§ 19 Bgld. TZVO 2009 (weggefallen)

Burgenländische Tierzuchtverordnung 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.05.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIm Sinne von § 4 Abs. 6 Bgld. TZG 2008 bedeutet:Im Sinne von Paragraph 4, Absatz 6, Bgld. TZG 2008 bedeutet:
    1. 1.Ziffer einsRasse: die Festlegung gemäß § 4 Abs. 1 erster Satz;Rasse: die Festlegung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz;
    2. 2.Ziffer 2Zuchtziel: die Festlegungen gemäß § 6 Abs. 1;Zuchtziel: die Festlegungen gemäß Paragraph 6, Absatz eins ;,
    3. 3.Ziffer 3Zuchtmethode: die Festlegungen gemäß § 7;Zuchtmethode: die Festlegungen gemäß Paragraph 7 ;,
    4. 4.Ziffer 4Leistungsmerkmale: die Festlegungen gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 in Verbindung mit Abs. 4 Z 1 und 2;Leistungsmerkmale: die Festlegungen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, oder 2 in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins und 2;
    5. 5.Ziffer 5Grundsätze der Zuchtbuchordnung: die Festlegungen gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 und gegebenenfalls gemäß § 8 Abs. 2 und 3;Grundsätze der Zuchtbuchordnung: die Festlegungen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und gegebenenfalls gemäß Paragraph 8, Absatz 2 und 3;
    6. 6.Ziffer 6Methoden der Leistungsprüfung: die Festlegungen gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 in Verbindung mit Abs. 4 Z 3;Methoden der Leistungsprüfung: die Festlegungen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, oder 2 in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer 3 ;,
    7. 7.Ziffer 7Methoden der Zuchtwertschätzung: die Festlegungen gemäß § 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 Z 1;Methoden der Zuchtwertschätzung: die Festlegungen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 5, Ziffer eins ;,
    8. 8.Ziffer 8Status als Ursprungszuchtbuch-Organisation oder Filialzuchtbuch-Organisation einschließlich deren Ursprungszuchtbuch-Organisation: die Festlegungen gemäß § 4 Abs. 1 zweiter Satz;Status als Ursprungszuchtbuch-Organisation oder Filialzuchtbuch-Organisation einschließlich deren Ursprungszuchtbuch-Organisation: die Festlegungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, zweiter Satz;
    9. 9.Ziffer 9Grundsätze der Ursprungszuchtbuch-Organisation: die Festlegungen gemäß § 18.Grundsätze der Ursprungszuchtbuch-Organisation: die Festlegungen gemäß Paragraph 18,
  2. (2)Absatz 2Änderungen des Zuchtprogramms (§§ 4, 6 bis 17) oder der Grundsätze der Ursprungszuchtbuch-Organisation (§ 18) sind unter Bezugnahme auf die bisher geltende Fassung zu beantragen oder anzuzeigen. Auf Verlangen ist der Behörde zusätzlich eine konsolidierte Fassung in dem erforderlichen Umfang vorzulegen.Änderungen des Zuchtprogramms (Paragraphen 4,, 6 bis 17) oder der Grundsätze der Ursprungszuchtbuch-Organisation (Paragraph 18,) sind unter Bezugnahme auf die bisher geltende Fassung zu beantragen oder anzuzeigen. Auf Verlangen ist der Behörde zusätzlich eine konsolidierte Fassung in dem erforderlichen Umfang vorzulegen.
  3. (3)Absatz 3Die Zuchtorganisation hat nach den auf Grund einer Anzeige oder ergänzenden Anerkennung wirksam gewordenen Änderungen gemäß Abs. 2 ohne unnötigen Aufschub eine konsolidierte Fassung des Zuchtprogramms oder der Grundsätze der Ursprungszuchtbuch-Organisation zu erstellen, mit dem Datum der Wirksamkeit zu versehen und evident zu halten.Die Zuchtorganisation hat nach den auf Grund einer Anzeige oder ergänzenden Anerkennung wirksam gewordenen Änderungen gemäß Absatz 2, ohne unnötigen Aufschub eine konsolidierte Fassung des Zuchtprogramms oder der Grundsätze der Ursprungszuchtbuch-Organisation zu erstellen, mit dem Datum der Wirksamkeit zu versehen und evident zu halten.
§ 19 Bgld. TZVO 2009 seit 10.05.2024 weggefallen.

Stand vor dem 10.05.2024

In Kraft vom 29.12.2009 bis 10.05.2024
  1. (1)Absatz einsIm Sinne von § 4 Abs. 6 Bgld. TZG 2008 bedeutet:Im Sinne von Paragraph 4, Absatz 6, Bgld. TZG 2008 bedeutet:
    1. 1.Ziffer einsRasse: die Festlegung gemäß § 4 Abs. 1 erster Satz;Rasse: die Festlegung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz;
    2. 2.Ziffer 2Zuchtziel: die Festlegungen gemäß § 6 Abs. 1;Zuchtziel: die Festlegungen gemäß Paragraph 6, Absatz eins ;,
    3. 3.Ziffer 3Zuchtmethode: die Festlegungen gemäß § 7;Zuchtmethode: die Festlegungen gemäß Paragraph 7 ;,
    4. 4.Ziffer 4Leistungsmerkmale: die Festlegungen gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 in Verbindung mit Abs. 4 Z 1 und 2;Leistungsmerkmale: die Festlegungen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, oder 2 in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins und 2;
    5. 5.Ziffer 5Grundsätze der Zuchtbuchordnung: die Festlegungen gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 und gegebenenfalls gemäß § 8 Abs. 2 und 3;Grundsätze der Zuchtbuchordnung: die Festlegungen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und gegebenenfalls gemäß Paragraph 8, Absatz 2 und 3;
    6. 6.Ziffer 6Methoden der Leistungsprüfung: die Festlegungen gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 in Verbindung mit Abs. 4 Z 3;Methoden der Leistungsprüfung: die Festlegungen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, oder 2 in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer 3 ;,
    7. 7.Ziffer 7Methoden der Zuchtwertschätzung: die Festlegungen gemäß § 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 Z 1;Methoden der Zuchtwertschätzung: die Festlegungen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 5, Ziffer eins ;,
    8. 8.Ziffer 8Status als Ursprungszuchtbuch-Organisation oder Filialzuchtbuch-Organisation einschließlich deren Ursprungszuchtbuch-Organisation: die Festlegungen gemäß § 4 Abs. 1 zweiter Satz;Status als Ursprungszuchtbuch-Organisation oder Filialzuchtbuch-Organisation einschließlich deren Ursprungszuchtbuch-Organisation: die Festlegungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, zweiter Satz;
    9. 9.Ziffer 9Grundsätze der Ursprungszuchtbuch-Organisation: die Festlegungen gemäß § 18.Grundsätze der Ursprungszuchtbuch-Organisation: die Festlegungen gemäß Paragraph 18,
  2. (2)Absatz 2Änderungen des Zuchtprogramms (§§ 4, 6 bis 17) oder der Grundsätze der Ursprungszuchtbuch-Organisation (§ 18) sind unter Bezugnahme auf die bisher geltende Fassung zu beantragen oder anzuzeigen. Auf Verlangen ist der Behörde zusätzlich eine konsolidierte Fassung in dem erforderlichen Umfang vorzulegen.Änderungen des Zuchtprogramms (Paragraphen 4,, 6 bis 17) oder der Grundsätze der Ursprungszuchtbuch-Organisation (Paragraph 18,) sind unter Bezugnahme auf die bisher geltende Fassung zu beantragen oder anzuzeigen. Auf Verlangen ist der Behörde zusätzlich eine konsolidierte Fassung in dem erforderlichen Umfang vorzulegen.
  3. (3)Absatz 3Die Zuchtorganisation hat nach den auf Grund einer Anzeige oder ergänzenden Anerkennung wirksam gewordenen Änderungen gemäß Abs. 2 ohne unnötigen Aufschub eine konsolidierte Fassung des Zuchtprogramms oder der Grundsätze der Ursprungszuchtbuch-Organisation zu erstellen, mit dem Datum der Wirksamkeit zu versehen und evident zu halten.Die Zuchtorganisation hat nach den auf Grund einer Anzeige oder ergänzenden Anerkennung wirksam gewordenen Änderungen gemäß Absatz 2, ohne unnötigen Aufschub eine konsolidierte Fassung des Zuchtprogramms oder der Grundsätze der Ursprungszuchtbuch-Organisation zu erstellen, mit dem Datum der Wirksamkeit zu versehen und evident zu halten.
§ 19 Bgld. TZVO 2009 seit 10.05.2024 weggefallen.

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