§ 26 Bgld. TZVO 2009 (weggefallen)

Burgenländische Tierzuchtverordnung 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.05.2024 bis 31.12.9999
Schafe und Ziegen
  1. (1)Absatz einsVon nach dem Bgld. TZG 2008 anerkannten Zuchtorganisationen ausgestellte Zuchtbescheinigungen für reinrassige Zuchttiere und Herkunftsbescheinigungen für hybride Zuchtschweine haben je nach Tierart folgende Überschrift aufzuweisen:
    1. 1.Ziffer einsRinder: „Zuchtbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel, ausgestellt in Übereinstimmung mit der Entscheidung 2005/379/EG“;
    2. 2.Ziffer 2reinrassige Schweine: „Zuchtbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel, ausgestellt in Übereinstimmung mit der Entscheidung 89/503/EWG“;
    3. 3.Ziffer 3hybride Schweine: „Herkunftsbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel, ausgestellt in Übereinstimmung mit der Entscheidung 89/506/EWG“;
    4. 4.Ziffer 4Schafe und Ziegen: „Zuchtbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel, ausgestellt in Übereinstimmung mit der Entscheidung 90/258/EWG“.
  2. (2)Absatz 2Der Name des Zuchtbuches im Sinne der in Anlage 4 des Bgld. TZG 2008 genannten Entscheidungen umfasst:
    1. 1.Ziffer einsName der Rasse des Zuchttieres, für die das Zuchtbuch geführt wird;
    2. 2.Ziffer 2Bezeichnung der Abteilung der Hauptabteilung, in der das Zuchttier eingetragen ist, sofern die Hauptabteilung untergliedert ist.
  3. (3)Absatz 3Auf Zucht- und Herkunftsbescheinigungen dürfen zu den ausgewiesenen Zuchttieren nur jene am Ausstellungstag aktuellen Daten angegeben werden, die im Zuchtbuch oder Zuchtregister aufscheinen.
  4. (4)Absatz 4Auf Zucht- und Herkunftsbescheinigungen sind bei Durchführung von Leistungszucht folgende aktuelle Daten aus Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen anzugeben:
    1. 1.Ziffer einsErgebnisse der Zuchtwertschätzungen für Hauptleistungsmerkmale und gegebenenfalls der Gesamtzuchtwert unter Angabe allfälliger Sicherheiten und der als Basis für die Zuchtwertschätzung herangezogenen Rasse;
    2. 2.Ziffer 2bei weiblichen Tieren die durchschnittlichen Leistungsergebnisse der Hauptleistungsmerkmale;
    3. 3.Ziffer 3bei männlichen Tieren die durchschnittlichen Leistungsergebnisse der Hauptleistungsmerkmale der Nachkommen, sofern noch keine Ergebnisse gemäß Z 1 vorliegen;bei männlichen Tieren die durchschnittlichen Leistungsergebnisse der Hauptleistungsmerkmale der Nachkommen, sofern noch keine Ergebnisse gemäß Ziffer eins, vorliegen;
    4. 4.Ziffer 4bei Rindern zusätzlich allfällige genetische Besonderheiten und Erbfehler.
  5. (5)Absatz 5Bei Durchführung von Erhaltungszucht ist Abs. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der durchschnittlichen Leistungsergebnisse der Hauptleistungsmerkmale die durchschnittlichen Leistungsergebnisse der Leistungsmerkmale gemäß § 13 Abs. 2 und anstelle der Ergebnisse der Zuchtwertschätzungen für Leistungsmerkmale die Ergebnisse von allfällig festgelegten Zuchtwertschätzungen gemäß § 14 Abs. 2 anzugeben sind.Bei Durchführung von Erhaltungszucht ist Absatz 4, mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der durchschnittlichen Leistungsergebnisse der Hauptleistungsmerkmale die durchschnittlichen Leistungsergebnisse der Leistungsmerkmale gemäß Paragraph 13, Absatz 2 und anstelle der Ergebnisse der Zuchtwertschätzungen für Leistungsmerkmale die Ergebnisse von allfällig festgelegten Zuchtwertschätzungen gemäß Paragraph 14, Absatz 2, anzugeben sind.
  6. (6)Absatz 6Zu den auf Zucht- und Herkunftsbescheinigungen angegebenen Daten hat die Zuchtorganisation für Personen, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, eine Legende zugänglich zu machen.
  7. (7)Absatz 7Von nach dem Bgld. TZG 2008 anerkannten Zuchtorganisationen ausgestellte Zuchtbescheinigungen für eingetragene, nicht reinrassige Zuchttiere haben je nach Tierart folgenden Anforderungen zu genügen:
    1. 1.Ziffer einsDie Überschrift hat zu lauten:
      1. a)Litera aRinder: „Zuchtbescheinigung für nicht-reinrassige Zuchtrinder“;
      2. b)Litera bSchweine: „Zuchtbescheinigung für nicht-reinrassige Zuchtschweine“;
      3. c)Litera cSchafe: „Zuchtbescheinigung für nicht-reinrassige Zuchtschafe“;
      4. d)Litera dZiegen: „Zuchtbescheinigung für nicht-reinrassige Zuchtziegen“.
    2. 2.Ziffer 2Für den Inhalt dieser Zuchtbescheinigungen gelten die Anforderungen der in Anlage 4 des Bgld. TZG 2008 genannten Entscheidungen sowie die Abs. 2 bis 5 sinngemäß.Für den Inhalt dieser Zuchtbescheinigungen gelten die Anforderungen der in Anlage 4 des Bgld. TZG 2008 genannten Entscheidungen sowie die Absatz 2 bis 5 sinngemäß.
  8. (8)Absatz 8Die für die Ausstellung von Zucht- und Herkunftsbescheinigungen berechtigten Stellen haben die zur Unterfertigung dieser Bescheinigungen bevollmächtigten Personen festzulegen und evident zu halten. Die Pflicht zur Evidenthaltung endet fünf Jahre nach Beendigung der Bevollmächtigung.
§ 26 Bgld. TZVO 2009 seit 10.05.2024 weggefallen.

Stand vor dem 10.05.2024

In Kraft vom 29.12.2009 bis 10.05.2024
Schafe und Ziegen
  1. (1)Absatz einsVon nach dem Bgld. TZG 2008 anerkannten Zuchtorganisationen ausgestellte Zuchtbescheinigungen für reinrassige Zuchttiere und Herkunftsbescheinigungen für hybride Zuchtschweine haben je nach Tierart folgende Überschrift aufzuweisen:
    1. 1.Ziffer einsRinder: „Zuchtbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel, ausgestellt in Übereinstimmung mit der Entscheidung 2005/379/EG“;
    2. 2.Ziffer 2reinrassige Schweine: „Zuchtbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel, ausgestellt in Übereinstimmung mit der Entscheidung 89/503/EWG“;
    3. 3.Ziffer 3hybride Schweine: „Herkunftsbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel, ausgestellt in Übereinstimmung mit der Entscheidung 89/506/EWG“;
    4. 4.Ziffer 4Schafe und Ziegen: „Zuchtbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel, ausgestellt in Übereinstimmung mit der Entscheidung 90/258/EWG“.
  2. (2)Absatz 2Der Name des Zuchtbuches im Sinne der in Anlage 4 des Bgld. TZG 2008 genannten Entscheidungen umfasst:
    1. 1.Ziffer einsName der Rasse des Zuchttieres, für die das Zuchtbuch geführt wird;
    2. 2.Ziffer 2Bezeichnung der Abteilung der Hauptabteilung, in der das Zuchttier eingetragen ist, sofern die Hauptabteilung untergliedert ist.
  3. (3)Absatz 3Auf Zucht- und Herkunftsbescheinigungen dürfen zu den ausgewiesenen Zuchttieren nur jene am Ausstellungstag aktuellen Daten angegeben werden, die im Zuchtbuch oder Zuchtregister aufscheinen.
  4. (4)Absatz 4Auf Zucht- und Herkunftsbescheinigungen sind bei Durchführung von Leistungszucht folgende aktuelle Daten aus Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen anzugeben:
    1. 1.Ziffer einsErgebnisse der Zuchtwertschätzungen für Hauptleistungsmerkmale und gegebenenfalls der Gesamtzuchtwert unter Angabe allfälliger Sicherheiten und der als Basis für die Zuchtwertschätzung herangezogenen Rasse;
    2. 2.Ziffer 2bei weiblichen Tieren die durchschnittlichen Leistungsergebnisse der Hauptleistungsmerkmale;
    3. 3.Ziffer 3bei männlichen Tieren die durchschnittlichen Leistungsergebnisse der Hauptleistungsmerkmale der Nachkommen, sofern noch keine Ergebnisse gemäß Z 1 vorliegen;bei männlichen Tieren die durchschnittlichen Leistungsergebnisse der Hauptleistungsmerkmale der Nachkommen, sofern noch keine Ergebnisse gemäß Ziffer eins, vorliegen;
    4. 4.Ziffer 4bei Rindern zusätzlich allfällige genetische Besonderheiten und Erbfehler.
  5. (5)Absatz 5Bei Durchführung von Erhaltungszucht ist Abs. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der durchschnittlichen Leistungsergebnisse der Hauptleistungsmerkmale die durchschnittlichen Leistungsergebnisse der Leistungsmerkmale gemäß § 13 Abs. 2 und anstelle der Ergebnisse der Zuchtwertschätzungen für Leistungsmerkmale die Ergebnisse von allfällig festgelegten Zuchtwertschätzungen gemäß § 14 Abs. 2 anzugeben sind.Bei Durchführung von Erhaltungszucht ist Absatz 4, mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der durchschnittlichen Leistungsergebnisse der Hauptleistungsmerkmale die durchschnittlichen Leistungsergebnisse der Leistungsmerkmale gemäß Paragraph 13, Absatz 2 und anstelle der Ergebnisse der Zuchtwertschätzungen für Leistungsmerkmale die Ergebnisse von allfällig festgelegten Zuchtwertschätzungen gemäß Paragraph 14, Absatz 2, anzugeben sind.
  6. (6)Absatz 6Zu den auf Zucht- und Herkunftsbescheinigungen angegebenen Daten hat die Zuchtorganisation für Personen, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, eine Legende zugänglich zu machen.
  7. (7)Absatz 7Von nach dem Bgld. TZG 2008 anerkannten Zuchtorganisationen ausgestellte Zuchtbescheinigungen für eingetragene, nicht reinrassige Zuchttiere haben je nach Tierart folgenden Anforderungen zu genügen:
    1. 1.Ziffer einsDie Überschrift hat zu lauten:
      1. a)Litera aRinder: „Zuchtbescheinigung für nicht-reinrassige Zuchtrinder“;
      2. b)Litera bSchweine: „Zuchtbescheinigung für nicht-reinrassige Zuchtschweine“;
      3. c)Litera cSchafe: „Zuchtbescheinigung für nicht-reinrassige Zuchtschafe“;
      4. d)Litera dZiegen: „Zuchtbescheinigung für nicht-reinrassige Zuchtziegen“.
    2. 2.Ziffer 2Für den Inhalt dieser Zuchtbescheinigungen gelten die Anforderungen der in Anlage 4 des Bgld. TZG 2008 genannten Entscheidungen sowie die Abs. 2 bis 5 sinngemäß.Für den Inhalt dieser Zuchtbescheinigungen gelten die Anforderungen der in Anlage 4 des Bgld. TZG 2008 genannten Entscheidungen sowie die Absatz 2 bis 5 sinngemäß.
  8. (8)Absatz 8Die für die Ausstellung von Zucht- und Herkunftsbescheinigungen berechtigten Stellen haben die zur Unterfertigung dieser Bescheinigungen bevollmächtigten Personen festzulegen und evident zu halten. Die Pflicht zur Evidenthaltung endet fünf Jahre nach Beendigung der Bevollmächtigung.
§ 26 Bgld. TZVO 2009 seit 10.05.2024 weggefallen.

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