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Spätestens zu Beginn der Einsichtsfrist ist in jedem Haus an einer den Hausbewohnern zugänglichen Stelle (Hausflur) eine Kundmachung anzuschlagen, welche die Zahl der Wahlberechtigten, nach Lage und Türnummer der Wohnung geordnet, sowie den Amtsraum angibt, in dem Berichtigungsanträge gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können. Die Eigentümer der Häuser haben für den ordnungsgemäßen Anschlag der vom Magistrat zugesendetenzu veranlassenden Kundmachungen während der Dauer der Einsichtsfrist in ihren Häusern zu sorgendulden.
Spätestens zu Beginn der Einsichtsfrist ist in jedem Haus an einer den Hausbewohnern zugänglichen Stelle (Hausflur) eine Kundmachung anzuschlagen, welche die Zahl der Wahlberechtigten, nach Lage und Türnummer der Wohnung geordnet, sowie den Amtsraum angibt, in dem Berichtigungsanträge gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können. Die Eigentümer der Häuser haben für den ordnungsgemäßen Anschlag der vom Magistrat zugesendetenzu veranlassenden Kundmachungen während der Dauer der Einsichtsfrist in ihren Häusern zu sorgendulden.