§ 34 Bgld. TZVO 2009 (weggefallen)

Burgenländische Tierzuchtverordnung 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.05.2024 bis 31.12.9999
der Ausbildung zurEigenbestandsbesamerin oder zum Eigenbestandsbesamer

Für die Ausbildung zur Eigenbestandsbesamerin oder zum Eigenbestandsbesamer gilt § 33 § 34 mit folgenden Abweichungen sinngemäß:Für die Ausbildung zur Eigenbestandsbesamerin oder zum Eigenbestandsbesamer gilt Paragraph 33, mit folgenden Abweichungen sinngemäß:

  1. 1.Ziffer einsDie Lehrinhalte gemäß § 33 Abs. 3 sind in einem für Eigenbestandsbesamerinnen und Eigenbestandsbesamer ausreichendem Ausmaß zu vermitteln.Die Lehrinhalte gemäß Paragraph 33, Absatz 3, sind in einem für Eigenbestandsbesamerinnen und Eigenbestandsbesamer ausreichendem Ausmaß zu vermitteln.
  2. 2.Ziffer 2Der Ausbildungslehrgang hat für nachstehende Tierarten zumindest folgende Ausbildungsdauer (Unterrichtseinheiten) zu umfassen, wobei mindestens 30 % der angegebenen Stunden als praktische Übungen abzuhalten sind:
    1. a)Litera aRinder: 24 Stunden;
    2. b)Litera bSchweine: 12 Stunden;
    3. c)Litera cSchafe und Ziegen: 24 Stunden;
    4. d)Litera dEquiden: 24 Stunden.
  3. 3.Ziffer 3Die Prüfung ist von der Ausbildungsleiterin oder vom Ausbildungsleiter oder einer oder einem von dieser oder diesem bestimmten Vortragenden abzunehmen.
  4. 4.Ziffer 4Ausbildungslehrgänge für Eigenbestandsbesamerinnen und Eigenbestandsbesamer in Ausbildungseinrichtungen, die in Anlage 5 dieser Verordnung angeführt sind, werden gemäß § 26 Abs. 4 Bgld. TZG 2008 anerkannt.Ausbildungslehrgänge für Eigenbestandsbesamerinnen und Eigenbestandsbesamer in Ausbildungseinrichtungen, die in Anlage 5 dieser Verordnung angeführt sind, werden gemäß Paragraph 26, Absatz 4, Bgld. TZG 2008 anerkannt.
Bgld. TZVO 2009 seit 10.05.2024 weggefallen.

Stand vor dem 10.05.2024

In Kraft vom 29.12.2009 bis 10.05.2024
der Ausbildung zurEigenbestandsbesamerin oder zum Eigenbestandsbesamer

Für die Ausbildung zur Eigenbestandsbesamerin oder zum Eigenbestandsbesamer gilt § 33 § 34 mit folgenden Abweichungen sinngemäß:Für die Ausbildung zur Eigenbestandsbesamerin oder zum Eigenbestandsbesamer gilt Paragraph 33, mit folgenden Abweichungen sinngemäß:

  1. 1.Ziffer einsDie Lehrinhalte gemäß § 33 Abs. 3 sind in einem für Eigenbestandsbesamerinnen und Eigenbestandsbesamer ausreichendem Ausmaß zu vermitteln.Die Lehrinhalte gemäß Paragraph 33, Absatz 3, sind in einem für Eigenbestandsbesamerinnen und Eigenbestandsbesamer ausreichendem Ausmaß zu vermitteln.
  2. 2.Ziffer 2Der Ausbildungslehrgang hat für nachstehende Tierarten zumindest folgende Ausbildungsdauer (Unterrichtseinheiten) zu umfassen, wobei mindestens 30 % der angegebenen Stunden als praktische Übungen abzuhalten sind:
    1. a)Litera aRinder: 24 Stunden;
    2. b)Litera bSchweine: 12 Stunden;
    3. c)Litera cSchafe und Ziegen: 24 Stunden;
    4. d)Litera dEquiden: 24 Stunden.
  3. 3.Ziffer 3Die Prüfung ist von der Ausbildungsleiterin oder vom Ausbildungsleiter oder einer oder einem von dieser oder diesem bestimmten Vortragenden abzunehmen.
  4. 4.Ziffer 4Ausbildungslehrgänge für Eigenbestandsbesamerinnen und Eigenbestandsbesamer in Ausbildungseinrichtungen, die in Anlage 5 dieser Verordnung angeführt sind, werden gemäß § 26 Abs. 4 Bgld. TZG 2008 anerkannt.Ausbildungslehrgänge für Eigenbestandsbesamerinnen und Eigenbestandsbesamer in Ausbildungseinrichtungen, die in Anlage 5 dieser Verordnung angeführt sind, werden gemäß Paragraph 26, Absatz 4, Bgld. TZG 2008 anerkannt.
Bgld. TZVO 2009 seit 10.05.2024 weggefallen.

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