§ 18 Bgld. TZVO 2009 (weggefallen)

Burgenländische Tierzuchtverordnung 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.05.2024 bis 31.12.9999
(1) In dem gesonderten Dokument gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 § 18 lit. a Bgld. TZG 2008 hat die Ursprungszuchtbuch-Organisation ihren Namen und ihre Anschrift sowie den Namen der Rasse anzugeben und für deren Zucht Grundsätze unter Berücksichtigung der Anforderungen nach AbsTZVO 2009 seit 10.05.2024 weggefallen. 2 bis 7 festzulegen.

(2) Die Ursprungszuchtbuch-Organisation hat für die Abstammungsaufzeichnung festzulegen:

1.

Anzahl der Vorfahrengenerationen, die in der Abstammungsaufzeichnung zu erfassen sind;

2.

Angaben zum Zuchttier und seinen Vorfahren:

a)

Name, Rasse, Kennzeichnung bzw. sonstige Art der Identifizierung;

b)

Geburtsdatum;

c)

Züchterin oder Züchter;

d)

Hauptabteilung bzw. Abteilung der Hauptabteilung oder Vorbuch;

e)

Eltern.

(3) Die Ursprungszuchtbuch-Organisation hat einen tierzuchtfachlich angemessenen Rahmen für die Definition der Merkmale der Rasse oder der vom Zuchtbuch erfassten Zuchtpopulation in Abstimmung mit den grundlegenden Zuchtzielen (Abs. 5) festzulegen. § 6 Abs. 2 erster Satz ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Die Ursprungszuchtbuch-Organisation hat für die Kennzeichnung von Equiden festzulegen:

1.

Art der Kennzeichnung (zB Chip, Brand);

2.

Inhalt der Kennzeichnung (zB Symbol, Code, Nummer);

3.

Körperstelle der Kennzeichnung.

Für den Fall, dass sich eine Kennzeichnung nach den Festlegungen gemäß Z 1 bis 3 auf Grund von nationalen Rechtsvorschriften in einem Mitgliedstaat oder

Vertragsstaat als nicht zulässig erweist, hat die Ursprungszuchtbuch-Organisation Ersatzregelungen für in diesem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat gehaltene Tiere festzulegen.

(5) Die Ursprungszuchtbuch-Organisation hat für die Definition der grundlegenden Zuchtziele in Übereinstimmung mit den Festlegungen gemäß Abs. 3 die wesentlichen züchterischen Zwecke festzulegen. § 6 Abs. 2 erster Satz ist sinngemäß anzuwenden.

(6) Sofern die Ursprungszuchtbuch-Organisation eine Unterteilung der Hauptabteilung des Zuchtbuches in Abteilungen vorsieht, hat sie deren Benennung und die Leistungskriterien für die Einstufung in die Abteilungen festzulegen.

(7) Die Ursprungszuchtbuch-Organisation hat für

Ahnenreihen die in der Zucht zulässigen Rassen sowie deren Anteile festzulegen.

Stand vor dem 10.05.2024

In Kraft vom 29.12.2009 bis 10.05.2024
(1) In dem gesonderten Dokument gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 § 18 lit. a Bgld. TZG 2008 hat die Ursprungszuchtbuch-Organisation ihren Namen und ihre Anschrift sowie den Namen der Rasse anzugeben und für deren Zucht Grundsätze unter Berücksichtigung der Anforderungen nach AbsTZVO 2009 seit 10.05.2024 weggefallen. 2 bis 7 festzulegen.

(2) Die Ursprungszuchtbuch-Organisation hat für die Abstammungsaufzeichnung festzulegen:

1.

Anzahl der Vorfahrengenerationen, die in der Abstammungsaufzeichnung zu erfassen sind;

2.

Angaben zum Zuchttier und seinen Vorfahren:

a)

Name, Rasse, Kennzeichnung bzw. sonstige Art der Identifizierung;

b)

Geburtsdatum;

c)

Züchterin oder Züchter;

d)

Hauptabteilung bzw. Abteilung der Hauptabteilung oder Vorbuch;

e)

Eltern.

(3) Die Ursprungszuchtbuch-Organisation hat einen tierzuchtfachlich angemessenen Rahmen für die Definition der Merkmale der Rasse oder der vom Zuchtbuch erfassten Zuchtpopulation in Abstimmung mit den grundlegenden Zuchtzielen (Abs. 5) festzulegen. § 6 Abs. 2 erster Satz ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Die Ursprungszuchtbuch-Organisation hat für die Kennzeichnung von Equiden festzulegen:

1.

Art der Kennzeichnung (zB Chip, Brand);

2.

Inhalt der Kennzeichnung (zB Symbol, Code, Nummer);

3.

Körperstelle der Kennzeichnung.

Für den Fall, dass sich eine Kennzeichnung nach den Festlegungen gemäß Z 1 bis 3 auf Grund von nationalen Rechtsvorschriften in einem Mitgliedstaat oder

Vertragsstaat als nicht zulässig erweist, hat die Ursprungszuchtbuch-Organisation Ersatzregelungen für in diesem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat gehaltene Tiere festzulegen.

(5) Die Ursprungszuchtbuch-Organisation hat für die Definition der grundlegenden Zuchtziele in Übereinstimmung mit den Festlegungen gemäß Abs. 3 die wesentlichen züchterischen Zwecke festzulegen. § 6 Abs. 2 erster Satz ist sinngemäß anzuwenden.

(6) Sofern die Ursprungszuchtbuch-Organisation eine Unterteilung der Hauptabteilung des Zuchtbuches in Abteilungen vorsieht, hat sie deren Benennung und die Leistungskriterien für die Einstufung in die Abteilungen festzulegen.

(7) Die Ursprungszuchtbuch-Organisation hat für

Ahnenreihen die in der Zucht zulässigen Rassen sowie deren Anteile festzulegen.

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