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(1) Nach Abschluss des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens hat der Magistrat das Wählerverzeichnis abzuschließen.
(2) Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl zugrunde zu legen.
(3) Den Wahlberechtigten ist bis spätestens am dreizehnten Tag vor dem Wahltag eine Wahlinformation im ortsüblichen Umfang zuzustellen, der zumindest der Familien- oder Nachname und Vorname des Wahlberechtigten, sein Geburtsjahr und seine Anschrift, der Wahlort (Wahlsprengel), die fortlaufende Zahl aufgrund seiner Eintragung in das Wählerverzeichnis, der Wahltag, die Wahlzeit und das Wahllokal zu entnehmen sein muss.
(1) Nach Abschluss des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens hat der Magistrat das Wählerverzeichnis abzuschließen.
(2) Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl zugrunde zu legen.
(3) Den Wahlberechtigten ist bis spätestens am dreizehnten Tag vor dem Wahltag eine Wahlinformation im ortsüblichen Umfang zuzustellen, der zumindest der Familien- oder Nachname und Vorname des Wahlberechtigten, sein Geburtsjahr und seine Anschrift, der Wahlort (Wahlsprengel), die fortlaufende Zahl aufgrund seiner Eintragung in das Wählerverzeichnis, der Wahltag, die Wahlzeit und das Wahllokal zu entnehmen sein muss.