§ 22 MDG

Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.03.2023 bis 31.12.9999
(1) Eine Lehrperson, die mit einer anderen Lehrperson

a)

verheiratet ist bzw. eine eingetragene Partnerschaft begründet hat,

b)

in einem Wahlkindschaftsverhältnis steht oder

c)

in auf- oder absteigender Linie oder bis einschließlich zum dritten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist,

darf mit dieser an derselben Landesmusikschule bzw. am Landeskonservatorium nicht im dienstlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung verwendet werden.

(2) Der Dienstgeber kann Ausnahmen von den Verwendungsbeschränkungen gestatten, wenn eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu befürchten ist.

Stand vor dem 24.03.2023

In Kraft vom 01.09.2016 bis 24.03.2023
(1) Eine Lehrperson, die mit einer anderen Lehrperson

a)

verheiratet ist bzw. eine eingetragene Partnerschaft begründet hat,

b)

in einem Wahlkindschaftsverhältnis steht oder

c)

in auf- oder absteigender Linie oder bis einschließlich zum dritten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist,

darf mit dieser an derselben Landesmusikschule bzw. am Landeskonservatorium nicht im dienstlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung verwendet werden.

(2) Der Dienstgeber kann Ausnahmen von den Verwendungsbeschränkungen gestatten, wenn eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu befürchten ist.

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