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(2) Die Burgenländische Landwirtschaftskammer sowie die von dieser beauftragten Stellen müssen organisatorisch, personell und technisch in der Lage sein, die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen entsprechend den Festlegungen der Zuchtorganisation (§§ 13 und 14) durchzuführen und insbesondere sicherstellen, dass
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(3) Die durchführenden Stellen gemäß Abs. 1 dürfen Teile von Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen nur in den Fällen der Z 1 oder Z 2 unter ihrer Verantwortung durch andere besorgen lassen:
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(2) Die Burgenländische Landwirtschaftskammer sowie die von dieser beauftragten Stellen müssen organisatorisch, personell und technisch in der Lage sein, die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen entsprechend den Festlegungen der Zuchtorganisation (§§ 13 und 14) durchzuführen und insbesondere sicherstellen, dass
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(3) Die durchführenden Stellen gemäß Abs. 1 dürfen Teile von Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen nur in den Fällen der Z 1 oder Z 2 unter ihrer Verantwortung durch andere besorgen lassen:
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