§ 35 Bgld. TZVO 2009 (weggefallen)

Burgenländische Tierzuchtverordnung 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.05.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsSoweit Ausbildungen, für die ein Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis gemäß § 19 Abs. 1 Bgld. TZG 2008 vorgelegt wurde, keine Ausbildung in einzelnen gemäß § 33 Abs. 3 dieser Verordnung angeführten Lehrinhalten (Fächern) umfassen, oder das Ausmaß der Ausbildung nicht mindestens 75 % des in § 33 Abs. 4 bzw. § 34 Z 2 angeführten Stundenausmaßes umfasst, ist unbeschadet der Bestimmungen des § 19 Abs. 8 Bgld. TZG 2008 die Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung in dem betreffenden Fach gemäß § 19 Abs. 6 Bgld. TZG 2008 vorzuschreiben.Soweit Ausbildungen, für die ein Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Bgld. TZG 2008 vorgelegt wurde, keine Ausbildung in einzelnen gemäß Paragraph 33, Absatz 3, dieser Verordnung angeführten Lehrinhalten (Fächern) umfassen, oder das Ausmaß der Ausbildung nicht mindestens 75 % des in Paragraph 33, Absatz 4, bzw. Paragraph 34, Ziffer 2, angeführten Stundenausmaßes umfasst, ist unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 19, Absatz 8, Bgld. TZG 2008 die Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung in dem betreffenden Fach gemäß Paragraph 19, Absatz 6, Bgld. TZG 2008 vorzuschreiben.
  2. (2)Absatz 2Erfüllen die Berufsqualifikationen der Antragstellerin oder des Antragstellers die Kriterien, die in einer gemäß Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG angenommenen gemeinsamen Plattform vorgesehen sind, dürfen keine Eignungsprüfungen oder Anpassungslehrgänge gemäß Abs. 1 vorgeschrieben werden.Erfüllen die Berufsqualifikationen der Antragstellerin oder des Antragstellers die Kriterien, die in einer gemäß Artikel 15, Absatz 2, der Richtlinie 2005/36/EG angenommenen gemeinsamen Plattform vorgesehen sind, dürfen keine Eignungsprüfungen oder Anpassungslehrgänge gemäß Absatz eins, vorgeschrieben werden.
  3. (3)Absatz 3Eignungsprüfungen gemäß Abs. 1 sind vor jeweils fachkundigen Einzelprüferinnen und Einzelprüfern aus dem Dienststand einer Behörde gemäß § 21 Abs. 1 Bgld. TZG 2008 abzulegen. § 33 Abs. 7 gilt sinngemäß.Eignungsprüfungen gemäß Absatz eins, sind vor jeweils fachkundigen Einzelprüferinnen und Einzelprüfern aus dem Dienststand einer Behörde gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Bgld. TZG 2008 abzulegen. Paragraph 33, Absatz 7, gilt sinngemäß.
§ 35 Bgld. TZVO 2009 seit 10.05.2024 weggefallen.

Stand vor dem 10.05.2024

In Kraft vom 29.12.2009 bis 10.05.2024
  1. (1)Absatz einsSoweit Ausbildungen, für die ein Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis gemäß § 19 Abs. 1 Bgld. TZG 2008 vorgelegt wurde, keine Ausbildung in einzelnen gemäß § 33 Abs. 3 dieser Verordnung angeführten Lehrinhalten (Fächern) umfassen, oder das Ausmaß der Ausbildung nicht mindestens 75 % des in § 33 Abs. 4 bzw. § 34 Z 2 angeführten Stundenausmaßes umfasst, ist unbeschadet der Bestimmungen des § 19 Abs. 8 Bgld. TZG 2008 die Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung in dem betreffenden Fach gemäß § 19 Abs. 6 Bgld. TZG 2008 vorzuschreiben.Soweit Ausbildungen, für die ein Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Bgld. TZG 2008 vorgelegt wurde, keine Ausbildung in einzelnen gemäß Paragraph 33, Absatz 3, dieser Verordnung angeführten Lehrinhalten (Fächern) umfassen, oder das Ausmaß der Ausbildung nicht mindestens 75 % des in Paragraph 33, Absatz 4, bzw. Paragraph 34, Ziffer 2, angeführten Stundenausmaßes umfasst, ist unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 19, Absatz 8, Bgld. TZG 2008 die Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung in dem betreffenden Fach gemäß Paragraph 19, Absatz 6, Bgld. TZG 2008 vorzuschreiben.
  2. (2)Absatz 2Erfüllen die Berufsqualifikationen der Antragstellerin oder des Antragstellers die Kriterien, die in einer gemäß Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG angenommenen gemeinsamen Plattform vorgesehen sind, dürfen keine Eignungsprüfungen oder Anpassungslehrgänge gemäß Abs. 1 vorgeschrieben werden.Erfüllen die Berufsqualifikationen der Antragstellerin oder des Antragstellers die Kriterien, die in einer gemäß Artikel 15, Absatz 2, der Richtlinie 2005/36/EG angenommenen gemeinsamen Plattform vorgesehen sind, dürfen keine Eignungsprüfungen oder Anpassungslehrgänge gemäß Absatz eins, vorgeschrieben werden.
  3. (3)Absatz 3Eignungsprüfungen gemäß Abs. 1 sind vor jeweils fachkundigen Einzelprüferinnen und Einzelprüfern aus dem Dienststand einer Behörde gemäß § 21 Abs. 1 Bgld. TZG 2008 abzulegen. § 33 Abs. 7 gilt sinngemäß.Eignungsprüfungen gemäß Absatz eins, sind vor jeweils fachkundigen Einzelprüferinnen und Einzelprüfern aus dem Dienststand einer Behörde gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Bgld. TZG 2008 abzulegen. Paragraph 33, Absatz 7, gilt sinngemäß.
§ 35 Bgld. TZVO 2009 seit 10.05.2024 weggefallen.

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