§ 20 Bgld. TZVO 2009 (weggefallen)

Burgenländische Tierzuchtverordnung 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.05.2024 bis 31.12.9999
e = 4NwNm/(Nw+Nm)

mindestens den Wert 10 erreicht.

(2) Der Berechnung der effektiven Populationsgröße sind unter der Annahme, dass die Tiere nicht miteinander verwandt sind, zu Grunde zu legen als:

1.

Nw: die Anzahl der paarungsfähigen weiblichen Tiere der Hauptabteilung und

2.

Nm: die Anzahl der paarungsfähigen männlichen Tiere der Hauptabteilung und männliche Tiere im Umfang der züchterischen Anbindung gemäß § 5 Abs. 3, höchstens jedoch bis zur Anzahl der weiblichen Tiere gemäß Z 1.

Tiere gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 sind dabei mit dem Kehrwert der Anzahl der Zuchtbücher, in die sie eingetragen sind, zu berücksichtigen.

(3) Im Fall der Kreuzungszucht von Schweinen sind die Bestimmungen des Abs§ 20 Bgld. 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Populationsgröße der einzelnen Ausgangs- bzwTZVO 2009 seit 10.05.2024 weggefallen. Hybridlinien den in Abs. 1 genannten Wert erreichen muss.

Stand vor dem 10.05.2024

In Kraft vom 29.12.2009 bis 10.05.2024
e = 4NwNm/(Nw+Nm)

mindestens den Wert 10 erreicht.

(2) Der Berechnung der effektiven Populationsgröße sind unter der Annahme, dass die Tiere nicht miteinander verwandt sind, zu Grunde zu legen als:

1.

Nw: die Anzahl der paarungsfähigen weiblichen Tiere der Hauptabteilung und

2.

Nm: die Anzahl der paarungsfähigen männlichen Tiere der Hauptabteilung und männliche Tiere im Umfang der züchterischen Anbindung gemäß § 5 Abs. 3, höchstens jedoch bis zur Anzahl der weiblichen Tiere gemäß Z 1.

Tiere gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 sind dabei mit dem Kehrwert der Anzahl der Zuchtbücher, in die sie eingetragen sind, zu berücksichtigen.

(3) Im Fall der Kreuzungszucht von Schweinen sind die Bestimmungen des Abs§ 20 Bgld. 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Populationsgröße der einzelnen Ausgangs- bzwTZVO 2009 seit 10.05.2024 weggefallen. Hybridlinien den in Abs. 1 genannten Wert erreichen muss.

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