§ 37 Bgld. TZVO 2009 (weggefallen)

Burgenländische Tierzuchtverordnung 2009

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.05.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsNach bisherigem Recht begonnene Prüfeinsätze, Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen bzw. Zuchtwertfeststellungen können nach bisherigem Recht abgeschlossen werden.
  2. (2)Absatz 2Nach bisherigem Recht begonnene und bis spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgreich abgeschlossene Ausbildungskurse für Besamungstechnikerinnen und Besamungstechniker bzw. Kurzlehrgänge für Eigenbestandsbesamerinnen und Eigenbestandsbesamer gelten als erfolgreich abgeschlossene Ausbildungslehrgänge nach dieser Verordnung (§§ 33 und 34).Nach bisherigem Recht begonnene und bis spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgreich abgeschlossene Ausbildungskurse für Besamungstechnikerinnen und Besamungstechniker bzw. Kurzlehrgänge für Eigenbestandsbesamerinnen und Eigenbestandsbesamer gelten als erfolgreich abgeschlossene Ausbildungslehrgänge nach dieser Verordnung (Paragraphen 33 und 34).
  3. (3)Absatz 3Die Verpflichtung zur Vorlage des Jahresberichtes (§ 28) gilt nicht für Zuchtorganisationen, die auf Grundlage ihrer bisherigen Anerkennung gemäß § 28 Abs. 1 Bgld. TZG 2008 oder einer vorläufigen Anerkennung gemäß § 28 Abs. 2 Bgld. TZG 2008 tätig sind.Die Verpflichtung zur Vorlage des Jahresberichtes (Paragraph 28,) gilt nicht für Zuchtorganisationen, die auf Grundlage ihrer bisherigen Anerkennung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Bgld. TZG 2008 oder einer vorläufigen Anerkennung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Bgld. TZG 2008 tätig sind.
§ 37 Bgld. TZVO 2009 seit 10.05.2024 weggefallen.

Stand vor dem 10.05.2024

In Kraft vom 29.12.2009 bis 10.05.2024
  1. (1)Absatz einsNach bisherigem Recht begonnene Prüfeinsätze, Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen bzw. Zuchtwertfeststellungen können nach bisherigem Recht abgeschlossen werden.
  2. (2)Absatz 2Nach bisherigem Recht begonnene und bis spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgreich abgeschlossene Ausbildungskurse für Besamungstechnikerinnen und Besamungstechniker bzw. Kurzlehrgänge für Eigenbestandsbesamerinnen und Eigenbestandsbesamer gelten als erfolgreich abgeschlossene Ausbildungslehrgänge nach dieser Verordnung (§§ 33 und 34).Nach bisherigem Recht begonnene und bis spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgreich abgeschlossene Ausbildungskurse für Besamungstechnikerinnen und Besamungstechniker bzw. Kurzlehrgänge für Eigenbestandsbesamerinnen und Eigenbestandsbesamer gelten als erfolgreich abgeschlossene Ausbildungslehrgänge nach dieser Verordnung (Paragraphen 33 und 34).
  3. (3)Absatz 3Die Verpflichtung zur Vorlage des Jahresberichtes (§ 28) gilt nicht für Zuchtorganisationen, die auf Grundlage ihrer bisherigen Anerkennung gemäß § 28 Abs. 1 Bgld. TZG 2008 oder einer vorläufigen Anerkennung gemäß § 28 Abs. 2 Bgld. TZG 2008 tätig sind.Die Verpflichtung zur Vorlage des Jahresberichtes (Paragraph 28,) gilt nicht für Zuchtorganisationen, die auf Grundlage ihrer bisherigen Anerkennung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Bgld. TZG 2008 oder einer vorläufigen Anerkennung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Bgld. TZG 2008 tätig sind.
§ 37 Bgld. TZVO 2009 seit 10.05.2024 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten