§ 25 Bgld. TZVO 2009 (weggefallen)

Burgenländische Tierzuchtverordnung 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.05.2024 bis 31.12.9999
Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen
  1. (1)Absatz einsDie Veröffentlichung und Zugänglichmachung von Ergebnissen von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen gemäß § 10 Abs. 1 Bgld. TZG 2008 hat nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 zu erfolgen.Die Veröffentlichung und Zugänglichmachung von Ergebnissen von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Bgld. TZG 2008 hat nach Maßgabe der Absatz 2 bis 5 zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen gemäß Abs. 1 sind nur von jenen männlichen Tieren (Vatertieren) zu veröffentlichen oder zugänglich zu machen, für die aus oder nach einem Prüfeinsatz gemäß § 17 Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen vorliegen.Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen gemäß Absatz eins, sind nur von jenen männlichen Tieren (Vatertieren) zu veröffentlichen oder zugänglich zu machen, für die aus oder nach einem Prüfeinsatz gemäß Paragraph 17, Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen vorliegen.
  3. (3)Absatz 3Folgende verfügbare Ergebnisse zu einem Vatertier gemäß Abs. 2 sind unter Angabe der Identifikation und falls vorhanden des Namens des Vatertieres an die Burgenländische Landwirtschaftskammer zur Veröffentlichung zu übermitteln:Folgende verfügbare Ergebnisse zu einem Vatertier gemäß Absatz 2, sind unter Angabe der Identifikation und falls vorhanden des Namens des Vatertieres an die Burgenländische Landwirtschaftskammer zur Veröffentlichung zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsdie Zuchtwerte der einzelnen Hauptleistungsmerkmale des Vatertieres und gegebenenfalls der Gesamtzuchtwert sowie allfällige Sicherheiten und das Datum der Schätzung;
    2. 2.Ziffer 2die Darstellung der Durchschnittsleistungen in den Hauptleistungsmerkmalen aller zahlenmäßig anzugebenden Nachkommen des Vatertieres, deren Leistungsdaten der Zuchtorganisation zugänglich sind, soweit diese Leistungen aus tierzuchtfachlicher Sicht für eine Anpaarungsentscheidung erforderlich sind;
    3. 3.Ziffer 3bei Rindern zusätzlich allfällige genetische Besonderheiten und Erbfehler des Vatertieres.
    Hat die Burgenländische Landwirtschaftskammer eine Stelle mit der Veröffentlichung beauftragt, sind die Ergebnisse direkt an diese zu übermitteln.
  4. (4)Absatz 4Die Übermittlung der Ergebnisse gemäß Abs. 3 hat innerhalb von vier Wochen nach der jeweiligen Zuchtwertschätzung zu erfolgen.Die Übermittlung der Ergebnisse gemäß Absatz 3, hat innerhalb von vier Wochen nach der jeweiligen Zuchtwertschätzung zu erfolgen.
  5. (5)Absatz 5Die Veröffentlichung der übermittelten Ergebnisse hat durch die Burgenländische Landwirtschaftskammer oder die gemäß § 10 Abs. 1 Bgld. TZG 2008 beauftragte Stelle innerhalb von zwei Wochen nach deren Einlangen für einen angemessenen Zeitraum im Internet auf der Homepage der Burgenländischen Landwirtschaftskammer bzw. der beauftragten Stelle zu erfolgen. Ab Veröffentlichung sind die übermittelten Ergebnisse für fünf Jahre hindurch auf Verlangen zugänglich zu machen.Die Veröffentlichung der übermittelten Ergebnisse hat durch die Burgenländische Landwirtschaftskammer oder die gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Bgld. TZG 2008 beauftragte Stelle innerhalb von zwei Wochen nach deren Einlangen für einen angemessenen Zeitraum im Internet auf der Homepage der Burgenländischen Landwirtschaftskammer bzw. der beauftragten Stelle zu erfolgen. Ab Veröffentlichung sind die übermittelten Ergebnisse für fünf Jahre hindurch auf Verlangen zugänglich zu machen.
§ 25 Bgld. TZVO 2009 seit 10.05.2024 weggefallen.

Stand vor dem 10.05.2024

In Kraft vom 29.12.2009 bis 10.05.2024
Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen
  1. (1)Absatz einsDie Veröffentlichung und Zugänglichmachung von Ergebnissen von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen gemäß § 10 Abs. 1 Bgld. TZG 2008 hat nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 zu erfolgen.Die Veröffentlichung und Zugänglichmachung von Ergebnissen von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Bgld. TZG 2008 hat nach Maßgabe der Absatz 2 bis 5 zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen gemäß Abs. 1 sind nur von jenen männlichen Tieren (Vatertieren) zu veröffentlichen oder zugänglich zu machen, für die aus oder nach einem Prüfeinsatz gemäß § 17 Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen vorliegen.Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen gemäß Absatz eins, sind nur von jenen männlichen Tieren (Vatertieren) zu veröffentlichen oder zugänglich zu machen, für die aus oder nach einem Prüfeinsatz gemäß Paragraph 17, Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen vorliegen.
  3. (3)Absatz 3Folgende verfügbare Ergebnisse zu einem Vatertier gemäß Abs. 2 sind unter Angabe der Identifikation und falls vorhanden des Namens des Vatertieres an die Burgenländische Landwirtschaftskammer zur Veröffentlichung zu übermitteln:Folgende verfügbare Ergebnisse zu einem Vatertier gemäß Absatz 2, sind unter Angabe der Identifikation und falls vorhanden des Namens des Vatertieres an die Burgenländische Landwirtschaftskammer zur Veröffentlichung zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsdie Zuchtwerte der einzelnen Hauptleistungsmerkmale des Vatertieres und gegebenenfalls der Gesamtzuchtwert sowie allfällige Sicherheiten und das Datum der Schätzung;
    2. 2.Ziffer 2die Darstellung der Durchschnittsleistungen in den Hauptleistungsmerkmalen aller zahlenmäßig anzugebenden Nachkommen des Vatertieres, deren Leistungsdaten der Zuchtorganisation zugänglich sind, soweit diese Leistungen aus tierzuchtfachlicher Sicht für eine Anpaarungsentscheidung erforderlich sind;
    3. 3.Ziffer 3bei Rindern zusätzlich allfällige genetische Besonderheiten und Erbfehler des Vatertieres.
    Hat die Burgenländische Landwirtschaftskammer eine Stelle mit der Veröffentlichung beauftragt, sind die Ergebnisse direkt an diese zu übermitteln.
  4. (4)Absatz 4Die Übermittlung der Ergebnisse gemäß Abs. 3 hat innerhalb von vier Wochen nach der jeweiligen Zuchtwertschätzung zu erfolgen.Die Übermittlung der Ergebnisse gemäß Absatz 3, hat innerhalb von vier Wochen nach der jeweiligen Zuchtwertschätzung zu erfolgen.
  5. (5)Absatz 5Die Veröffentlichung der übermittelten Ergebnisse hat durch die Burgenländische Landwirtschaftskammer oder die gemäß § 10 Abs. 1 Bgld. TZG 2008 beauftragte Stelle innerhalb von zwei Wochen nach deren Einlangen für einen angemessenen Zeitraum im Internet auf der Homepage der Burgenländischen Landwirtschaftskammer bzw. der beauftragten Stelle zu erfolgen. Ab Veröffentlichung sind die übermittelten Ergebnisse für fünf Jahre hindurch auf Verlangen zugänglich zu machen.Die Veröffentlichung der übermittelten Ergebnisse hat durch die Burgenländische Landwirtschaftskammer oder die gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Bgld. TZG 2008 beauftragte Stelle innerhalb von zwei Wochen nach deren Einlangen für einen angemessenen Zeitraum im Internet auf der Homepage der Burgenländischen Landwirtschaftskammer bzw. der beauftragten Stelle zu erfolgen. Ab Veröffentlichung sind die übermittelten Ergebnisse für fünf Jahre hindurch auf Verlangen zugänglich zu machen.
§ 25 Bgld. TZVO 2009 seit 10.05.2024 weggefallen.

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