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(2) Der Name des Zuchtbuches im Sinne der in Anlage 4 des BgldTZVO 2009 seit 10.05.2024 weggefallen. TZG 2008 genannten Entscheidungen umfasst:
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(3) Auf Zucht- und Herkunftsbescheinigungen dürfen zu den ausgewiesenen Zuchttieren nur jene am Ausstellungstag aktuellen Daten angegeben werden, die im Zuchtbuch oder Zuchtregister aufscheinen.
(4) Auf Zucht- und Herkunftsbescheinigungen sind bei Durchführung von Leistungszucht folgende aktuelle Daten aus Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen anzugeben:
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(5) Bei Durchführung von Erhaltungszucht ist Abs. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der durchschnittlichen Leistungsergebnisse der Hauptleistungsmerkmale die durchschnittlichen Leistungsergebnisse der Leistungsmerkmale gemäß § 13 Abs. 2 und anstelle der Ergebnisse der Zuchtwertschätzungen für Leistungsmerkmale die Ergebnisse von allfällig festgelegten Zuchtwertschätzungen gemäß § 14 Abs. 2 anzugeben sind.
(6) Zu den auf Zucht- und Herkunftsbescheinigungen angegebenen Daten hat die Zuchtorganisation für Personen, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, eine Legende zugänglich zu machen.
(7) Von nach dem Bgld. TZG 2008 anerkannten Zuchtorganisationen ausgestellte Zuchtbescheinigungen für eingetragene, nicht reinrassige Zuchttiere haben je nach Tierart folgenden Anforderungen zu genügen:
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(8) Die für die Ausstellung von Zucht- und Herkunftsbescheinigungen berechtigten Stellen haben die zur Unterfertigung dieser Bescheinigungen bevollmächtigten Personen festzulegen und evident zu halten. Die Pflicht zur Evidenthaltung endet fünf Jahre nach Beendigung der Bevollmächtigung.
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(2) Der Name des Zuchtbuches im Sinne der in Anlage 4 des BgldTZVO 2009 seit 10.05.2024 weggefallen. TZG 2008 genannten Entscheidungen umfasst:
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(3) Auf Zucht- und Herkunftsbescheinigungen dürfen zu den ausgewiesenen Zuchttieren nur jene am Ausstellungstag aktuellen Daten angegeben werden, die im Zuchtbuch oder Zuchtregister aufscheinen.
(4) Auf Zucht- und Herkunftsbescheinigungen sind bei Durchführung von Leistungszucht folgende aktuelle Daten aus Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen anzugeben:
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(5) Bei Durchführung von Erhaltungszucht ist Abs. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der durchschnittlichen Leistungsergebnisse der Hauptleistungsmerkmale die durchschnittlichen Leistungsergebnisse der Leistungsmerkmale gemäß § 13 Abs. 2 und anstelle der Ergebnisse der Zuchtwertschätzungen für Leistungsmerkmale die Ergebnisse von allfällig festgelegten Zuchtwertschätzungen gemäß § 14 Abs. 2 anzugeben sind.
(6) Zu den auf Zucht- und Herkunftsbescheinigungen angegebenen Daten hat die Zuchtorganisation für Personen, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, eine Legende zugänglich zu machen.
(7) Von nach dem Bgld. TZG 2008 anerkannten Zuchtorganisationen ausgestellte Zuchtbescheinigungen für eingetragene, nicht reinrassige Zuchttiere haben je nach Tierart folgenden Anforderungen zu genügen:
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(8) Die für die Ausstellung von Zucht- und Herkunftsbescheinigungen berechtigten Stellen haben die zur Unterfertigung dieser Bescheinigungen bevollmächtigten Personen festzulegen und evident zu halten. Die Pflicht zur Evidenthaltung endet fünf Jahre nach Beendigung der Bevollmächtigung.