§ 21 Bgld. TZVO 2009 (weggefallen)

Burgenländische Tierzuchtverordnung 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.05.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Zuchtorganisation muss personell, organisatorisch, technisch und finanziell sicherstellen, dass die im Bgld. TZG 2008 und dieser Verordnung vorgesehenen Verpflichtungen eingehalten werden und insbesondere das Zuchtprogramm ordnungsgemäß umgesetzt wird.
  2. (2)Absatz 2Die Zuchtorganisation hat im Geltungsbereich des Bgld. TZG 2008 eine ortsfeste Geschäftsstelle zu betreiben, die für die Erfüllung der Verwaltungsaufgaben einer Zuchtorganisation geeignet sein muss. Insbesondere hat die Geschäftsstelle
    1. 1.Ziffer einsangemessene Räumlichkeiten zu umfassen,
    2. 2.Ziffer 2über ausreichendes und geeignetes Personal zu verfügen,
    3. 3.Ziffer 3über geeignete Kommunikationseinrichtungen zu verfügen,
    4. 4.Ziffer 4über angemessene, regelmäßige und bekannt gemachte Geschäftszeiten zu verfügen,
    5. 5.Ziffer 5eine ordnungsgemäße Erledigung der Geschäftsfälle in einem angemessenen Zeitraum zu gewährleisten,
    6. 6.Ziffer 6eine ordnungsgemäße Führung, Aktualisierung, Aufbewahrung und Sicherung von züchterisch relevanten Daten und Geschäftsunterlagen sowie eine Einsichtnahme an Ort und Stelle zu gewährleisten.
  3. (3)Absatz 3Die Zuchtorganisation muss über eine für die Zuchtarbeit verantwortliche Person verfügen, die eine ausreichende und ordnungsgemäße Ausübung dieser Funktion gewährleistet und eine der nachstehenden Voraussetzungen erfüllen muss:
    1. 1.Ziffer einsAbschluss eines Studiums an der Universität für Bodenkultur Fachrichtung Landwirtschaft;
    2. 2.Ziffer 2Abschluss eines Studiums an der veterinärmedizinischen Universität;
    3. 3.Ziffer 3Abschluss einer mit Z 1 bis Z 2 vergleichbaren Ausbildung.Abschluss einer mit Ziffer eins bis Ziffer 2, vergleichbaren Ausbildung.
    Die Erfüllung der Voraussetzungen kann durch einen anderen Nachweis der Eignung der für die Zuchtarbeit verantwortlichen Person ersetzt werden.
§ 21 Bgld. TZVO 2009 seit 10.05.2024 weggefallen.

Stand vor dem 10.05.2024

In Kraft vom 29.12.2009 bis 10.05.2024
  1. (1)Absatz einsDie Zuchtorganisation muss personell, organisatorisch, technisch und finanziell sicherstellen, dass die im Bgld. TZG 2008 und dieser Verordnung vorgesehenen Verpflichtungen eingehalten werden und insbesondere das Zuchtprogramm ordnungsgemäß umgesetzt wird.
  2. (2)Absatz 2Die Zuchtorganisation hat im Geltungsbereich des Bgld. TZG 2008 eine ortsfeste Geschäftsstelle zu betreiben, die für die Erfüllung der Verwaltungsaufgaben einer Zuchtorganisation geeignet sein muss. Insbesondere hat die Geschäftsstelle
    1. 1.Ziffer einsangemessene Räumlichkeiten zu umfassen,
    2. 2.Ziffer 2über ausreichendes und geeignetes Personal zu verfügen,
    3. 3.Ziffer 3über geeignete Kommunikationseinrichtungen zu verfügen,
    4. 4.Ziffer 4über angemessene, regelmäßige und bekannt gemachte Geschäftszeiten zu verfügen,
    5. 5.Ziffer 5eine ordnungsgemäße Erledigung der Geschäftsfälle in einem angemessenen Zeitraum zu gewährleisten,
    6. 6.Ziffer 6eine ordnungsgemäße Führung, Aktualisierung, Aufbewahrung und Sicherung von züchterisch relevanten Daten und Geschäftsunterlagen sowie eine Einsichtnahme an Ort und Stelle zu gewährleisten.
  3. (3)Absatz 3Die Zuchtorganisation muss über eine für die Zuchtarbeit verantwortliche Person verfügen, die eine ausreichende und ordnungsgemäße Ausübung dieser Funktion gewährleistet und eine der nachstehenden Voraussetzungen erfüllen muss:
    1. 1.Ziffer einsAbschluss eines Studiums an der Universität für Bodenkultur Fachrichtung Landwirtschaft;
    2. 2.Ziffer 2Abschluss eines Studiums an der veterinärmedizinischen Universität;
    3. 3.Ziffer 3Abschluss einer mit Z 1 bis Z 2 vergleichbaren Ausbildung.Abschluss einer mit Ziffer eins bis Ziffer 2, vergleichbaren Ausbildung.
    Die Erfüllung der Voraussetzungen kann durch einen anderen Nachweis der Eignung der für die Zuchtarbeit verantwortlichen Person ersetzt werden.
§ 21 Bgld. TZVO 2009 seit 10.05.2024 weggefallen.

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