§ 30 Bgld. TZVO 2009 (weggefallen)

Burgenländische Tierzuchtverordnung 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.05.2024 bis 31.12.9999
von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen
  1. (1)Absatz einsDie Burgenländische Landwirtschaftskammer, die nach dem Bgld. TZG 2008 anerkannten Zuchtorganisationen sowie die von diesen beauftragten Stellen haben die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen gemäß § 9 Abs. 1 Bgld. TZG 2008 objektiv und nach tierzuchtfachlich angemessenen Methoden durchzuführen.Die Burgenländische Landwirtschaftskammer, die nach dem Bgld. TZG 2008 anerkannten Zuchtorganisationen sowie die von diesen beauftragten Stellen haben die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Bgld. TZG 2008 objektiv und nach tierzuchtfachlich angemessenen Methoden durchzuführen.
  2. (2)Absatz 2Die Burgenländische Landwirtschaftskammer sowie die von dieser beauftragten Stellen müssen organisatorisch, personell und technisch in der Lage sein, die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen entsprechend den Festlegungen der Zuchtorganisation (§§ 13 und 14) durchzuführen und insbesondere sicherstellen, dassDie Burgenländische Landwirtschaftskammer sowie die von dieser beauftragten Stellen müssen organisatorisch, personell und technisch in der Lage sein, die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen entsprechend den Festlegungen der Zuchtorganisation (Paragraphen 13 und 14) durchzuführen und insbesondere sicherstellen, dass
    1. 1.Ziffer einsdie im Bereich der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung tätigen Personen eine ihren Aufgaben entsprechende fachliche Qualifikation besitzen;
    2. 2.Ziffer 2die notwendigen Einrichtungen und Geräte zur Verfügung stehen;
    3. 3.Ziffer 3der Durchführung schriftliche Verfahrens- und Arbeitsanweisungen zu Grunde liegen, die eine ausreichende Erhebung und Verarbeitung (einschließlich der Auswertungs- und Schätzalgorithmen) der Daten gewährleisten;
    4. 4.Ziffer 4in diesen Anweisungen Leistungen von Tieren, die durch besondere Einflüsse (zB Krankheit) beeinträchtigt sind, nur in bereinigter Form bei der Berechnung der Leistung und des Zuchtwertes berücksichtigt werden und
    5. 5.Ziffer 5die anfallenden Daten hinsichtlich Plausibilität und Richtigkeit überprüft werden.
  3. (3)Absatz 3Die durchführenden Stellen gemäß Abs. 1 dürfen Teile von Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen nur in den Fällen der Z 1 oder Z 2 unter ihrer Verantwortung durch andere besorgen lassen:Die durchführenden Stellen gemäß Absatz eins, dürfen Teile von Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen nur in den Fällen der Ziffer eins, oder Ziffer 2, unter ihrer Verantwortung durch andere besorgen lassen:
    1. 1.Ziffer einsEigenkontrollen gemäß § 13 Abs. 4 Z 3;Eigenkontrollen gemäß Paragraph 13, Absatz 4, Ziffer 3 ;,
    2. 2.Ziffer 2Probenanalysen und die Verarbeitung von Daten sowie andere im Rahmen von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen anfallende Teilaufgaben mit hohem fachspezifischem Spezialisierungsgrad auf Basis einer vertraglichen Vereinbarung mit einer fachlich geeigneten Stelle; Abschluss, Gegenstand, Vertragspartner und Vertragsdauer sowie jede maßgebliche Änderung einer derartigen Vereinbarung sind der Behörde von der durchführenden Stelle ohne unnötigen Aufschub mitzuteilen. Im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben gilt Abs. 2 für diese Stellen sinngemäß.Probenanalysen und die Verarbeitung von Daten sowie andere im Rahmen von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen anfallende Teilaufgaben mit hohem fachspezifischem Spezialisierungsgrad auf Basis einer vertraglichen Vereinbarung mit einer fachlich geeigneten Stelle; Abschluss, Gegenstand, Vertragspartner und Vertragsdauer sowie jede maßgebliche Änderung einer derartigen Vereinbarung sind der Behörde von der durchführenden Stelle ohne unnötigen Aufschub mitzuteilen. Im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben gilt Absatz 2, für diese Stellen sinngemäß.
§ 30 Bgld. TZVO 2009 seit 10.05.2024 weggefallen.

Stand vor dem 10.05.2024

In Kraft vom 29.12.2009 bis 10.05.2024
von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen
  1. (1)Absatz einsDie Burgenländische Landwirtschaftskammer, die nach dem Bgld. TZG 2008 anerkannten Zuchtorganisationen sowie die von diesen beauftragten Stellen haben die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen gemäß § 9 Abs. 1 Bgld. TZG 2008 objektiv und nach tierzuchtfachlich angemessenen Methoden durchzuführen.Die Burgenländische Landwirtschaftskammer, die nach dem Bgld. TZG 2008 anerkannten Zuchtorganisationen sowie die von diesen beauftragten Stellen haben die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Bgld. TZG 2008 objektiv und nach tierzuchtfachlich angemessenen Methoden durchzuführen.
  2. (2)Absatz 2Die Burgenländische Landwirtschaftskammer sowie die von dieser beauftragten Stellen müssen organisatorisch, personell und technisch in der Lage sein, die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen entsprechend den Festlegungen der Zuchtorganisation (§§ 13 und 14) durchzuführen und insbesondere sicherstellen, dassDie Burgenländische Landwirtschaftskammer sowie die von dieser beauftragten Stellen müssen organisatorisch, personell und technisch in der Lage sein, die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen entsprechend den Festlegungen der Zuchtorganisation (Paragraphen 13 und 14) durchzuführen und insbesondere sicherstellen, dass
    1. 1.Ziffer einsdie im Bereich der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung tätigen Personen eine ihren Aufgaben entsprechende fachliche Qualifikation besitzen;
    2. 2.Ziffer 2die notwendigen Einrichtungen und Geräte zur Verfügung stehen;
    3. 3.Ziffer 3der Durchführung schriftliche Verfahrens- und Arbeitsanweisungen zu Grunde liegen, die eine ausreichende Erhebung und Verarbeitung (einschließlich der Auswertungs- und Schätzalgorithmen) der Daten gewährleisten;
    4. 4.Ziffer 4in diesen Anweisungen Leistungen von Tieren, die durch besondere Einflüsse (zB Krankheit) beeinträchtigt sind, nur in bereinigter Form bei der Berechnung der Leistung und des Zuchtwertes berücksichtigt werden und
    5. 5.Ziffer 5die anfallenden Daten hinsichtlich Plausibilität und Richtigkeit überprüft werden.
  3. (3)Absatz 3Die durchführenden Stellen gemäß Abs. 1 dürfen Teile von Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen nur in den Fällen der Z 1 oder Z 2 unter ihrer Verantwortung durch andere besorgen lassen:Die durchführenden Stellen gemäß Absatz eins, dürfen Teile von Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen nur in den Fällen der Ziffer eins, oder Ziffer 2, unter ihrer Verantwortung durch andere besorgen lassen:
    1. 1.Ziffer einsEigenkontrollen gemäß § 13 Abs. 4 Z 3;Eigenkontrollen gemäß Paragraph 13, Absatz 4, Ziffer 3 ;,
    2. 2.Ziffer 2Probenanalysen und die Verarbeitung von Daten sowie andere im Rahmen von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen anfallende Teilaufgaben mit hohem fachspezifischem Spezialisierungsgrad auf Basis einer vertraglichen Vereinbarung mit einer fachlich geeigneten Stelle; Abschluss, Gegenstand, Vertragspartner und Vertragsdauer sowie jede maßgebliche Änderung einer derartigen Vereinbarung sind der Behörde von der durchführenden Stelle ohne unnötigen Aufschub mitzuteilen. Im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben gilt Abs. 2 für diese Stellen sinngemäß.Probenanalysen und die Verarbeitung von Daten sowie andere im Rahmen von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen anfallende Teilaufgaben mit hohem fachspezifischem Spezialisierungsgrad auf Basis einer vertraglichen Vereinbarung mit einer fachlich geeigneten Stelle; Abschluss, Gegenstand, Vertragspartner und Vertragsdauer sowie jede maßgebliche Änderung einer derartigen Vereinbarung sind der Behörde von der durchführenden Stelle ohne unnötigen Aufschub mitzuteilen. Im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben gilt Absatz 2, für diese Stellen sinngemäß.
§ 30 Bgld. TZVO 2009 seit 10.05.2024 weggefallen.

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