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(2) Solange in einer solchen zur Vorbereitung von Entscheidungen eingerichteten Kommission eine Geschlechtergruppe unterrepräsentiert ist, kann die (der) Gleichstellungsbeauftragte eine Person aus dem Kreis der Gleichstellungskommission nominieren, die im Rahmen der der bzwL-GBG seit 31.07.2021 weggefallen. dem Gleichstellungsbeauftragten eingeräumten Befugnisse mit beratender Stimme teilnehmen kann. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(3) Jede Interessenvertretung hat bei der Nominierung von Mitgliedern derartiger Kommissionen auf dieses zahlenmäßige Verhältnis gemäß Abs. 1 Bedacht zu nehmen. (Anm: LGBl. Nr. 76/2002)
(4) Die (Der) Gleichstellungsbeauftragte ist von den Sitzungen der Disziplinarkommission bei Verfahren wegen behaupteter Diskriminierung auf Grund des Geschlechts nach den §§ 3 bis 7a zu verständigen. Sie (Er) hat das Recht, an diesen Sitzungen teilzunehmen und gehört zu werden. (Anm: LGBl. Nr. 76/2002, 73/2006, 121/2014)
(2) Solange in einer solchen zur Vorbereitung von Entscheidungen eingerichteten Kommission eine Geschlechtergruppe unterrepräsentiert ist, kann die (der) Gleichstellungsbeauftragte eine Person aus dem Kreis der Gleichstellungskommission nominieren, die im Rahmen der der bzwL-GBG seit 31.07.2021 weggefallen. dem Gleichstellungsbeauftragten eingeräumten Befugnisse mit beratender Stimme teilnehmen kann. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(3) Jede Interessenvertretung hat bei der Nominierung von Mitgliedern derartiger Kommissionen auf dieses zahlenmäßige Verhältnis gemäß Abs. 1 Bedacht zu nehmen. (Anm: LGBl. Nr. 76/2002)
(4) Die (Der) Gleichstellungsbeauftragte ist von den Sitzungen der Disziplinarkommission bei Verfahren wegen behaupteter Diskriminierung auf Grund des Geschlechts nach den §§ 3 bis 7a zu verständigen. Sie (Er) hat das Recht, an diesen Sitzungen teilzunehmen und gehört zu werden. (Anm: LGBl. Nr. 76/2002, 73/2006, 121/2014)