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(2) Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen gemäß Abs. 1 sind nur von jenen männlichen Tieren (Vatertieren) zu veröffentlichen oder zugänglich zu machen, für die aus oder nach einem Prüfeinsatz gemäß § 17 Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen vorliegen.
(3) Folgende verfügbare Ergebnisse zu einem Vatertier gemäß Abs. 2 sind unter Angabe der Identifikation und falls vorhanden des Namens des Vatertieres an die Burgenländische Landwirtschaftskammer zur Veröffentlichung zu übermitteln:
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(4) Die Übermittlung der Ergebnisse gemäß Abs. 3 hat innerhalb von vier Wochen nach der jeweiligen Zuchtwertschätzung zu erfolgen.
(5) Die Veröffentlichung der übermittelten Ergebnisse hat durch die Burgenländische Landwirtschaftskammer oder die gemäß § 10 Abs. 1 Bgld. TZG 2008 beauftragte Stelle innerhalb von zwei Wochen nach deren Einlangen für einen angemessenen Zeitraum im Internet auf der Homepage der Burgenländischen Landwirtschaftskammer bzw. der beauftragten Stelle zu erfolgen. Ab Veröffentlichung sind die übermittelten Ergebnisse für fünf Jahre hindurch auf Verlangen zugänglich zu machen.
(2) Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen gemäß Abs. 1 sind nur von jenen männlichen Tieren (Vatertieren) zu veröffentlichen oder zugänglich zu machen, für die aus oder nach einem Prüfeinsatz gemäß § 17 Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen vorliegen.
(3) Folgende verfügbare Ergebnisse zu einem Vatertier gemäß Abs. 2 sind unter Angabe der Identifikation und falls vorhanden des Namens des Vatertieres an die Burgenländische Landwirtschaftskammer zur Veröffentlichung zu übermitteln:
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(4) Die Übermittlung der Ergebnisse gemäß Abs. 3 hat innerhalb von vier Wochen nach der jeweiligen Zuchtwertschätzung zu erfolgen.
(5) Die Veröffentlichung der übermittelten Ergebnisse hat durch die Burgenländische Landwirtschaftskammer oder die gemäß § 10 Abs. 1 Bgld. TZG 2008 beauftragte Stelle innerhalb von zwei Wochen nach deren Einlangen für einen angemessenen Zeitraum im Internet auf der Homepage der Burgenländischen Landwirtschaftskammer bzw. der beauftragten Stelle zu erfolgen. Ab Veröffentlichung sind die übermittelten Ergebnisse für fünf Jahre hindurch auf Verlangen zugänglich zu machen.