§ 16 Oö. L-GBG (weggefallen)

Oö. Landes-Gleichbehandlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
Bei Verletzungen des Gleichstellungsgebots nach § 3 Abs. 2 Z 6 § 16 hat die oder der Bedienstete Anspruch auf die Gewährung der gleichen Arbeitsbedingungen oder der Teilnahmebedingungen an betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit im Sinn der Richtlinie 2006/54/EG wie eine Vergleichsperson des jeweils anderen Geschlechts oder auf Ersatz des Vermögensschadens und jeweils auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung. (Anm: LGBl. Nr. 93/2009, 121/2014)

L-GBG seit 31.07.2021 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.07.2021
Bei Verletzungen des Gleichstellungsgebots nach § 3 Abs. 2 Z 6 § 16 hat die oder der Bedienstete Anspruch auf die Gewährung der gleichen Arbeitsbedingungen oder der Teilnahmebedingungen an betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit im Sinn der Richtlinie 2006/54/EG wie eine Vergleichsperson des jeweils anderen Geschlechts oder auf Ersatz des Vermögensschadens und jeweils auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung. (Anm: LGBl. Nr. 93/2009, 121/2014)

L-GBG seit 31.07.2021 weggefallen.

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