl der Vorfahrengenerationen, die in der Abstammungsaufzeichnung zu erfassen sind;
    2. 2.Ziffer 2Angaben zum Zuchttier und seinen Vorfahren:
      1. a)Litera aName, Rasse, Kennzeichnung bzw. sonstige Art der Identifizierung;
      2. b)Litera bGeburtsdatum;
      3. c)Litera cZüchterin oder Züchter;
      4. d)Litera dHauptabteilung bzw. Abteilung der Hauptabteilung oder Vorbuch;
      5. e)Litera eEltern.
  3. (3)Absatz 3Die Ursprungszuchtbuch-Organisation hat einen tierzuchtfachlich angemessenen Rahmen für die Definition der Merkmale der Rasse oder der vom Zuchtbuch erfassten Zuchtpopulation in Abstimmung mit den grundlegenden Zuchtzielen (Abs. 5) festzulegen. § 6 Abs. 2 erster Satz ist sinngemäß anzuwenden.Die Ursprungszuchtbuch-Organisation hat einen tierzuchtfachlich angemessenen Rahmen für die Definition der Merkmale der Rasse oder der vom Zuchtbuch erfassten Zuchtpopulation in Abstimmung mit den grundlegenden Zuchtzielen (Absatz 5,) festzulegen. Paragraph 6, Absatz 2, erster Satz ist sinngemäß anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4Die Ursprungszuchtbuch-Organisation hat für die Kennzeichnung von Equiden festzulegen:
    1. 1.Ziffer einsArt der Kennzeichnung (zB Chip, Brand);
    2. 2.Ziffer 2Inhalt der Kennzeichnung (zB Symbol, Code, Nummer);
    3. 3.Ziffer 3Körperstelle der Kennzeichnung.
    Für den Fall, dass sich eine Kennzeichnung nach den Festlegungen gemäß Z 1 bis 3 auf Grund von nationalen Rechtsvorschriften in einem Mitgliedstaat oderFür den Fall, dass sich eine Kennzeichnung nach den Festlegungen gemäß Ziffer eins bis 3 auf Grund von nationalen Rechtsvorschriften in einem Mitgliedstaat oderVertragsstaat als nicht zulässig erweist, hat die Ursprungszuchtbuch-Organisation Ersatzregelungen für in diesem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat gehaltene Tiere festzulegen.
  5. (5)Absatz 5Die Ursprungszuchtbuch-Organisation hat für die Definition der grundlegenden Zuchtziele in Übereinstimmung mit den Festlegungen gemäß Abs. 3 die wesentlichen züchterischen Zwecke festzulegen. § 6 Abs. 2 erster Satz ist sinngemäß anzuwenden.Die Ursprungszuchtbuch-Organisation hat für die Definition der grundlegenden Zuchtziele in Übereinstimmung mit den Festlegungen gemäß Absatz 3, die wesentlichen züchterischen Zwecke festzulegen. Paragraph 6, Absatz 2, erster Satz ist sinngemäß anzuwenden.
  6. (6)Absatz 6Sofern die Ursprungszuchtbuch-Organisation eine Unterteilung der Hauptabteilung des Zuchtbuches in Abteilungen vorsieht, hat sie deren Benennung und die Leistungskriterien für die Einstufung in die Abteilungen festzulegen.
  7. (7)Absatz 7Die Ursprungszuchtbuch-Organisation hat für

Ahnenreihen die in der Zucht zulässigen Rassen sowie deren Anteile festzulegen§ 18 Bgld. TZVO 2009 seit 10.05.2024 weggefallen.

Stand vor dem 10.05.2024

In Kraft vom 29.12.2009 bis 10.05.2024
  1. (1)Absatz einsIn dem gesonderten Dokument gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 lit. a Bgld. TZG 2008 hat die Ursprungszuchtbuch-Organisation ihren Namen und ihre Anschrift sowie den Namen der Rasse anzugeben und für deren Zucht Grundsätze unter Berücksichtigung der Anforderungen nach Abs. 2 bis 7 festzulegen.In dem gesonderten Dokument gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, Bgld. TZG 2008 hat die Ursprungszuchtbuch-Organisation ihren Namen und ihre Anschrift sowie den Namen der Rasse anzugeben und für deren Zucht Grundsätze unter Berücksichtigung der Anforderungen nach Absatz 2 bis 7 festzulegen.
  2. (2)Absatz 2Die Ursprungszuchtbuch-Organisation hat für die Abstammungsaufzeichnung festzulegen:
    1. 1.Ziffer einsAnzahl der Vorfahrengenerationen, die in der Abstammungsaufzeichnung zu erfassen sind;
    2. 2.Ziffer 2Angaben zum Zuchttier und seinen Vorfahren:
      1. a)Litera aName, Rasse, Kennzeichnung bzw. sonstige Art der Identifizierung;
      2. b)Litera bGeburtsdatum;
      3. c)Litera cZüchterin oder Züchter;
      4. d)Litera dHauptabteilung bzw. Abteilung der Hauptabteilung oder Vorbuch;
      5. e)Litera eEltern.
  3. (3)Absatz 3Die Ursprungszuchtbuch-Organisation hat einen tierzuchtfachlich angemessenen Rahmen für die Definition der Merkmale der Rasse oder der vom Zuchtbuch erfassten Zuchtpopulation in Abstimmung mit den grundlegenden Zuchtzielen (Abs. 5) festzulegen. § 6 Abs. 2 erster Satz ist sinngemäß anzuwenden.Die Ursprungszuchtbuch-Organisation hat einen tierzuchtfachlich angemessenen Rahmen für die Definition der Merkmale der Rasse oder der vom Zuchtbuch erfassten Zuchtpopulation in Abstimmung mit den grundlegenden Zuchtzielen (Absatz 5,) festzulegen. Paragraph 6, Absatz 2, erster Satz ist sinngemäß anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4Die Ursprungszuchtbuch-Organisation hat für die Kennzeichnung von Equiden festzulegen:
    1. 1.Ziffer einsArt der Kennzeichnung (zB Chip, Brand);
    2. 2.Ziffer 2Inhalt der Kennzeichnung (zB Symbol, Code, Nummer);
    3. 3.Ziffer 3Körperstelle der Kennzeichnung.
    Für den Fall, dass sich eine Kennzeichnung nach den Festlegungen gemäß Z 1 bis 3 auf Grund von nationalen Rechtsvorschriften in einem Mitgliedstaat oderFür den Fall, dass sich eine Kennzeichnung nach den Festlegungen gemäß Ziffer eins bis 3 auf Grund von nationalen Rechtsvorschriften in einem Mitgliedstaat oderVertragsstaat als nicht zulässig erweist, hat die Ursprungszuchtbuch-Organisation Ersatzregelungen für in diesem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat gehaltene Tiere festzulegen.
  5. (5)Absatz 5Die Ursprungszuchtbuch-Organisation hat für die Definition der grundlegenden Zuchtziele in Übereinstimmung mit den Festlegungen gemäß Abs. 3 die wesentlichen züchterischen Zwecke festzulegen. § 6 Abs. 2 erster Satz ist sinngemäß anzuwenden.Die Ursprungszuchtbuch-Organisation hat für die Definition der grundlegenden Zuchtziele in Übereinstimmung mit den Festlegungen gemäß Absatz 3, die wesentlichen züchterischen Zwecke festzulegen. Paragraph 6, Absatz 2, erster Satz ist sinngemäß anzuwenden.
  6. (6)Absatz 6Sofern die Ursprungszuchtbuch-Organisation eine Unterteilung der Hauptabteilung des Zuchtbuches in Abteilungen vorsieht, hat sie deren Benennung und die Leistungskriterien für die Einstufung in die Abteilungen festzulegen.
  7. (7)Absatz 7Die Ursprungszuchtbuch-Organisation hat für

Ahnenreihen die in der Zucht zulässigen Rassen sowie deren Anteile festzulegen§ 18 Bgld. TZVO 2009 seit 10.05.2024 weggefallen.

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