Art. 1 § 20 GWO 1996

Wiener Gemeindewahlordnung 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.01.2020 bis 31.12.9999

Die Wahlberechtigten sind vom Magistrat in das Wählerverzeichnis einzutragen (. Das Wählerverzeichnis ist entweder in Papierform unter Verwendung des Musters in Anlage 1) zu erstellen bzw. hat in elektronischer Form dem Aufbau der Ausdrucke dieses Musters zu entsprechen. Die Eintragung in das Wählerverzeichnis erfolgt auf Grund der Eintragungen in den von der Gemeinde ./1

nach bundesgesetzlichen Vorschriften zu führenden ständigen Evidenzen der Wahlberechtigten unter Beachtung des § 16. Wahlberechtigte gemäß § 16 Abs. 2 sind im Wählerverzeichnis besonders zu kennzeichnen.

Stand vor dem 28.01.2020

In Kraft vom 01.07.2010 bis 28.01.2020

Die Wahlberechtigten sind vom Magistrat in das Wählerverzeichnis einzutragen (. Das Wählerverzeichnis ist entweder in Papierform unter Verwendung des Musters in Anlage 1) zu erstellen bzw. hat in elektronischer Form dem Aufbau der Ausdrucke dieses Musters zu entsprechen. Die Eintragung in das Wählerverzeichnis erfolgt auf Grund der Eintragungen in den von der Gemeinde ./1

nach bundesgesetzlichen Vorschriften zu führenden ständigen Evidenzen der Wahlberechtigten unter Beachtung des § 16. Wahlberechtigte gemäß § 16 Abs. 2 sind im Wählerverzeichnis besonders zu kennzeichnen.

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