§ 29 Bgld. TZVO 2009 (weggefallen)

Burgenländische Tierzuchtverordnung 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.05.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsNach dem Bgld. TZG 2008 anerkannte Zuchtorganisationen dürfen zur Durchführung eines Prüfeinsatzes nur Tiere heranziehen, die innerhalb ihres räumlichen Tätigkeitsbereichs gehalten werden.
  2. (2)Absatz 2Sofern dem Prüfeinsatz Leistungen von Nachkommen des Spendertieres zu Grunde gelegt werden, kann der Prüfeinsatz von einer nach dem Bgld. TZG 2008 anerkannten Zuchtorganisation nur auf Basis einer schriftlichen Vereinbarung mit einer Besamungsstation oder einem Samendepot mit folgenden Mindestinhalten durchgeführt werden:
    1. 1.Ziffer einsVerpflichtung der Besamungsstation bzw. des Samendepots zur Abgabe des Samens ausschließlich zur Verwendung an Tieren der eigenen Zuchtpopulation und gegebenenfalls an Nichtzuchttieren gemäß § 17 Abs. 1 Z 3 innerhalb des räumlichen Tätigkeitsbereichs der Zuchtorganisation;Verpflichtung der Besamungsstation bzw. des Samendepots zur Abgabe des Samens ausschließlich zur Verwendung an Tieren der eigenen Zuchtpopulation und gegebenenfalls an Nichtzuchttieren gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 3, innerhalb des räumlichen Tätigkeitsbereichs der Zuchtorganisation;
    2. 2.Ziffer 2Angabe über Ausgabedauer und Anzahl von Samenportionen;
    3. 3.Ziffer 3gegebenenfalls Angabe, mit welchen weiteren Zuchtorganisationen (Name, Anschrift) und in welchem Umfang der Prüfeinsatz durchgeführt wird;
    4. 4.Ziffer 4Angabe der Voraussetzungen, unter denen der Prüfeinsatz als beendet gilt.
    Als schriftliche Vereinbarung gelten für den Fall der rechtlichen Einheit der Zuchtorganisation und der Besamungsstation bzw. des Samendepots schriftliche interne organisatorische Festlegungen im Sinne der Z 1 bis 4.Als schriftliche Vereinbarung gelten für den Fall der rechtlichen Einheit der Zuchtorganisation und der Besamungsstation bzw. des Samendepots schriftliche interne organisatorische Festlegungen im Sinne der Ziffer eins bis 4.
  3. (3)Absatz 3Bei Rindern gelten mit Ausnahme der Erhaltungszucht folgende Vorgaben für den Abschluss einer Vereinbarung gemäß Abs. 2:Bei Rindern gelten mit Ausnahme der Erhaltungszucht folgende Vorgaben für den Abschluss einer Vereinbarung gemäß Absatz 2 :,
    1. 1.Ziffer einsdie Mindestanzahl der auszugebenden Samenportionen beträgt 200;
    2. 2.Ziffer 2die Höchstanzahl der auszugebenden Samenportionen beträgt 2 000;
    3. 3.Ziffer 3die Ausgabedauer für die Samenportionen beträgt höchstens 12 Monate.
    Wird der Prüfeinsatz mit weiteren Zuchtorganisationen (Abs. 2 Z 3) durchgeführt, gelten die Vorgaben nach Z 1 bis 3 in Summe für alle beteiligten Zuchtorganisationen.Wird der Prüfeinsatz mit weiteren Zuchtorganisationen (Absatz 2, Ziffer 3,) durchgeführt, gelten die Vorgaben nach Ziffer eins bis 3 in Summe für alle beteiligten Zuchtorganisationen.
  4. (4)Absatz 4Nach dem Bgld. TZG 2008 anerkannte Zuchtorganisationen haben der Behörde vor Beginn der Durchführung eines Prüfeinsatzes auf Grundlage einer Vereinbarung gemäß Abs. 2 für ein Spendertier Folgendes mitzuteilen bzw. zu übermitteln:Nach dem Bgld. TZG 2008 anerkannte Zuchtorganisationen haben der Behörde vor Beginn der Durchführung eines Prüfeinsatzes auf Grundlage einer Vereinbarung gemäß Absatz 2, für ein Spendertier Folgendes mitzuteilen bzw. zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsName, Rasse und Kennzeichnung des Samens;
    2. 2.Ziffer 2Zuchtbescheinigung mit den aktuellen Ergebnissen der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung;
    3. 3.Ziffer 3Name und Anschrift der Besamungsstation oder des Samendepots, mit der bzw. mit dem der Prüfeinsatz durchgeführt wird;
    4. 4.Ziffer 4Angaben gemäß Abs. 2 unter Bekanntgabe des Beginns des Prüfeinsatzes.Angaben gemäß Absatz 2, unter Bekanntgabe des Beginns des Prüfeinsatzes.
  5. (5)Absatz 5Vereinbarungen gemäß Abs. 2 sind von der Zuchtorganisation, der Besamungsstation bzw. dem Samendepot für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet ab dem Beginn des Prüfeinsatzes, aufzubewahren.Vereinbarungen gemäß Absatz 2, sind von der Zuchtorganisation, der Besamungsstation bzw. dem Samendepot für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet ab dem Beginn des Prüfeinsatzes, aufzubewahren.
§ 29 Bgld. TZVO 2009 seit 10.05.2024 weggefallen.

Stand vor dem 10.05.2024

In Kraft vom 29.12.2009 bis 10.05.2024
  1. (1)Absatz einsNach dem Bgld. TZG 2008 anerkannte Zuchtorganisationen dürfen zur Durchführung eines Prüfeinsatzes nur Tiere heranziehen, die innerhalb ihres räumlichen Tätigkeitsbereichs gehalten werden.
  2. (2)Absatz 2Sofern dem Prüfeinsatz Leistungen von Nachkommen des Spendertieres zu Grunde gelegt werden, kann der Prüfeinsatz von einer nach dem Bgld. TZG 2008 anerkannten Zuchtorganisation nur auf Basis einer schriftlichen Vereinbarung mit einer Besamungsstation oder einem Samendepot mit folgenden Mindestinhalten durchgeführt werden:
    1. 1.Ziffer einsVerpflichtung der Besamungsstation bzw. des Samendepots zur Abgabe des Samens ausschließlich zur Verwendung an Tieren der eigenen Zuchtpopulation und gegebenenfalls an Nichtzuchttieren gemäß § 17 Abs. 1 Z 3 innerhalb des räumlichen Tätigkeitsbereichs der Zuchtorganisation;Verpflichtung der Besamungsstation bzw. des Samendepots zur Abgabe des Samens ausschließlich zur Verwendung an Tieren der eigenen Zuchtpopulation und gegebenenfalls an Nichtzuchttieren gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 3, innerhalb des räumlichen Tätigkeitsbereichs der Zuchtorganisation;
    2. 2.Ziffer 2Angabe über Ausgabedauer und Anzahl von Samenportionen;
    3. 3.Ziffer 3gegebenenfalls Angabe, mit welchen weiteren Zuchtorganisationen (Name, Anschrift) und in welchem Umfang der Prüfeinsatz durchgeführt wird;
    4. 4.Ziffer 4Angabe der Voraussetzungen, unter denen der Prüfeinsatz als beendet gilt.
    Als schriftliche Vereinbarung gelten für den Fall der rechtlichen Einheit der Zuchtorganisation und der Besamungsstation bzw. des Samendepots schriftliche interne organisatorische Festlegungen im Sinne der Z 1 bis 4.Als schriftliche Vereinbarung gelten für den Fall der rechtlichen Einheit der Zuchtorganisation und der Besamungsstation bzw. des Samendepots schriftliche interne organisatorische Festlegungen im Sinne der Ziffer eins bis 4.
  3. (3)Absatz 3Bei Rindern gelten mit Ausnahme der Erhaltungszucht folgende Vorgaben für den Abschluss einer Vereinbarung gemäß Abs. 2:Bei Rindern gelten mit Ausnahme der Erhaltungszucht folgende Vorgaben für den Abschluss einer Vereinbarung gemäß Absatz 2 :,
    1. 1.Ziffer einsdie Mindestanzahl der auszugebenden Samenportionen beträgt 200;
    2. 2.Ziffer 2die Höchstanzahl der auszugebenden Samenportionen beträgt 2 000;
    3. 3.Ziffer 3die Ausgabedauer für die Samenportionen beträgt höchstens 12 Monate.
    Wird der Prüfeinsatz mit weiteren Zuchtorganisationen (Abs. 2 Z 3) durchgeführt, gelten die Vorgaben nach Z 1 bis 3 in Summe für alle beteiligten Zuchtorganisationen.Wird der Prüfeinsatz mit weiteren Zuchtorganisationen (Absatz 2, Ziffer 3,) durchgeführt, gelten die Vorgaben nach Ziffer eins bis 3 in Summe für alle beteiligten Zuchtorganisationen.
  4. (4)Absatz 4Nach dem Bgld. TZG 2008 anerkannte Zuchtorganisationen haben der Behörde vor Beginn der Durchführung eines Prüfeinsatzes auf Grundlage einer Vereinbarung gemäß Abs. 2 für ein Spendertier Folgendes mitzuteilen bzw. zu übermitteln:Nach dem Bgld. TZG 2008 anerkannte Zuchtorganisationen haben der Behörde vor Beginn der Durchführung eines Prüfeinsatzes auf Grundlage einer Vereinbarung gemäß Absatz 2, für ein Spendertier Folgendes mitzuteilen bzw. zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsName, Rasse und Kennzeichnung des Samens;
    2. 2.Ziffer 2Zuchtbescheinigung mit den aktuellen Ergebnissen der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung;
    3. 3.Ziffer 3Name und Anschrift der Besamungsstation oder des Samendepots, mit der bzw. mit dem der Prüfeinsatz durchgeführt wird;
    4. 4.Ziffer 4Angaben gemäß Abs. 2 unter Bekanntgabe des Beginns des Prüfeinsatzes.Angaben gemäß Absatz 2, unter Bekanntgabe des Beginns des Prüfeinsatzes.
  5. (5)Absatz 5Vereinbarungen gemäß Abs. 2 sind von der Zuchtorganisation, der Besamungsstation bzw. dem Samendepot für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet ab dem Beginn des Prüfeinsatzes, aufzubewahren.Vereinbarungen gemäß Absatz 2, sind von der Zuchtorganisation, der Besamungsstation bzw. dem Samendepot für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet ab dem Beginn des Prüfeinsatzes, aufzubewahren.
§ 29 Bgld. TZVO 2009 seit 10.05.2024 weggefallen.

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