§ 33 Bgld. TZVO 2009 (weggefallen)

Burgenländische Tierzuchtverordnung 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.05.2024 bis 31.12.9999
der Ausbildungzur Besamungstechnikerin oder zum Besamungstechniker
  1. (1)Absatz einsAls Ausbildung zur Besamungstechnikerin oder zum Besamungstechniker gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 Bgld. TZG 2008 giltAls Ausbildung zur Besamungstechnikerin oder zum Besamungstechniker gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, Bgld. TZG 2008 gilt
    1. 1.Ziffer einseine abgeschlossene Ausbildung zur Tierärztin oder zum Tierarzt nach den bundesrechtlichen Vorschriften und
    2. 2.Ziffer 2der erfolgreiche Abschluss eines Ausbildungslehrganges, der die Anforderungen der Abs. 2 bis 7 erfüllt.der erfolgreiche Abschluss eines Ausbildungslehrganges, der die Anforderungen der Absatz 2 bis 7 erfüllt.
  2. (2)Absatz 2Ein Ausbildungslehrgang für Besamungstechnikerinnen und Besamungstechniker hat in einer Ausbildungseinrichtung stattzufinden, die für die Vermittlung der notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Ausübung der Tätigkeit einer Besamungstechnikerin oder eines Besamungstechnikers geeignet ist und insbesondere auf Grund ihrer personellen, räumlichen und sonstigen Ausstattung in der Lage ist, die Lehrinhalte gemäß Abs. 3 für eine oder mehrere Tierarten praktisch und theoretisch zu vermitteln.Ein Ausbildungslehrgang für Besamungstechnikerinnen und Besamungstechniker hat in einer Ausbildungseinrichtung stattzufinden, die für die Vermittlung der notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Ausübung der Tätigkeit einer Besamungstechnikerin oder eines Besamungstechnikers geeignet ist und insbesondere auf Grund ihrer personellen, räumlichen und sonstigen Ausstattung in der Lage ist, die Lehrinhalte gemäß Absatz 3, für eine oder mehrere Tierarten praktisch und theoretisch zu vermitteln.
  3. (3)Absatz 3Folgende Lehrinhalte sind entsprechend ihrer Bedeutung für die künstliche Besamung im Ausbildungslehrgang für eine bestimmte Tierart zu vermitteln:
    1. 1.Ziffer einsTierzucht und Tierhaltung einschließlich Fütterung;
    2. 2.Ziffer 2Tierhygiene, Tierseuchen, Tiergesundheit und Tierschutz;
    3. 3.Ziffer 3Anatomie und Physiologie des Tieres, insbesondere der Geschlechtsorgane;
    4. 4.Ziffer 4Gewinnung und Behandlung des Samens sowie Besamungstechnik;
    5. 5.Ziffer 5Fruchtbarkeitsstörungen, genetische Besonderheiten und Erbfehler und
    6. 6.Ziffer 6einschlägige Rechtsvorschriften einschließlich Bescheinigungen, Aufzeichnungen und Schriftverkehr.
  4. (4)Absatz 4Der Ausbildungslehrgang hat für nachstehende Tierarten zumindest folgende Ausbildungsdauer (Unterrichtseinheiten) zu umfassen, wobei mindestens 20 % der angegebenen Stunden als praktische Übungen abzuhalten sind:
    1. 1.Ziffer einsRinder: 135 Stunden;
    2. 2.Ziffer 2Schweine: 60 Stunden;
    3. 3.Ziffer 3Schafe und Ziegen: 135 Stunden;
    4. 4.Ziffer 4Equiden: 135 Stunden.
    Mit einzelnen Lehrinhalten gemäß Abs. 3 fachlich gleichwertige Ausbildungen können angerechnet werden.Mit einzelnen Lehrinhalten gemäß Absatz 3, fachlich gleichwertige Ausbildungen können angerechnet werden.
  5. (5)Absatz 5Als Vortragende eines Ausbildungslehrganges dürfen nur Personen herangezogen werden, die auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung und beruflichen Tätigkeit über besondere Kenntnisse und Erfahrungen in den im Abs. 3 umschriebenen Lehrinhalten verfügen. Die Leiterin oder der Leiter eines Ausbildungslehrganges muss eine Tierärztin oder ein Tierarzt sein.Als Vortragende eines Ausbildungslehrganges dürfen nur Personen herangezogen werden, die auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung und beruflichen Tätigkeit über besondere Kenntnisse und Erfahrungen in den im Absatz 3, umschriebenen Lehrinhalten verfügen. Die Leiterin oder der Leiter eines Ausbildungslehrganges muss eine Tierärztin oder ein Tierarzt sein.
  6. (6)Absatz 6Der Ausbildungslehrgang gilt mit bestandener Prüfung als erfolgreich abgeschlossen. Bei der Prüfung hat die Kandidatin oder der Kandidat unter Beweis zu stellen, dass sie oder er die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten in den im Abs. 3 angeführten Lehrinhalten besitzt. Die Prüfung darf nur abgenommen werden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat den Ausbildungslehrgang in ausreichendem Umfang besucht hat. Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Die Prüfung ist von einer fachlich geeigneten Prüfungskommission abzunehmen, der eine Person vorzusitzen hat, die nicht an der Ausbildung der Kandidatinnen und der Kandidaten beteiligt war. Wird der praktische Teil der Prüfung nicht bestanden, ist eine weitere Prüfung erst nach neuerlichem Besuch des praktischen Teiles des Ausbildungslehrganges zulässig.Der Ausbildungslehrgang gilt mit bestandener Prüfung als erfolgreich abgeschlossen. Bei der Prüfung hat die Kandidatin oder der Kandidat unter Beweis zu stellen, dass sie oder er die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten in den im Absatz 3, angeführten Lehrinhalten besitzt. Die Prüfung darf nur abgenommen werden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat den Ausbildungslehrgang in ausreichendem Umfang besucht hat. Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Die Prüfung ist von einer fachlich geeigneten Prüfungskommission abzunehmen, der eine Person vorzusitzen hat, die nicht an der Ausbildung der Kandidatinnen und der Kandidaten beteiligt war. Wird der praktische Teil der Prüfung nicht bestanden, ist eine weitere Prüfung erst nach neuerlichem Besuch des praktischen Teiles des Ausbildungslehrganges zulässig.
  7. (7)Absatz 7Hat die Kandidatin oder der Kandidat die Prüfung abgelegt, so erhält sie oder er hierüber ein Zeugnis, aus dem zumindest Name und Anschrift der die Prüfung abnehmenden Einrichtung, Name und Geburtsdatum der Kandidatin oder des Kandidaten sowie Gegenstand, Ort, Datum und Ergebnis der Prüfung ersichtlich sind.
  8. (8)Absatz 8Ausbildungslehrgänge für Besamungstechnikerinnen und Besamungstechniker in Ausbildungseinrichtungen, die in Anlage 4 dieser Verordnung angeführt sind, werden gemäß § 26 Abs. 4 Bgld. TZG 2008 anerkannt.Ausbildungslehrgänge für Besamungstechnikerinnen und Besamungstechniker in Ausbildungseinrichtungen, die in Anlage 4 dieser Verordnung angeführt sind, werden gemäß Paragraph 26, Absatz 4, Bgld. TZG 2008 anerkannt.
§ 33 Bgld. TZVO 2009 seit 10.05.2024 weggefallen.

Stand vor dem 10.05.2024

In Kraft vom 29.12.2009 bis 10.05.2024
der Ausbildungzur Besamungstechnikerin oder zum Besamungstechniker
  1. (1)Absatz einsAls Ausbildung zur Besamungstechnikerin oder zum Besamungstechniker gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 Bgld. TZG 2008 giltAls Ausbildung zur Besamungstechnikerin oder zum Besamungstechniker gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, Bgld. TZG 2008 gilt
    1. 1.Ziffer einseine abgeschlossene Ausbildung zur Tierärztin oder zum Tierarzt nach den bundesrechtlichen Vorschriften und
    2. 2.Ziffer 2der erfolgreiche Abschluss eines Ausbildungslehrganges, der die Anforderungen der Abs. 2 bis 7 erfüllt.der erfolgreiche Abschluss eines Ausbildungslehrganges, der die Anforderungen der Absatz 2 bis 7 erfüllt.
  2. (2)Absatz 2Ein Ausbildungslehrgang für Besamungstechnikerinnen und Besamungstechniker hat in einer Ausbildungseinrichtung stattzufinden, die für die Vermittlung der notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Ausübung der Tätigkeit einer Besamungstechnikerin oder eines Besamungstechnikers geeignet ist und insbesondere auf Grund ihrer personellen, räumlichen und sonstigen Ausstattung in der Lage ist, die Lehrinhalte gemäß Abs. 3 für eine oder mehrere Tierarten praktisch und theoretisch zu vermitteln.Ein Ausbildungslehrgang für Besamungstechnikerinnen und Besamungstechniker hat in einer Ausbildungseinrichtung stattzufinden, die für die Vermittlung der notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Ausübung der Tätigkeit einer Besamungstechnikerin oder eines Besamungstechnikers geeignet ist und insbesondere auf Grund ihrer personellen, räumlichen und sonstigen Ausstattung in der Lage ist, die Lehrinhalte gemäß Absatz 3, für eine oder mehrere Tierarten praktisch und theoretisch zu vermitteln.
  3. (3)Absatz 3Folgende Lehrinhalte sind entsprechend ihrer Bedeutung für die künstliche Besamung im Ausbildungslehrgang für eine bestimmte Tierart zu vermitteln:
    1. 1.Ziffer einsTierzucht und Tierhaltung einschließlich Fütterung;
    2. 2.Ziffer 2Tierhygiene, Tierseuchen, Tiergesundheit und Tierschutz;
    3. 3.Ziffer 3Anatomie und Physiologie des Tieres, insbesondere der Geschlechtsorgane;
    4. 4.Ziffer 4Gewinnung und Behandlung des Samens sowie Besamungstechnik;
    5. 5.Ziffer 5Fruchtbarkeitsstörungen, genetische Besonderheiten und Erbfehler und
    6. 6.Ziffer 6einschlägige Rechtsvorschriften einschließlich Bescheinigungen, Aufzeichnungen und Schriftverkehr.
  4. (4)Absatz 4Der Ausbildungslehrgang hat für nachstehende Tierarten zumindest folgende Ausbildungsdauer (Unterrichtseinheiten) zu umfassen, wobei mindestens 20 % der angegebenen Stunden als praktische Übungen abzuhalten sind:
    1. 1.Ziffer einsRinder: 135 Stunden;
    2. 2.Ziffer 2Schweine: 60 Stunden;
    3. 3.Ziffer 3Schafe und Ziegen: 135 Stunden;
    4. 4.Ziffer 4Equiden: 135 Stunden.
    Mit einzelnen Lehrinhalten gemäß Abs. 3 fachlich gleichwertige Ausbildungen können angerechnet werden.Mit einzelnen Lehrinhalten gemäß Absatz 3, fachlich gleichwertige Ausbildungen können angerechnet werden.
  5. (5)Absatz 5Als Vortragende eines Ausbildungslehrganges dürfen nur Personen herangezogen werden, die auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung und beruflichen Tätigkeit über besondere Kenntnisse und Erfahrungen in den im Abs. 3 umschriebenen Lehrinhalten verfügen. Die Leiterin oder der Leiter eines Ausbildungslehrganges muss eine Tierärztin oder ein Tierarzt sein.Als Vortragende eines Ausbildungslehrganges dürfen nur Personen herangezogen werden, die auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung und beruflichen Tätigkeit über besondere Kenntnisse und Erfahrungen in den im Absatz 3, umschriebenen Lehrinhalten verfügen. Die Leiterin oder der Leiter eines Ausbildungslehrganges muss eine Tierärztin oder ein Tierarzt sein.
  6. (6)Absatz 6Der Ausbildungslehrgang gilt mit bestandener Prüfung als erfolgreich abgeschlossen. Bei der Prüfung hat die Kandidatin oder der Kandidat unter Beweis zu stellen, dass sie oder er die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten in den im Abs. 3 angeführten Lehrinhalten besitzt. Die Prüfung darf nur abgenommen werden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat den Ausbildungslehrgang in ausreichendem Umfang besucht hat. Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Die Prüfung ist von einer fachlich geeigneten Prüfungskommission abzunehmen, der eine Person vorzusitzen hat, die nicht an der Ausbildung der Kandidatinnen und der Kandidaten beteiligt war. Wird der praktische Teil der Prüfung nicht bestanden, ist eine weitere Prüfung erst nach neuerlichem Besuch des praktischen Teiles des Ausbildungslehrganges zulässig.Der Ausbildungslehrgang gilt mit bestandener Prüfung als erfolgreich abgeschlossen. Bei der Prüfung hat die Kandidatin oder der Kandidat unter Beweis zu stellen, dass sie oder er die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten in den im Absatz 3, angeführten Lehrinhalten besitzt. Die Prüfung darf nur abgenommen werden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat den Ausbildungslehrgang in ausreichendem Umfang besucht hat. Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Die Prüfung ist von einer fachlich geeigneten Prüfungskommission abzunehmen, der eine Person vorzusitzen hat, die nicht an der Ausbildung der Kandidatinnen und der Kandidaten beteiligt war. Wird der praktische Teil der Prüfung nicht bestanden, ist eine weitere Prüfung erst nach neuerlichem Besuch des praktischen Teiles des Ausbildungslehrganges zulässig.
  7. (7)Absatz 7Hat die Kandidatin oder der Kandidat die Prüfung abgelegt, so erhält sie oder er hierüber ein Zeugnis, aus dem zumindest Name und Anschrift der die Prüfung abnehmenden Einrichtung, Name und Geburtsdatum der Kandidatin oder des Kandidaten sowie Gegenstand, Ort, Datum und Ergebnis der Prüfung ersichtlich sind.
  8. (8)Absatz 8Ausbildungslehrgänge für Besamungstechnikerinnen und Besamungstechniker in Ausbildungseinrichtungen, die in Anlage 4 dieser Verordnung angeführt sind, werden gemäß § 26 Abs. 4 Bgld. TZG 2008 anerkannt.Ausbildungslehrgänge für Besamungstechnikerinnen und Besamungstechniker in Ausbildungseinrichtungen, die in Anlage 4 dieser Verordnung angeführt sind, werden gemäß Paragraph 26, Absatz 4, Bgld. TZG 2008 anerkannt.
§ 33 Bgld. TZVO 2009 seit 10.05.2024 weggefallen.

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