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Sonstige Belästigung
(1) Eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechts liegt auch vor, wenn die (der) Bedienstete im Zusammenhang mit ihrem (seinem) Dienstverhältnis
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(2) Eine sonstige Belästigung liegt vor, wenn unerwünschte geschlechtsbezogene Verhaltensweisen, die keine sexuelle Belästigung im Sinn des § 7 Abs. 2 darstellen, gegenüber einer Person gesetzt werden, und bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wirdOö.
(3) Eine Diskriminierung liegt auch vor
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(Anm: LGBl. Nr. 73/2006)
Sonstige Belästigung
(1) Eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechts liegt auch vor, wenn die (der) Bedienstete im Zusammenhang mit ihrem (seinem) Dienstverhältnis
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(2) Eine sonstige Belästigung liegt vor, wenn unerwünschte geschlechtsbezogene Verhaltensweisen, die keine sexuelle Belästigung im Sinn des § 7 Abs. 2 darstellen, gegenüber einer Person gesetzt werden, und bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wirdOö.
(3) Eine Diskriminierung liegt auch vor
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(Anm: LGBl. Nr. 73/2006)