§ 37 Bgld. TZVO 2009 (weggefallen)

Burgenländische Tierzuchtverordnung 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.05.2024 bis 31.12.9999
(1) Nach bisherigem Recht begonnene Prüfeinsätze, Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen bzw. Zuchtwertfeststellungen können nach bisherigem Recht abgeschlossen werden.

(2) Nach bisherigem Recht begonnene und bis spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgreich abgeschlossene Ausbildungskurse für Besamungstechnikerinnen und Besamungstechniker bzw. Kurzlehrgänge für Eigenbestandsbesamerinnen und Eigenbestandsbesamer gelten als erfolgreich abgeschlossene Ausbildungslehrgänge nach dieser Verordnung (§§ 33 und 34).

(3) Die Verpflichtung zur Vorlage des Jahresberichtes (§ 28) gilt nicht für Zuchtorganisationen, die auf Grundlage ihrer bisherigen Anerkennung gemäß § 28 Abs. 1 § 37 Bgld. TZG 2008 oder einer vorläufigen Anerkennung gemäß § 28 Abs. 2 BgldTZVO 2009 seit 10.05.2024 weggefallen. TZG 2008 tätig sind.

Stand vor dem 10.05.2024

In Kraft vom 29.12.2009 bis 10.05.2024
(1) Nach bisherigem Recht begonnene Prüfeinsätze, Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen bzw. Zuchtwertfeststellungen können nach bisherigem Recht abgeschlossen werden.

(2) Nach bisherigem Recht begonnene und bis spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgreich abgeschlossene Ausbildungskurse für Besamungstechnikerinnen und Besamungstechniker bzw. Kurzlehrgänge für Eigenbestandsbesamerinnen und Eigenbestandsbesamer gelten als erfolgreich abgeschlossene Ausbildungslehrgänge nach dieser Verordnung (§§ 33 und 34).

(3) Die Verpflichtung zur Vorlage des Jahresberichtes (§ 28) gilt nicht für Zuchtorganisationen, die auf Grundlage ihrer bisherigen Anerkennung gemäß § 28 Abs. 1 § 37 Bgld. TZG 2008 oder einer vorläufigen Anerkennung gemäß § 28 Abs. 2 BgldTZVO 2009 seit 10.05.2024 weggefallen. TZG 2008 tätig sind.

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