§ 27 Bgld. TZVO 2009 (weggefallen)

Burgenländische Tierzuchtverordnung 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.05.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsVon nach dem Bgld. TZG 2008 anerkannten Zuchtorganisationen ausgestellte Zuchtbescheinigungen für eingetragene Zuchtequiden haben folgende Angaben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Überschrift „Zuchtbescheinigung für eingetragene Zuchtequiden“;
    2. 2.Ziffer 2Name und Anschrift der ausstellenden Zuchtorganisation;
    3. 3.Ziffer 3Name der Rasse, für die das Zuchtbuch geführt wird, in die das Zuchttier eingetragen ist;
    4. 4.Ziffer 4Art, Körperstelle und Inhalt der Kennzeichnung oder Beschreibung der physischen Merkmale entsprechend der Eintragung im Zuchtbuch gemäß § 10 Abs. 1 Z 1;Art, Körperstelle und Inhalt der Kennzeichnung oder Beschreibung der physischen Merkmale entsprechend der Eintragung im Zuchtbuch gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins ;,
    5. 5.Ziffer 5Name des Tieres gemäß § 10 Abs. 1 Z 2;Name des Tieres gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 ;,
    6. 6.Ziffer 6Zuchtbuchnummer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3;Zuchtbuchnummer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 ;,
    7. 7.Ziffer 7Name der Rasse des Tieres gemäß § 10 Abs. 1 Z 4;Name der Rasse des Tieres gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4 ;,
    8. 8.Ziffer 8Geburtsdatum gemäß § 10 Abs. 1 Z 5;Geburtsdatum gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5 ;,
    9. 9.Ziffer 9Geschlecht gemäß § 10 Abs. 1 Z 6;Geschlecht gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6 ;,
    10. 10.Ziffer 10Bezeichnung der Abteilung, in der das Zuchttier eingetragen ist (Hauptabteilung oder Vorbuch) sowie die Bezeichnung der Abteilung der Hauptabteilung, sofern diese untergliedert ist, gemäß § 10 Abs. 3 Z 1;Bezeichnung der Abteilung, in der das Zuchttier eingetragen ist (Hauptabteilung oder Vorbuch) sowie die Bezeichnung der Abteilung der Hauptabteilung, sofern diese untergliedert ist, gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins ;,
    11. 11.Ziffer 11Verweis auf eine allfällig durchgeführte Abstammungskontrolle und deren Ergebnis gemäß § 10 Abs. 3 Z 2;Verweis auf eine allfällig durchgeführte Abstammungskontrolle und deren Ergebnis gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2 ;,
    12. 12.Ziffer 12Namen der Eltern und Großeltern unter Angabe des Zuchtbuches und der Zuchtbuchnummer, mit der sie in diesem erfasst sind;
    13. 13.Ziffer 13Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen und der als Basis für die Zuchtwertschätzung herangezogenen Rasse gemäß § 10 Abs. 3 Z 3;Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen und der als Basis für die Zuchtwertschätzung herangezogenen Rasse gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 3 ;,
    14. 14.Ziffer 14Name und Anschrift der Züchterin oder des Züchters gemäß § 10 Abs. 1 Z 7;Name und Anschrift der Züchterin oder des Züchters gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7 ;,
    15. 15.Ziffer 15Name und Anschrift der Halterin oder des Halters gemäß § 10 Abs. 1 Z 8;Name und Anschrift der Halterin oder des Halters gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 8 ;,
    16. 16.Ziffer 16Ausstellungsort und -datum;
    17. 17.Ziffer 17Name und Funktionsbezeichnung der oder des Unterzeichnenden;
    18. 18.Ziffer 18Unterschrift.
  2. (2)Absatz 2§ 26 Abs. 3, 4 Z 1 bis 3, Abs. 5, 6 und 8 gelten sinngemäß.Paragraph 26, Absatz 3,, 4 Ziffer eins bis 3, Absatz 5,, 6 und 8 gelten sinngemäß.
  3. (3)Absatz 3Sofern die Angaben gemäß Abs. 1 Z 2 bis 17 und Abs. 2 enthalten sind, gelten als Zuchtbescheinigung gemäß Abs. 1 auch:Sofern die Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer 2 bis 17 und Absatz 2, enthalten sind, gelten als Zuchtbescheinigung gemäß Absatz eins, auch:
    1. 1.Ziffer einsandere Dokumente, die von der Zuchtorganisation, die das Zuchtbuch führt, mit folgendem Satz unter Anfügung einer vollständigen Liste der beigefügten Dokumente beglaubigt sind: „Die oder der Unterzeichnende bescheinigt, dass die beigefügten Dokumente die Angaben gemäß § 27 Bgld. TZVO 2009 enthalten.“;andere Dokumente, die von der Zuchtorganisation, die das Zuchtbuch führt, mit folgendem Satz unter Anfügung einer vollständigen Liste der beigefügten Dokumente beglaubigt sind: „Die oder der Unterzeichnende bescheinigt, dass die beigefügten Dokumente die Angaben gemäß Paragraph 27, Bgld. TZVO 2009 enthalten.“;
    2. 2.Ziffer 2das Identifizierungsdokument für Equiden (Equidenpass) gemäß der Entscheidung 93/623/EWG bzw. der Verordnung (EG) Nr. 504/2008, sofern in diesem Dokument Änderungen der obgenannten Angaben eingetragen werden können und diese im Fall tatsächlicher Änderungen von einer Zuchtorganisation unter Einhaltung der Bestimmungen des Abs. 1 Z 2, 16 bis 18 bestätigt werden.das Identifizierungsdokument für Equiden (Equidenpass) gemäß der Entscheidung 93/623/EWG bzw. der Verordnung (EG) Nr. 504/2008, sofern in diesem Dokument Änderungen der obgenannten Angaben eingetragen werden können und diese im Fall tatsächlicher Änderungen von einer Zuchtorganisation unter Einhaltung der Bestimmungen des Absatz eins, Ziffer 2,, 16 bis 18 bestätigt werden.
§ 27 Bgld. TZVO 2009 seit 10.05.2024 weggefallen.

Stand vor dem 10.05.2024

In Kraft vom 29.12.2009 bis 10.05.2024
  1. (1)Absatz einsVon nach dem Bgld. TZG 2008 anerkannten Zuchtorganisationen ausgestellte Zuchtbescheinigungen für eingetragene Zuchtequiden haben folgende Angaben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Überschrift „Zuchtbescheinigung für eingetragene Zuchtequiden“;
    2. 2.Ziffer 2Name und Anschrift der ausstellenden Zuchtorganisation;
    3. 3.Ziffer 3Name der Rasse, für die das Zuchtbuch geführt wird, in die das Zuchttier eingetragen ist;
    4. 4.Ziffer 4Art, Körperstelle und Inhalt der Kennzeichnung oder Beschreibung der physischen Merkmale entsprechend der Eintragung im Zuchtbuch gemäß § 10 Abs. 1 Z 1;Art, Körperstelle und Inhalt der Kennzeichnung oder Beschreibung der physischen Merkmale entsprechend der Eintragung im Zuchtbuch gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins ;,
    5. 5.Ziffer 5Name des Tieres gemäß § 10 Abs. 1 Z 2;Name des Tieres gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 ;,
    6. 6.Ziffer 6Zuchtbuchnummer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3;Zuchtbuchnummer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 ;,
    7. 7.Ziffer 7Name der Rasse des Tieres gemäß § 10 Abs. 1 Z 4;Name der Rasse des Tieres gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4 ;,
    8. 8.Ziffer 8Geburtsdatum gemäß § 10 Abs. 1 Z 5;Geburtsdatum gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5 ;,
    9. 9.Ziffer 9Geschlecht gemäß § 10 Abs. 1 Z 6;Geschlecht gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6 ;,
    10. 10.Ziffer 10Bezeichnung der Abteilung, in der das Zuchttier eingetragen ist (Hauptabteilung oder Vorbuch) sowie die Bezeichnung der Abteilung der Hauptabteilung, sofern diese untergliedert ist, gemäß § 10 Abs. 3 Z 1;Bezeichnung der Abteilung, in der das Zuchttier eingetragen ist (Hauptabteilung oder Vorbuch) sowie die Bezeichnung der Abteilung der Hauptabteilung, sofern diese untergliedert ist, gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins ;,
    11. 11.Ziffer 11Verweis auf eine allfällig durchgeführte Abstammungskontrolle und deren Ergebnis gemäß § 10 Abs. 3 Z 2;Verweis auf eine allfällig durchgeführte Abstammungskontrolle und deren Ergebnis gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2 ;,
    12. 12.Ziffer 12Namen der Eltern und Großeltern unter Angabe des Zuchtbuches und der Zuchtbuchnummer, mit der sie in diesem erfasst sind;
    13. 13.Ziffer 13Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen und der als Basis für die Zuchtwertschätzung herangezogenen Rasse gemäß § 10 Abs. 3 Z 3;Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen und der als Basis für die Zuchtwertschätzung herangezogenen Rasse gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 3 ;,
    14. 14.Ziffer 14Name und Anschrift der Züchterin oder des Züchters gemäß § 10 Abs. 1 Z 7;Name und Anschrift der Züchterin oder des Züchters gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7 ;,
    15. 15.Ziffer 15Name und Anschrift der Halterin oder des Halters gemäß § 10 Abs. 1 Z 8;Name und Anschrift der Halterin oder des Halters gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 8 ;,
    16. 16.Ziffer 16Ausstellungsort und -datum;
    17. 17.Ziffer 17Name und Funktionsbezeichnung der oder des Unterzeichnenden;
    18. 18.Ziffer 18Unterschrift.
  2. (2)Absatz 2§ 26 Abs. 3, 4 Z 1 bis 3, Abs. 5, 6 und 8 gelten sinngemäß.Paragraph 26, Absatz 3,, 4 Ziffer eins bis 3, Absatz 5,, 6 und 8 gelten sinngemäß.
  3. (3)Absatz 3Sofern die Angaben gemäß Abs. 1 Z 2 bis 17 und Abs. 2 enthalten sind, gelten als Zuchtbescheinigung gemäß Abs. 1 auch:Sofern die Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer 2 bis 17 und Absatz 2, enthalten sind, gelten als Zuchtbescheinigung gemäß Absatz eins, auch:
    1. 1.Ziffer einsandere Dokumente, die von der Zuchtorganisation, die das Zuchtbuch führt, mit folgendem Satz unter Anfügung einer vollständigen Liste der beigefügten Dokumente beglaubigt sind: „Die oder der Unterzeichnende bescheinigt, dass die beigefügten Dokumente die Angaben gemäß § 27 Bgld. TZVO 2009 enthalten.“;andere Dokumente, die von der Zuchtorganisation, die das Zuchtbuch führt, mit folgendem Satz unter Anfügung einer vollständigen Liste der beigefügten Dokumente beglaubigt sind: „Die oder der Unterzeichnende bescheinigt, dass die beigefügten Dokumente die Angaben gemäß Paragraph 27, Bgld. TZVO 2009 enthalten.“;
    2. 2.Ziffer 2das Identifizierungsdokument für Equiden (Equidenpass) gemäß der Entscheidung 93/623/EWG bzw. der Verordnung (EG) Nr. 504/2008, sofern in diesem Dokument Änderungen der obgenannten Angaben eingetragen werden können und diese im Fall tatsächlicher Änderungen von einer Zuchtorganisation unter Einhaltung der Bestimmungen des Abs. 1 Z 2, 16 bis 18 bestätigt werden.das Identifizierungsdokument für Equiden (Equidenpass) gemäß der Entscheidung 93/623/EWG bzw. der Verordnung (EG) Nr. 504/2008, sofern in diesem Dokument Änderungen der obgenannten Angaben eingetragen werden können und diese im Fall tatsächlicher Änderungen von einer Zuchtorganisation unter Einhaltung der Bestimmungen des Absatz eins, Ziffer 2,, 16 bis 18 bestätigt werden.
§ 27 Bgld. TZVO 2009 seit 10.05.2024 weggefallen.

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