§ 31 Bgld. TZVO 2009 (weggefallen)

Burgenländische Tierzuchtverordnung 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.05.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZucht- und Herkunftsbescheinigungen für Samen, Eizellen und Embryonen, welche von Besamungsstationen bzw. Embryo-Entnahmeeinheiten mit Standort im Geltungsbereich des Bgld. TZG 2008 ausgestellt werden, haben je nach Tierart folgende Überschrift aufzuweisen:
    1. 1.Ziffer einsRinder: „Zuchtbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel, ausgestellt in Übereinstimmung mit der Entscheidung 2005/379/EG“;
    2. 2.Ziffer 2reinrassige Schweine: „Zuchtbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel, ausgestellt in Übereinstimmung mit der Entscheidung 89/503/EWG“;
    3. 3.Ziffer 3hybride Schweine: „Herkunftsbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel, ausgestellt in Übereinstimmung mit der Entscheidung 89/506/EWG“;
    4. 4.Ziffer 4Schafe und Ziegen: „Zuchtbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel, ausgestellt in Übereinstimmung mit der Entscheidung 90/258/EWG“;
    5. 5.Ziffer 5Equiden: „Zuchtbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel, ausgestellt in Übereinstimmung mit der Entscheidung 96/79/EG“.
    Der jeweiligen Überschrift ist ein Hinweis auf den Gegenstand der Bescheinigung (Samen, Eizellen oder Embryonen) anzufügen.
  2. (2)Absatz 2Für die Angaben zu den Spendertieren und die Ausstellung der Zucht- bzw. Herkunftsbescheinigungen gelten sinngemäß
    1. 1.Ziffer einsfür Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen die Bestimmungen des § 26 Abs. 2 bis 6 und 8 undfür Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen die Bestimmungen des Paragraph 26, Absatz 2 bis 6 und 8 und
    2. 2.Ziffer 2für Equiden die Bestimmungen des § 27 Abs. 1 Z 2 bis 13 und Abs. 2.für Equiden die Bestimmungen des Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2 bis 13 und Absatz 2,
  3. (3)Absatz 3Die Angaben betreffend die gewonnenen Samen, Eizellen und Embryonen haben für die in Anlage 4 Spalte 1 des Bgld. TZG 2008 genannten Tiere den Anforderungen der in Anlage 4 Spalten 3 und 4 des Bgld. TZG 2008 jeweils genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft zu entsprechen.
§ 31 Bgld. TZVO 2009 seit 10.05.2024 weggefallen.

Stand vor dem 10.05.2024

In Kraft vom 29.12.2009 bis 10.05.2024
  1. (1)Absatz einsZucht- und Herkunftsbescheinigungen für Samen, Eizellen und Embryonen, welche von Besamungsstationen bzw. Embryo-Entnahmeeinheiten mit Standort im Geltungsbereich des Bgld. TZG 2008 ausgestellt werden, haben je nach Tierart folgende Überschrift aufzuweisen:
    1. 1.Ziffer einsRinder: „Zuchtbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel, ausgestellt in Übereinstimmung mit der Entscheidung 2005/379/EG“;
    2. 2.Ziffer 2reinrassige Schweine: „Zuchtbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel, ausgestellt in Übereinstimmung mit der Entscheidung 89/503/EWG“;
    3. 3.Ziffer 3hybride Schweine: „Herkunftsbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel, ausgestellt in Übereinstimmung mit der Entscheidung 89/506/EWG“;
    4. 4.Ziffer 4Schafe und Ziegen: „Zuchtbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel, ausgestellt in Übereinstimmung mit der Entscheidung 90/258/EWG“;
    5. 5.Ziffer 5Equiden: „Zuchtbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel, ausgestellt in Übereinstimmung mit der Entscheidung 96/79/EG“.
    Der jeweiligen Überschrift ist ein Hinweis auf den Gegenstand der Bescheinigung (Samen, Eizellen oder Embryonen) anzufügen.
  2. (2)Absatz 2Für die Angaben zu den Spendertieren und die Ausstellung der Zucht- bzw. Herkunftsbescheinigungen gelten sinngemäß
    1. 1.Ziffer einsfür Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen die Bestimmungen des § 26 Abs. 2 bis 6 und 8 undfür Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen die Bestimmungen des Paragraph 26, Absatz 2 bis 6 und 8 und
    2. 2.Ziffer 2für Equiden die Bestimmungen des § 27 Abs. 1 Z 2 bis 13 und Abs. 2.für Equiden die Bestimmungen des Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2 bis 13 und Absatz 2,
  3. (3)Absatz 3Die Angaben betreffend die gewonnenen Samen, Eizellen und Embryonen haben für die in Anlage 4 Spalte 1 des Bgld. TZG 2008 genannten Tiere den Anforderungen der in Anlage 4 Spalten 3 und 4 des Bgld. TZG 2008 jeweils genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft zu entsprechen.
§ 31 Bgld. TZVO 2009 seit 10.05.2024 weggefallen.

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