§ 32 Bgld. TZVO 2009 (weggefallen)

Burgenländische Tierzuchtverordnung 2009

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.05.2024 bis 31.12.9999
Aufzeichnungen
  1. (1)Absatz einsBelegscheine, Besamungsscheine und Embryoübertragungsscheine und die entsprechenden Aufzeichnungen gemäß § 12 Abs. 1, § 14 Abs. 3 und § 17 Abs. 3 Bgld. TZG 2008 haben für Zuchttiere und Nichtzuchttiere zumindest die jeweiligen Inhalte gemäß Anlage 1, 2 oder 3 dieser Verordnung aufzuweisen.Belegscheine, Besamungsscheine und Embryoübertragungsscheine und die entsprechenden Aufzeichnungen gemäß Paragraph 12, Absatz eins,, Paragraph 14, Absatz 3 und Paragraph 17, Absatz 3, Bgld. TZG 2008 haben für Zuchttiere und Nichtzuchttiere zumindest die jeweiligen Inhalte gemäß Anlage 1, 2 oder 3 dieser Verordnung aufzuweisen.
  2. (2)Absatz 2Die Unterlagen gemäß Abs. 1 sind für die Behörde oder von diesen beauftragten Personen (§ 23 Abs. 5 und 6 Bgld. TZG 2008) zugänglich und geordnet aufzubewahren.Die Unterlagen gemäß Absatz eins, sind für die Behörde oder von diesen beauftragten Personen (Paragraph 23, Absatz 5 und 6 Bgld. TZG 2008) zugänglich und geordnet aufzubewahren.
§ 32 Bgld. TZVO 2009 seit 10.05.2024 weggefallen.

Stand vor dem 10.05.2024

In Kraft vom 29.12.2009 bis 10.05.2024
Aufzeichnungen
  1. (1)Absatz einsBelegscheine, Besamungsscheine und Embryoübertragungsscheine und die entsprechenden Aufzeichnungen gemäß § 12 Abs. 1, § 14 Abs. 3 und § 17 Abs. 3 Bgld. TZG 2008 haben für Zuchttiere und Nichtzuchttiere zumindest die jeweiligen Inhalte gemäß Anlage 1, 2 oder 3 dieser Verordnung aufzuweisen.Belegscheine, Besamungsscheine und Embryoübertragungsscheine und die entsprechenden Aufzeichnungen gemäß Paragraph 12, Absatz eins,, Paragraph 14, Absatz 3 und Paragraph 17, Absatz 3, Bgld. TZG 2008 haben für Zuchttiere und Nichtzuchttiere zumindest die jeweiligen Inhalte gemäß Anlage 1, 2 oder 3 dieser Verordnung aufzuweisen.
  2. (2)Absatz 2Die Unterlagen gemäß Abs. 1 sind für die Behörde oder von diesen beauftragten Personen (§ 23 Abs. 5 und 6 Bgld. TZG 2008) zugänglich und geordnet aufzubewahren.Die Unterlagen gemäß Absatz eins, sind für die Behörde oder von diesen beauftragten Personen (Paragraph 23, Absatz 5 und 6 Bgld. TZG 2008) zugänglich und geordnet aufzubewahren.
§ 32 Bgld. TZVO 2009 seit 10.05.2024 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten