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(2) Für Lehrerinnen und Lehrer an Privatschulen des Landes Oberösterreich nach § 71b Oö. LandesL-Vertragsbedienstetengesetz (OöGBG seit 31.07.2021 weggefallen. LVBG) und § 45a Oö. Landesbeamtengesetz 1993 (Oö. LBG) gelten die Bestimmungen des VIII. Hauptstücks des Oö. Lehrpersonen-Diensthoheitsgesetzes (Oö. LDHG) über die Gleichbehandlung mit der Maßgabe, dass
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(2a) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission und die bzw. der Gleichbehandlungsbeauftragte im Sinn des Abs. 2 sind in Ausübung ihres bzw. seines Amtes weisungsfrei.
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(3) Der 2., 3. und 5. Abschnitt dieses Landesgesetzes haben für die Besetzung von Dienstposten für Verwendungen, für die ein bestimmtes Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit darstellt, keine Geltung. (Anm: LGBl. Nr. 93/2009)
(2) Für Lehrerinnen und Lehrer an Privatschulen des Landes Oberösterreich nach § 71b Oö. LandesL-Vertragsbedienstetengesetz (OöGBG seit 31.07.2021 weggefallen. LVBG) und § 45a Oö. Landesbeamtengesetz 1993 (Oö. LBG) gelten die Bestimmungen des VIII. Hauptstücks des Oö. Lehrpersonen-Diensthoheitsgesetzes (Oö. LDHG) über die Gleichbehandlung mit der Maßgabe, dass
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(2a) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission und die bzw. der Gleichbehandlungsbeauftragte im Sinn des Abs. 2 sind in Ausübung ihres bzw. seines Amtes weisungsfrei.
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(3) Der 2., 3. und 5. Abschnitt dieses Landesgesetzes haben für die Besetzung von Dienstposten für Verwendungen, für die ein bestimmtes Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit darstellt, keine Geltung. (Anm: LGBl. Nr. 93/2009)