§ 36 Bgld. TZVO 2009 (weggefallen)

Burgenländische Tierzuchtverordnung 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.05.2024 bis 31.12.9999
im Burgenland
  1. (1)Absatz einsZur Verwendung im Geltungsbereich des Bgld. TZG 2008 darf Samen gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 lit. b Bgld. TZG 2008 nur im Rahmen eines Prüfeinsatzes, der von einer nach dem Bgld. TZG 2008 anerkannten Zuchtorganisation oder von einer gemäß § 7 Bgld. TZG 2008 tätigen Zuchtorganisation durchgeführt wird, abgegeben werden. Die Abgabe darf nur an andere nach veterinärrechtlichen Vorschriften zugelassene Besamungsstationen oder Samendepots und an Besamerinnen und Besamer erfolgen. Dabei sind anzugeben:Zur Verwendung im Geltungsbereich des Bgld. TZG 2008 darf Samen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, Bgld. TZG 2008 nur im Rahmen eines Prüfeinsatzes, der von einer nach dem Bgld. TZG 2008 anerkannten Zuchtorganisation oder von einer gemäß Paragraph 7, Bgld. TZG 2008 tätigen Zuchtorganisation durchgeführt wird, abgegeben werden. Die Abgabe darf nur an andere nach veterinärrechtlichen Vorschriften zugelassene Besamungsstationen oder Samendepots und an Besamerinnen und Besamer erfolgen. Dabei sind anzugeben:
    1. 1.Ziffer einsName und Anschrift der Zuchtorganisation, mit der der Prüfeinsatz im Rahmen ihres Zuchtprogramms durchgeführt wird,
    2. 2.Ziffer 2wenn es sich bei der Zuchtorganisation gemäß Z 1 um eine nach dem Bgld. TZG 2008 anerkannte Zuchtorganisation handelt, die für die Verwendung maßgeblichen Rahmenbedingungen gemäß § 29 Abs. 2, ansonsten die diesen Rahmenbedingungen vergleichbaren Angaben, wenn die Rechtsordnung, nach der die Zuchtorganisation anerkannt wurde, solche vorsieht.wenn es sich bei der Zuchtorganisation gemäß Ziffer eins, um eine nach dem Bgld. TZG 2008 anerkannte Zuchtorganisation handelt, die für die Verwendung maßgeblichen Rahmenbedingungen gemäß Paragraph 29, Absatz 2,, ansonsten die diesen Rahmenbedingungen vergleichbaren Angaben, wenn die Rechtsordnung, nach der die Zuchtorganisation anerkannt wurde, solche vorsieht.
  2. (2)Absatz 2Im Geltungsbereich des Bgld. TZG 2008 darf Samen gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 lit. b Bgld. TZG 2008 nur im Rahmen eines Prüfeinsatzes, der von einer nach dem Bgld. TZG 2008 anerkannten Zuchtorganisation oder von einer gemäß § 7 Bgld. TZG 2008 tätigen Zuchtorganisation durchgeführt wird, verwendet werden. Die Verwendung ist nur an Tieren der eigenen Zuchtpopulation der den Prüfeinsatz durchführenden Zuchtorganisation und im Einklang mit allfälligen Festlegungen gemäß § 17 Abs. 1 Z 3 an Nichtzuchttieren innerhalb des räumlichen Tätigkeitsbereichs der Zuchtorganisation zulässig.Im Geltungsbereich des Bgld. TZG 2008 darf Samen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, Bgld. TZG 2008 nur im Rahmen eines Prüfeinsatzes, der von einer nach dem Bgld. TZG 2008 anerkannten Zuchtorganisation oder von einer gemäß Paragraph 7, Bgld. TZG 2008 tätigen Zuchtorganisation durchgeführt wird, verwendet werden. Die Verwendung ist nur an Tieren der eigenen Zuchtpopulation der den Prüfeinsatz durchführenden Zuchtorganisation und im Einklang mit allfälligen Festlegungen gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 3, an Nichtzuchttieren innerhalb des räumlichen Tätigkeitsbereichs der Zuchtorganisation zulässig.
§ 36 Bgld. TZVO 2009 seit 10.05.2024 weggefallen.

Stand vor dem 10.05.2024

In Kraft vom 29.12.2009 bis 10.05.2024
im Burgenland
  1. (1)Absatz einsZur Verwendung im Geltungsbereich des Bgld. TZG 2008 darf Samen gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 lit. b Bgld. TZG 2008 nur im Rahmen eines Prüfeinsatzes, der von einer nach dem Bgld. TZG 2008 anerkannten Zuchtorganisation oder von einer gemäß § 7 Bgld. TZG 2008 tätigen Zuchtorganisation durchgeführt wird, abgegeben werden. Die Abgabe darf nur an andere nach veterinärrechtlichen Vorschriften zugelassene Besamungsstationen oder Samendepots und an Besamerinnen und Besamer erfolgen. Dabei sind anzugeben:Zur Verwendung im Geltungsbereich des Bgld. TZG 2008 darf Samen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, Bgld. TZG 2008 nur im Rahmen eines Prüfeinsatzes, der von einer nach dem Bgld. TZG 2008 anerkannten Zuchtorganisation oder von einer gemäß Paragraph 7, Bgld. TZG 2008 tätigen Zuchtorganisation durchgeführt wird, abgegeben werden. Die Abgabe darf nur an andere nach veterinärrechtlichen Vorschriften zugelassene Besamungsstationen oder Samendepots und an Besamerinnen und Besamer erfolgen. Dabei sind anzugeben:
    1. 1.Ziffer einsName und Anschrift der Zuchtorganisation, mit der der Prüfeinsatz im Rahmen ihres Zuchtprogramms durchgeführt wird,
    2. 2.Ziffer 2wenn es sich bei der Zuchtorganisation gemäß Z 1 um eine nach dem Bgld. TZG 2008 anerkannte Zuchtorganisation handelt, die für die Verwendung maßgeblichen Rahmenbedingungen gemäß § 29 Abs. 2, ansonsten die diesen Rahmenbedingungen vergleichbaren Angaben, wenn die Rechtsordnung, nach der die Zuchtorganisation anerkannt wurde, solche vorsieht.wenn es sich bei der Zuchtorganisation gemäß Ziffer eins, um eine nach dem Bgld. TZG 2008 anerkannte Zuchtorganisation handelt, die für die Verwendung maßgeblichen Rahmenbedingungen gemäß Paragraph 29, Absatz 2,, ansonsten die diesen Rahmenbedingungen vergleichbaren Angaben, wenn die Rechtsordnung, nach der die Zuchtorganisation anerkannt wurde, solche vorsieht.
  2. (2)Absatz 2Im Geltungsbereich des Bgld. TZG 2008 darf Samen gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 lit. b Bgld. TZG 2008 nur im Rahmen eines Prüfeinsatzes, der von einer nach dem Bgld. TZG 2008 anerkannten Zuchtorganisation oder von einer gemäß § 7 Bgld. TZG 2008 tätigen Zuchtorganisation durchgeführt wird, verwendet werden. Die Verwendung ist nur an Tieren der eigenen Zuchtpopulation der den Prüfeinsatz durchführenden Zuchtorganisation und im Einklang mit allfälligen Festlegungen gemäß § 17 Abs. 1 Z 3 an Nichtzuchttieren innerhalb des räumlichen Tätigkeitsbereichs der Zuchtorganisation zulässig.Im Geltungsbereich des Bgld. TZG 2008 darf Samen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, Bgld. TZG 2008 nur im Rahmen eines Prüfeinsatzes, der von einer nach dem Bgld. TZG 2008 anerkannten Zuchtorganisation oder von einer gemäß Paragraph 7, Bgld. TZG 2008 tätigen Zuchtorganisation durchgeführt wird, verwendet werden. Die Verwendung ist nur an Tieren der eigenen Zuchtpopulation der den Prüfeinsatz durchführenden Zuchtorganisation und im Einklang mit allfälligen Festlegungen gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 3, an Nichtzuchttieren innerhalb des räumlichen Tätigkeitsbereichs der Zuchtorganisation zulässig.
§ 36 Bgld. TZVO 2009 seit 10.05.2024 weggefallen.

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