§ 36 Bgld. TZVO 2009 (weggefallen)

Burgenländische Tierzuchtverordnung 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.05.2024 bis 31.12.9999
(1) Zur Verwendung im Geltungsbereich des Bgld. TZG 2008 darf Samen gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 lit. b Bgld. TZG 2008 nur im Rahmen eines Prüfeinsatzes, der von einer nach dem Bgld. TZG 2008 anerkannten Zuchtorganisation oder von einer gemäß § 7 § 36 Bgld. TZG 2008 tätigen Zuchtorganisation durchgeführt wird, abgegeben werdenTZVO 2009 seit 10.05.2024 weggefallen. Die Abgabe darf nur an andere nach veterinärrechtlichen Vorschriften zugelassene Besamungsstationen oder Samendepots und an Besamerinnen und Besamer erfolgen. Dabei sind anzugeben:

1.

Name und Anschrift der Zuchtorganisation, mit der der Prüfeinsatz im Rahmen ihres Zuchtprogramms durchgeführt wird,

2.

wenn es sich bei der Zuchtorganisation gemäß Z 1 um eine nach dem Bgld. TZG 2008 anerkannte Zuchtorganisation handelt, die für die Verwendung maßgeblichen Rahmenbedingungen gemäß § 29 Abs. 2, ansonsten die diesen Rahmenbedingungen vergleichbaren Angaben, wenn die Rechtsordnung, nach der die Zuchtorganisation anerkannt wurde, solche vorsieht.

(2) Im Geltungsbereich des Bgld. TZG 2008 darf Samen gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 lit. b Bgld. TZG 2008 nur im Rahmen eines Prüfeinsatzes, der von einer nach dem Bgld. TZG 2008 anerkannten Zuchtorganisation oder von einer gemäß § 7 Bgld. TZG 2008 tätigen Zuchtorganisation durchgeführt wird, verwendet werden. Die Verwendung ist nur an Tieren der eigenen Zuchtpopulation der den Prüfeinsatz durchführenden Zuchtorganisation und im Einklang mit allfälligen Festlegungen gemäß § 17 Abs. 1 Z 3 an Nichtzuchttieren innerhalb des räumlichen Tätigkeitsbereichs der Zuchtorganisation zulässig.

Stand vor dem 10.05.2024

In Kraft vom 29.12.2009 bis 10.05.2024
(1) Zur Verwendung im Geltungsbereich des Bgld. TZG 2008 darf Samen gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 lit. b Bgld. TZG 2008 nur im Rahmen eines Prüfeinsatzes, der von einer nach dem Bgld. TZG 2008 anerkannten Zuchtorganisation oder von einer gemäß § 7 § 36 Bgld. TZG 2008 tätigen Zuchtorganisation durchgeführt wird, abgegeben werdenTZVO 2009 seit 10.05.2024 weggefallen. Die Abgabe darf nur an andere nach veterinärrechtlichen Vorschriften zugelassene Besamungsstationen oder Samendepots und an Besamerinnen und Besamer erfolgen. Dabei sind anzugeben:

1.

Name und Anschrift der Zuchtorganisation, mit der der Prüfeinsatz im Rahmen ihres Zuchtprogramms durchgeführt wird,

2.

wenn es sich bei der Zuchtorganisation gemäß Z 1 um eine nach dem Bgld. TZG 2008 anerkannte Zuchtorganisation handelt, die für die Verwendung maßgeblichen Rahmenbedingungen gemäß § 29 Abs. 2, ansonsten die diesen Rahmenbedingungen vergleichbaren Angaben, wenn die Rechtsordnung, nach der die Zuchtorganisation anerkannt wurde, solche vorsieht.

(2) Im Geltungsbereich des Bgld. TZG 2008 darf Samen gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 lit. b Bgld. TZG 2008 nur im Rahmen eines Prüfeinsatzes, der von einer nach dem Bgld. TZG 2008 anerkannten Zuchtorganisation oder von einer gemäß § 7 Bgld. TZG 2008 tätigen Zuchtorganisation durchgeführt wird, verwendet werden. Die Verwendung ist nur an Tieren der eigenen Zuchtpopulation der den Prüfeinsatz durchführenden Zuchtorganisation und im Einklang mit allfälligen Festlegungen gemäß § 17 Abs. 1 Z 3 an Nichtzuchttieren innerhalb des räumlichen Tätigkeitsbereichs der Zuchtorganisation zulässig.

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