Art. 1 § 26 GWO 1996

Wiener Gemeindewahlordnung 1996

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.01.2020 bis 31.12.9999

Innerhalb der Einsichtsfrist kann jedermann in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen und davon Abschriften oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten Vervielfältigungen herstellen.

Stand vor dem 28.01.2020

In Kraft vom 20.04.2016 bis 28.01.2020

Innerhalb der Einsichtsfrist kann jedermann in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen und davon Abschriften oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten Vervielfältigungen herstellen.

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