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(2) Die (der) Bedienstete hat in den Fällen des § 7 Abs. 1 Z 3 und des § 7a Abs. 1 Z 3 auch gegenüber dem Land Anspruch auf Ersatz des erlittenen Vermögensschadens und einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
(3) Die Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung durch eine sexuelle oder sonstige Belästigung beträgt mindestens 720 EuroOö. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(Anm: LGBl. Nr. 73/2006)
(2) Die (der) Bedienstete hat in den Fällen des § 7 Abs. 1 Z 3 und des § 7a Abs. 1 Z 3 auch gegenüber dem Land Anspruch auf Ersatz des erlittenen Vermögensschadens und einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
(3) Die Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung durch eine sexuelle oder sonstige Belästigung beträgt mindestens 720 EuroOö. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(Anm: LGBl. Nr. 73/2006)