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(2) Der Bericht hat für nach dem Bgld. TZG 2008 anerkannte Zuchtorganisationen hinsichtlich ihrer Tätigkeit in ihrem gesamten räumlichen Tätigkeitsbereich unter Beachtung des jeweiligen Zuchtprogramms für jede Rasse folgende Punkte in strukturierter Form zu enthalten:
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(3) Der Bericht für nach § 7 Bgld. TZG 2008 tätige Zuchtorganisationen hat hinsichtlich deren Tätigkeit im Geltungsbereich des Bgld. TZG 2008 zu enthalten:
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(2) Der Bericht hat für nach dem Bgld. TZG 2008 anerkannte Zuchtorganisationen hinsichtlich ihrer Tätigkeit in ihrem gesamten räumlichen Tätigkeitsbereich unter Beachtung des jeweiligen Zuchtprogramms für jede Rasse folgende Punkte in strukturierter Form zu enthalten:
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(3) Der Bericht für nach § 7 Bgld. TZG 2008 tätige Zuchtorganisationen hat hinsichtlich deren Tätigkeit im Geltungsbereich des Bgld. TZG 2008 zu enthalten:
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