§ 28 Bgld. TZVO 2009 (weggefallen)

Burgenländische Tierzuchtverordnung 2009

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.05.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Jahresbericht gemäß § 8 Abs. 6 Bgld. TZG 2008 über die Durchführung des Zuchtprogramms und die erzielten Ergebnisse ist der Behörde von den Zuchtorganisationen bezogen auf einen im Kalenderjahr liegenden Stichtag bis spätestens 31. März des Folgejahres vorzulegen. Zuchtorganisationen, die nach dem 30. Juni erstmalig anerkannt wurden oder die Aufnahme der Tätigkeit gemäß § 7 Abs. 1 Bgld. TZG 2008 angezeigt haben, sind im ersten Folgejahr der Anerkennung oder Anzeige von der Verpflichtung zur Vorlage eines Jahresberichtes befreit.Der Jahresbericht gemäß Paragraph 8, Absatz 6, Bgld. TZG 2008 über die Durchführung des Zuchtprogramms und die erzielten Ergebnisse ist der Behörde von den Zuchtorganisationen bezogen auf einen im Kalenderjahr liegenden Stichtag bis spätestens 31. März des Folgejahres vorzulegen. Zuchtorganisationen, die nach dem 30. Juni erstmalig anerkannt wurden oder die Aufnahme der Tätigkeit gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Bgld. TZG 2008 angezeigt haben, sind im ersten Folgejahr der Anerkennung oder Anzeige von der Verpflichtung zur Vorlage eines Jahresberichtes befreit.
  2. (2)Absatz 2Der Bericht hat für nach dem Bgld. TZG 2008 anerkannte Zuchtorganisationen hinsichtlich ihrer Tätigkeit in ihrem gesamten räumlichen Tätigkeitsbereich unter Beachtung des jeweiligen Zuchtprogramms für jede Rasse folgende Punkte in strukturierter Form zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsEntwicklung der Angaben gemäß § 5 Abs. 1 und 2;Entwicklung der Angaben gemäß Paragraph 5, Absatz eins und 2;
    2. 2.Ziffer 2Angaben über Form und Umfang der tatsächlichen tierzüchterischen Anbindung an andere Zuchtpopulationen im Sinne von § 5 Abs. 3;Angaben über Form und Umfang der tatsächlichen tierzüchterischen Anbindung an andere Zuchtpopulationen im Sinne von Paragraph 5, Absatz 3 ;,
    3. 3.Ziffer 3Entwicklung der realisierten effektiven Populationsgröße (§ 20) auf Basis der Angaben gemäß Z 1 und 2;Entwicklung der realisierten effektiven Populationsgröße (Paragraph 20,) auf Basis der Angaben gemäß Ziffer eins und 2;
    4. 4.Ziffer 4Darstellung der Entwicklung von Fremdgenanteilen;
    5. 5.Ziffer 5Übersicht über die durchschnittliche phänotypische Entwicklung der Hauptleistungsmerkmale und Leistungsmerkmale;
    6. 6.Ziffer 6Übersicht über die genetischen Trends bei den Hauptleistungsmerkmalen;
    7. 7.Ziffer 7im Fall der Durchführung von Prüfeinsätzen:
      1. a)Litera aÜbersicht über Zwischenergebnisse aus dem Prüfeinsatz je Prüftier (zB Anzahl der Tiere, die belegt oder besamt wurden; Anzahl der Nachkommen mit Leistungsprüfung und deren durchschnittliche Ergebnisse aus Leistungsprüfungen);
      2. b)Litera bAngabe der Tiere, für die im Berichtszeitraum der Prüfeinsatz gemäß der Vereinbarung (§ 29 Abs. 2) abgeschlossen worden ist, und die Ergebnisse aus dem Prüfeinsatz;Angabe der Tiere, für die im Berichtszeitraum der Prüfeinsatz gemäß der Vereinbarung (Paragraph 29, Absatz 2,) abgeschlossen worden ist, und die Ergebnisse aus dem Prüfeinsatz;
    8. 8.Ziffer 8Name und Identifikation der männlichen Tiere in der gezielten Paarung und deren vorhandene Zuchtwerte;
    9. 9.Ziffer 9Übersicht über Auftreten und Entwicklung von Erbfehlern, Missbildungen und gehäuften Sterilitäten;
    10. 10.Ziffer 10bei Equiden Name und Identifikation der von der Zuchtorganisation für die Anpaarung empfohlenen Hengste und die Anzahl der jeweils durchgeführten Belegungen und Besamungen.
  3. (3)Absatz 3Der Bericht für nach § 7 Bgld. TZG 2008 tätige Zuchtorganisationen hat hinsichtlich deren Tätigkeit im Geltungsbereich des Bgld. TZG 2008 zu enthalten:Der Bericht für nach Paragraph 7, Bgld. TZG 2008 tätige Zuchtorganisationen hat hinsichtlich deren Tätigkeit im Geltungsbereich des Bgld. TZG 2008 zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Angaben gemäß Abs. 2 Z 1, 5, 7 bis 10;die Angaben gemäß Absatz 2, Ziffer eins,, 5, 7 bis 10;
    2. 2.Ziffer 2Name und Identifikation der Tiere, mit denen im Berichtszeitraum ein Prüfeinsatz begonnen wurde und Angabe der jeweiligen Besamungsstation oder des jeweiligen Samendepots (Name, Anschrift), mit der bzw. dem der Prüfeinsatz durchgeführt wird, sowie Anzahl der eingesetzten Samenportionen.
§ 28 Bgld. TZVO 2009 seit 10.05.2024 weggefallen.

Stand vor dem 10.05.2024

In Kraft vom 29.12.2009 bis 10.05.2024
  1. (1)Absatz einsDer Jahresbericht gemäß § 8 Abs. 6 Bgld. TZG 2008 über die Durchführung des Zuchtprogramms und die erzielten Ergebnisse ist der Behörde von den Zuchtorganisationen bezogen auf einen im Kalenderjahr liegenden Stichtag bis spätestens 31. März des Folgejahres vorzulegen. Zuchtorganisationen, die nach dem 30. Juni erstmalig anerkannt wurden oder die Aufnahme der Tätigkeit gemäß § 7 Abs. 1 Bgld. TZG 2008 angezeigt haben, sind im ersten Folgejahr der Anerkennung oder Anzeige von der Verpflichtung zur Vorlage eines Jahresberichtes befreit.Der Jahresbericht gemäß Paragraph 8, Absatz 6, Bgld. TZG 2008 über die Durchführung des Zuchtprogramms und die erzielten Ergebnisse ist der Behörde von den Zuchtorganisationen bezogen auf einen im Kalenderjahr liegenden Stichtag bis spätestens 31. März des Folgejahres vorzulegen. Zuchtorganisationen, die nach dem 30. Juni erstmalig anerkannt wurden oder die Aufnahme der Tätigkeit gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Bgld. TZG 2008 angezeigt haben, sind im ersten Folgejahr der Anerkennung oder Anzeige von der Verpflichtung zur Vorlage eines Jahresberichtes befreit.
  2. (2)Absatz 2Der Bericht hat für nach dem Bgld. TZG 2008 anerkannte Zuchtorganisationen hinsichtlich ihrer Tätigkeit in ihrem gesamten räumlichen Tätigkeitsbereich unter Beachtung des jeweiligen Zuchtprogramms für jede Rasse folgende Punkte in strukturierter Form zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsEntwicklung der Angaben gemäß § 5 Abs. 1 und 2;Entwicklung der Angaben gemäß Paragraph 5, Absatz eins und 2;
    2. 2.Ziffer 2Angaben über Form und Umfang der tatsächlichen tierzüchterischen Anbindung an andere Zuchtpopulationen im Sinne von § 5 Abs. 3;Angaben über Form und Umfang der tatsächlichen tierzüchterischen Anbindung an andere Zuchtpopulationen im Sinne von Paragraph 5, Absatz 3 ;,
    3. 3.Ziffer 3Entwicklung der realisierten effektiven Populationsgröße (§ 20) auf Basis der Angaben gemäß Z 1 und 2;Entwicklung der realisierten effektiven Populationsgröße (Paragraph 20,) auf Basis der Angaben gemäß Ziffer eins und 2;
    4. 4.Ziffer 4Darstellung der Entwicklung von Fremdgenanteilen;
    5. 5.Ziffer 5Übersicht über die durchschnittliche phänotypische Entwicklung der Hauptleistungsmerkmale und Leistungsmerkmale;
    6. 6.Ziffer 6Übersicht über die genetischen Trends bei den Hauptleistungsmerkmalen;
    7. 7.Ziffer 7im Fall der Durchführung von Prüfeinsätzen:
      1. a)Litera aÜbersicht über Zwischenergebnisse aus dem Prüfeinsatz je Prüftier (zB Anzahl der Tiere, die belegt oder besamt wurden; Anzahl der Nachkommen mit Leistungsprüfung und deren durchschnittliche Ergebnisse aus Leistungsprüfungen);
      2. b)Litera bAngabe der Tiere, für die im Berichtszeitraum der Prüfeinsatz gemäß der Vereinbarung (§ 29 Abs. 2) abgeschlossen worden ist, und die Ergebnisse aus dem Prüfeinsatz;Angabe der Tiere, für die im Berichtszeitraum der Prüfeinsatz gemäß der Vereinbarung (Paragraph 29, Absatz 2,) abgeschlossen worden ist, und die Ergebnisse aus dem Prüfeinsatz;
    8. 8.Ziffer 8Name und Identifikation der männlichen Tiere in der gezielten Paarung und deren vorhandene Zuchtwerte;
    9. 9.Ziffer 9Übersicht über Auftreten und Entwicklung von Erbfehlern, Missbildungen und gehäuften Sterilitäten;
    10. 10.Ziffer 10bei Equiden Name und Identifikation der von der Zuchtorganisation für die Anpaarung empfohlenen Hengste und die Anzahl der jeweils durchgeführten Belegungen und Besamungen.
  3. (3)Absatz 3Der Bericht für nach § 7 Bgld. TZG 2008 tätige Zuchtorganisationen hat hinsichtlich deren Tätigkeit im Geltungsbereich des Bgld. TZG 2008 zu enthalten:Der Bericht für nach Paragraph 7, Bgld. TZG 2008 tätige Zuchtorganisationen hat hinsichtlich deren Tätigkeit im Geltungsbereich des Bgld. TZG 2008 zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Angaben gemäß Abs. 2 Z 1, 5, 7 bis 10;die Angaben gemäß Absatz 2, Ziffer eins,, 5, 7 bis 10;
    2. 2.Ziffer 2Name und Identifikation der Tiere, mit denen im Berichtszeitraum ein Prüfeinsatz begonnen wurde und Angabe der jeweiligen Besamungsstation oder des jeweiligen Samendepots (Name, Anschrift), mit der bzw. dem der Prüfeinsatz durchgeführt wird, sowie Anzahl der eingesetzten Samenportionen.
§ 28 Bgld. TZVO 2009 seit 10.05.2024 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten