§ 27 Bgld. TZVO 2009 (weggefallen)

Burgenländische Tierzuchtverordnung 2009

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.05.2024 bis 31.12.9999
(1) Von nach dem § 27 Bgld. TZG 2008 anerkannten Zuchtorganisationen ausgestellte Zuchtbescheinigungen für eingetragene Zuchtequiden haben folgende Angaben zu enthalten:

1.

die Überschrift „Zuchtbescheinigung für eingetragene Zuchtequiden“;

2.

Name und Anschrift der ausstellenden Zuchtorganisation;

3.

Name der Rasse, für die das Zuchtbuch geführt wird, in die das Zuchttier eingetragen ist;

4.

Art, Körperstelle und Inhalt der Kennzeichnung oder Beschreibung der physischen Merkmale entsprechend der Eintragung im Zuchtbuch gemäß § 10 Abs. 1 Z 1;

5.

Name des Tieres gemäß § 10 Abs. 1 Z 2;

6.

Zuchtbuchnummer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3;

7.

Name der Rasse des Tieres gemäß § 10 Abs. 1 Z 4;

8.

Geburtsdatum gemäß § 10 Abs. 1 Z 5;

9.

Geschlecht gemäß § 10 Abs. 1 Z 6;

10.

Bezeichnung der Abteilung, in der das Zuchttier eingetragen ist (Hauptabteilung oder Vorbuch) sowie die Bezeichnung der Abteilung der Hauptabteilung, sofern diese untergliedert ist, gemäß § 10 Abs. 3 Z 1;

11.

Verweis auf eine allfällig durchgeführte Abstammungskontrolle und deren Ergebnis gemäß § 10 Abs. 3 Z 2;

12.

Namen der Eltern und Großeltern unter Angabe des Zuchtbuches und der Zuchtbuchnummer, mit der sie in diesem erfasst sind;

13.

Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen und der als Basis für die Zuchtwertschätzung herangezogenen Rasse gemäß § 10 Abs. 3 Z 3;

14.

Name und Anschrift der Züchterin oder des Züchters gemäß § 10 Abs. 1 Z 7;

15.

Name und Anschrift der Halterin oder des Halters gemäß § 10 Abs. 1 Z 8;

16.

Ausstellungsort und -datum;

17.

Name und Funktionsbezeichnung der oder des Unterzeichnenden;

18.

Unterschrift.

(2) § 26 Abs. 3, 4 Z 1 bis 3, AbsTZVO 2009 seit 10.05.2024 weggefallen. 5, 6 und 8 gelten sinngemäß.

(3) Sofern die Angaben gemäß Abs. 1 Z 2 bis 17 und Abs. 2 enthalten sind, gelten als Zuchtbescheinigung gemäß Abs. 1 auch:

1.

andere Dokumente, die von der Zuchtorganisation, die das Zuchtbuch führt, mit folgendem Satz unter Anfügung einer vollständigen Liste der beigefügten Dokumente beglaubigt sind: „Die oder der Unterzeichnende bescheinigt, dass die beigefügten Dokumente die Angaben gemäß § 27 Bgld. TZVO 2009 enthalten.“;

2.

das Identifizierungsdokument für Equiden (Equidenpass) gemäß der Entscheidung 93/623/EWG bzw. der Verordnung (EG) Nr. 504/2008, sofern in diesem Dokument Änderungen der obgenannten Angaben eingetragen werden können und diese im Fall tatsächlicher Änderungen von einer Zuchtorganisation unter Einhaltung der Bestimmungen des Abs. 1 Z 2, 16 bis 18 bestätigt werden.

Stand vor dem 10.05.2024

In Kraft vom 29.12.2009 bis 10.05.2024
(1) Von nach dem § 27 Bgld. TZG 2008 anerkannten Zuchtorganisationen ausgestellte Zuchtbescheinigungen für eingetragene Zuchtequiden haben folgende Angaben zu enthalten:

1.

die Überschrift „Zuchtbescheinigung für eingetragene Zuchtequiden“;

2.

Name und Anschrift der ausstellenden Zuchtorganisation;

3.

Name der Rasse, für die das Zuchtbuch geführt wird, in die das Zuchttier eingetragen ist;

4.

Art, Körperstelle und Inhalt der Kennzeichnung oder Beschreibung der physischen Merkmale entsprechend der Eintragung im Zuchtbuch gemäß § 10 Abs. 1 Z 1;

5.

Name des Tieres gemäß § 10 Abs. 1 Z 2;

6.

Zuchtbuchnummer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3;

7.

Name der Rasse des Tieres gemäß § 10 Abs. 1 Z 4;

8.

Geburtsdatum gemäß § 10 Abs. 1 Z 5;

9.

Geschlecht gemäß § 10 Abs. 1 Z 6;

10.

Bezeichnung der Abteilung, in der das Zuchttier eingetragen ist (Hauptabteilung oder Vorbuch) sowie die Bezeichnung der Abteilung der Hauptabteilung, sofern diese untergliedert ist, gemäß § 10 Abs. 3 Z 1;

11.

Verweis auf eine allfällig durchgeführte Abstammungskontrolle und deren Ergebnis gemäß § 10 Abs. 3 Z 2;

12.

Namen der Eltern und Großeltern unter Angabe des Zuchtbuches und der Zuchtbuchnummer, mit der sie in diesem erfasst sind;

13.

Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen und der als Basis für die Zuchtwertschätzung herangezogenen Rasse gemäß § 10 Abs. 3 Z 3;

14.

Name und Anschrift der Züchterin oder des Züchters gemäß § 10 Abs. 1 Z 7;

15.

Name und Anschrift der Halterin oder des Halters gemäß § 10 Abs. 1 Z 8;

16.

Ausstellungsort und -datum;

17.

Name und Funktionsbezeichnung der oder des Unterzeichnenden;

18.

Unterschrift.

(2) § 26 Abs. 3, 4 Z 1 bis 3, AbsTZVO 2009 seit 10.05.2024 weggefallen. 5, 6 und 8 gelten sinngemäß.

(3) Sofern die Angaben gemäß Abs. 1 Z 2 bis 17 und Abs. 2 enthalten sind, gelten als Zuchtbescheinigung gemäß Abs. 1 auch:

1.

andere Dokumente, die von der Zuchtorganisation, die das Zuchtbuch führt, mit folgendem Satz unter Anfügung einer vollständigen Liste der beigefügten Dokumente beglaubigt sind: „Die oder der Unterzeichnende bescheinigt, dass die beigefügten Dokumente die Angaben gemäß § 27 Bgld. TZVO 2009 enthalten.“;

2.

das Identifizierungsdokument für Equiden (Equidenpass) gemäß der Entscheidung 93/623/EWG bzw. der Verordnung (EG) Nr. 504/2008, sofern in diesem Dokument Änderungen der obgenannten Angaben eingetragen werden können und diese im Fall tatsächlicher Änderungen von einer Zuchtorganisation unter Einhaltung der Bestimmungen des Abs. 1 Z 2, 16 bis 18 bestätigt werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten