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Legende:
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(2) Die Zuchtorganisation hat im Geltungsbereich des Bgld. TZG 2008 eine ortsfeste Geschäftsstelle zu betreiben, die für die Erfüllung der Verwaltungsaufgaben einer Zuchtorganisation geeignet sein muss. Insbesondere hat die Geschäftsstelle
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(3) Die Zuchtorganisation muss über eine für die Zuchtarbeit verantwortliche Person verfügen, die eine ausreichende und ordnungsgemäße Ausübung dieser Funktion gewährleistet und eine der nachstehenden Voraussetzungen erfüllen muss:
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(2) Die Zuchtorganisation hat im Geltungsbereich des Bgld. TZG 2008 eine ortsfeste Geschäftsstelle zu betreiben, die für die Erfüllung der Verwaltungsaufgaben einer Zuchtorganisation geeignet sein muss. Insbesondere hat die Geschäftsstelle
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(3) Die Zuchtorganisation muss über eine für die Zuchtarbeit verantwortliche Person verfügen, die eine ausreichende und ordnungsgemäße Ausübung dieser Funktion gewährleistet und eine der nachstehenden Voraussetzungen erfüllen muss:
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