§ 29 Bgld. TZVO 2009 (weggefallen)

Burgenländische Tierzuchtverordnung 2009

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.05.2024 bis 31.12.9999
(1) Nach dem § 29 Bgld. TZG 2008 anerkannte Zuchtorganisationen dürfen zur Durchführung eines Prüfeinsatzes nur Tiere heranziehen, die innerhalb ihres räumlichen Tätigkeitsbereichs gehalten werdenTZVO 2009 seit 10.05.2024 weggefallen.

(2) Sofern dem Prüfeinsatz Leistungen von Nachkommen des Spendertieres zu Grunde gelegt werden, kann der Prüfeinsatz von einer nach dem Bgld. TZG 2008 anerkannten Zuchtorganisation nur auf Basis einer schriftlichen Vereinbarung mit einer Besamungsstation oder einem Samendepot mit folgenden Mindestinhalten durchgeführt werden:

1.

Verpflichtung der Besamungsstation bzw. des Samendepots zur Abgabe des Samens ausschließlich zur Verwendung an Tieren der eigenen Zuchtpopulation und gegebenenfalls an Nichtzuchttieren gemäß § 17 Abs. 1 Z 3 innerhalb des räumlichen Tätigkeitsbereichs der Zuchtorganisation;

2.

Angabe über Ausgabedauer und Anzahl von Samenportionen;

3.

gegebenenfalls Angabe, mit welchen weiteren Zuchtorganisationen (Name, Anschrift) und in welchem Umfang der Prüfeinsatz durchgeführt wird;

4.

Angabe der Voraussetzungen, unter denen der Prüfeinsatz als beendet gilt.

Als schriftliche Vereinbarung gelten für den Fall der rechtlichen Einheit der Zuchtorganisation und der Besamungsstation bzw. des Samendepots schriftliche interne organisatorische Festlegungen im Sinne der Z 1 bis 4.

(3) Bei Rindern gelten mit Ausnahme der Erhaltungszucht folgende Vorgaben für den Abschluss einer Vereinbarung gemäß Abs. 2:

1.

die Mindestanzahl der auszugebenden Samenportionen beträgt 200;

2.

die Höchstanzahl der auszugebenden Samenportionen beträgt 2 000;

3.

die Ausgabedauer für die Samenportionen beträgt höchstens 12 Monate.

Wird der Prüfeinsatz mit weiteren Zuchtorganisationen (Abs. 2 Z 3) durchgeführt, gelten die Vorgaben nach Z 1 bis 3 in Summe für alle beteiligten Zuchtorganisationen.

(4) Nach dem Bgld. TZG 2008 anerkannte Zuchtorganisationen haben der Behörde vor Beginn der Durchführung eines Prüfeinsatzes auf Grundlage einer Vereinbarung gemäß Abs. 2 für ein Spendertier Folgendes mitzuteilen bzw. zu übermitteln:

1.

Name, Rasse und Kennzeichnung des Samens;

2.

Zuchtbescheinigung mit den aktuellen Ergebnissen der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung;

3.

Name und Anschrift der Besamungsstation oder des Samendepots, mit der bzw. mit dem der Prüfeinsatz durchgeführt wird;

4.

Angaben gemäß Abs. 2 unter Bekanntgabe des Beginns des Prüfeinsatzes.

(5) Vereinbarungen gemäß Abs. 2 sind von der Zuchtorganisation, der Besamungsstation bzw. dem Samendepot für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet ab dem Beginn des Prüfeinsatzes, aufzubewahren.

Stand vor dem 10.05.2024

In Kraft vom 29.12.2009 bis 10.05.2024
(1) Nach dem § 29 Bgld. TZG 2008 anerkannte Zuchtorganisationen dürfen zur Durchführung eines Prüfeinsatzes nur Tiere heranziehen, die innerhalb ihres räumlichen Tätigkeitsbereichs gehalten werdenTZVO 2009 seit 10.05.2024 weggefallen.

(2) Sofern dem Prüfeinsatz Leistungen von Nachkommen des Spendertieres zu Grunde gelegt werden, kann der Prüfeinsatz von einer nach dem Bgld. TZG 2008 anerkannten Zuchtorganisation nur auf Basis einer schriftlichen Vereinbarung mit einer Besamungsstation oder einem Samendepot mit folgenden Mindestinhalten durchgeführt werden:

1.

Verpflichtung der Besamungsstation bzw. des Samendepots zur Abgabe des Samens ausschließlich zur Verwendung an Tieren der eigenen Zuchtpopulation und gegebenenfalls an Nichtzuchttieren gemäß § 17 Abs. 1 Z 3 innerhalb des räumlichen Tätigkeitsbereichs der Zuchtorganisation;

2.

Angabe über Ausgabedauer und Anzahl von Samenportionen;

3.

gegebenenfalls Angabe, mit welchen weiteren Zuchtorganisationen (Name, Anschrift) und in welchem Umfang der Prüfeinsatz durchgeführt wird;

4.

Angabe der Voraussetzungen, unter denen der Prüfeinsatz als beendet gilt.

Als schriftliche Vereinbarung gelten für den Fall der rechtlichen Einheit der Zuchtorganisation und der Besamungsstation bzw. des Samendepots schriftliche interne organisatorische Festlegungen im Sinne der Z 1 bis 4.

(3) Bei Rindern gelten mit Ausnahme der Erhaltungszucht folgende Vorgaben für den Abschluss einer Vereinbarung gemäß Abs. 2:

1.

die Mindestanzahl der auszugebenden Samenportionen beträgt 200;

2.

die Höchstanzahl der auszugebenden Samenportionen beträgt 2 000;

3.

die Ausgabedauer für die Samenportionen beträgt höchstens 12 Monate.

Wird der Prüfeinsatz mit weiteren Zuchtorganisationen (Abs. 2 Z 3) durchgeführt, gelten die Vorgaben nach Z 1 bis 3 in Summe für alle beteiligten Zuchtorganisationen.

(4) Nach dem Bgld. TZG 2008 anerkannte Zuchtorganisationen haben der Behörde vor Beginn der Durchführung eines Prüfeinsatzes auf Grundlage einer Vereinbarung gemäß Abs. 2 für ein Spendertier Folgendes mitzuteilen bzw. zu übermitteln:

1.

Name, Rasse und Kennzeichnung des Samens;

2.

Zuchtbescheinigung mit den aktuellen Ergebnissen der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung;

3.

Name und Anschrift der Besamungsstation oder des Samendepots, mit der bzw. mit dem der Prüfeinsatz durchgeführt wird;

4.

Angaben gemäß Abs. 2 unter Bekanntgabe des Beginns des Prüfeinsatzes.

(5) Vereinbarungen gemäß Abs. 2 sind von der Zuchtorganisation, der Besamungsstation bzw. dem Samendepot für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet ab dem Beginn des Prüfeinsatzes, aufzubewahren.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten