§ 20 Bgld. TZVO 2009 (weggefallen)

Burgenländische Tierzuchtverordnung 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.05.2024 bis 31.12.9999
e = 4NwNm/(Nw+Nm)

mindestens den Wert 10 erreicht§ 20 Bgld.

  1. (2)Absatz 2Der Berechnung der effektiven Populationsgröße sind unter der Annahme, dass die Tiere nicht miteinander verwandt sind, zu Grunde zu legen als:
    1. 1.Ziffer einsNw: die Anzahl der paarungsfähigen weiblichen Tiere der Hauptabteilung und
    2. 2.Ziffer 2Nm: die Anzahl der paarungsfähigen männlichen Tiere der Hauptabteilung und männliche Tiere im Umfang der züchterischen Anbindung gemäß § 5 Abs. 3, höchstens jedoch bis zur Anzahl der weiblichen Tiere gemäß Z 1.Nm: die Anzahl der paarungsfähigen männlichen Tiere der Hauptabteilung und männliche Tiere im Umfang der züchterischen Anbindung gemäß Paragraph 5, Absatz 3,, höchstens jedoch bis zur Anzahl der weiblichen Tiere gemäß Ziffer eins,
    Tiere gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 sind dabei mit dem Kehrwert der Anzahl der Zuchtbücher, in die sie eingetragen sind, zu berücksichtigen.Tiere gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, sind dabei mit dem Kehrwert der Anzahl der Zuchtbücher, in die sie eingetragen sind, zu berücksichtigen.
  2. (3)Absatz 3Im Fall der Kreuzungszucht von Schweinen sind die Bestimmungen des Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Populationsgröße der einzelnen Ausgangs- bzw. Hybridlinien den in Abs. 1 genannten Wert erreichen muss.Im Fall der Kreuzungszucht von Schweinen sind die Bestimmungen des Absatz eins und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Populationsgröße der einzelnen Ausgangs- bzw. Hybridlinien den in Absatz eins, genannten Wert erreichen muss.
TZVO 2009 seit 10.05.2024 weggefallen.

Stand vor dem 10.05.2024

In Kraft vom 29.12.2009 bis 10.05.2024
e = 4NwNm/(Nw+Nm)

mindestens den Wert 10 erreicht§ 20 Bgld.

  1. (2)Absatz 2Der Berechnung der effektiven Populationsgröße sind unter der Annahme, dass die Tiere nicht miteinander verwandt sind, zu Grunde zu legen als:
    1. 1.Ziffer einsNw: die Anzahl der paarungsfähigen weiblichen Tiere der Hauptabteilung und
    2. 2.Ziffer 2Nm: die Anzahl der paarungsfähigen männlichen Tiere der Hauptabteilung und männliche Tiere im Umfang der züchterischen Anbindung gemäß § 5 Abs. 3, höchstens jedoch bis zur Anzahl der weiblichen Tiere gemäß Z 1.Nm: die Anzahl der paarungsfähigen männlichen Tiere der Hauptabteilung und männliche Tiere im Umfang der züchterischen Anbindung gemäß Paragraph 5, Absatz 3,, höchstens jedoch bis zur Anzahl der weiblichen Tiere gemäß Ziffer eins,
    Tiere gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 sind dabei mit dem Kehrwert der Anzahl der Zuchtbücher, in die sie eingetragen sind, zu berücksichtigen.Tiere gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, sind dabei mit dem Kehrwert der Anzahl der Zuchtbücher, in die sie eingetragen sind, zu berücksichtigen.
  2. (3)Absatz 3Im Fall der Kreuzungszucht von Schweinen sind die Bestimmungen des Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Populationsgröße der einzelnen Ausgangs- bzw. Hybridlinien den in Abs. 1 genannten Wert erreichen muss.Im Fall der Kreuzungszucht von Schweinen sind die Bestimmungen des Absatz eins und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Populationsgröße der einzelnen Ausgangs- bzw. Hybridlinien den in Absatz eins, genannten Wert erreichen muss.
TZVO 2009 seit 10.05.2024 weggefallen.

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