Art. 1 § 40 GWO 1996

Wiener Gemeindewahlordnung 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Ausstellung der Wahlkarte ist beim Magistrat beginnend mit dem Tag der Wahlausschreibung schriftlich oder mündlich unter Angabe des Grundes gemäß § 39 Abs. 1 zu beantragen. Eine telefonische Beantragung ist nicht zulässig. Der Antrag kann schriftlich bis spätestens am vierten Tag vor dem Wahltag gestellt werden. Mündlich kann der Antrag bis spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag, 12.00 Uhr, gestellt werden. Ebenfalls bis zum letztgenannten Zeitpunkt kann ein Antrag schriftlich gestellt werden, wenn eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an den Antragsteller oder an eine vom Antragsteller bevollmächtigte Person möglich ist. Im Ausland kann die Ausstellung und Ausfolgung der Wahlkarte auch im Weg einer österreichischen Vertretungsbehörde beantragt werden. Beim mündlich gestellten Antrag ist die Identität durch ein Dokument glaubhaft zu machen. Beim schriftlich gestellten Antrag kann die Identität, sofern der Antragsteller nicht amtsbekannt ist oder der Antrag im Fall einer elektronischen Einbringung nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, auch auf andere Weise, insbesondere durch Angabe der Pass- oder Personalausweisnummer, durch Vorlage der Ablichtung eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde, glaubhaft gemacht werden. Der Magistrat ist ermächtigt, die Pass- oder Personalausweisnummer im Weg einer Passbehörde und Lichtbildausweise oder andere Urkunden im Weg der für die Ausstellung dieser Dokumente zuständigen Behörde zu überprüfen. Sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind, ist der Magistrat auch ermächtigt, die Pass- oder Personalausweisnummer selbstständig anhand der zentralen Evidenz gemäß § 22b des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839/1992 idF. BGBl. I Nr. 104/2018, zu überprüfen.

(2) Im Falle des § 39 Abs. 2 und 2a hat der Antrag das ausdrückliche Ersuchen um den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde gemäß § 71 Abs. 1 und die genaue Angabe der Räumlichkeiten, wo der Antragsteller den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde erwartet, zu enthalten. Bei Personen, die sich in öffentlichem Gewahrsam befinden, hat der Antrag eine behördliche Bestätigung über die Unterbringung aufzuweisen.

Stand vor dem 28.01.2020

In Kraft vom 20.04.2016 bis 28.01.2020

(1) Die Ausstellung der Wahlkarte ist beim Magistrat beginnend mit dem Tag der Wahlausschreibung schriftlich oder mündlich unter Angabe des Grundes gemäß § 39 Abs. 1 zu beantragen. Eine telefonische Beantragung ist nicht zulässig. Der Antrag kann schriftlich bis spätestens am vierten Tag vor dem Wahltag gestellt werden. Mündlich kann der Antrag bis spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag, 12.00 Uhr, gestellt werden. Ebenfalls bis zum letztgenannten Zeitpunkt kann ein Antrag schriftlich gestellt werden, wenn eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an den Antragsteller oder an eine vom Antragsteller bevollmächtigte Person möglich ist. Im Ausland kann die Ausstellung und Ausfolgung der Wahlkarte auch im Weg einer österreichischen Vertretungsbehörde beantragt werden. Beim mündlich gestellten Antrag ist die Identität durch ein Dokument glaubhaft zu machen. Beim schriftlich gestellten Antrag kann die Identität, sofern der Antragsteller nicht amtsbekannt ist oder der Antrag im Fall einer elektronischen Einbringung nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, auch auf andere Weise, insbesondere durch Angabe der Pass- oder Personalausweisnummer, durch Vorlage der Ablichtung eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde, glaubhaft gemacht werden. Der Magistrat ist ermächtigt, die Pass- oder Personalausweisnummer im Weg einer Passbehörde und Lichtbildausweise oder andere Urkunden im Weg der für die Ausstellung dieser Dokumente zuständigen Behörde zu überprüfen. Sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind, ist der Magistrat auch ermächtigt, die Pass- oder Personalausweisnummer selbstständig anhand der zentralen Evidenz gemäß § 22b des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839/1992 idF. BGBl. I Nr. 104/2018, zu überprüfen.

(2) Im Falle des § 39 Abs. 2 und 2a hat der Antrag das ausdrückliche Ersuchen um den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde gemäß § 71 Abs. 1 und die genaue Angabe der Räumlichkeiten, wo der Antragsteller den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde erwartet, zu enthalten. Bei Personen, die sich in öffentlichem Gewahrsam befinden, hat der Antrag eine behördliche Bestätigung über die Unterbringung aufzuweisen.

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