§ 19 Oö. L-GBG (weggefallen)

Oö. Landes-Gleichbehandlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Ansprüche von Bewerberinnen (Bewerbern) nach § 10 § 19 und von vertraglich Bediensteten oder Lehrlingen nach § 14, § 17 Z 2 und § 18 Abs. 2 gegenüber dem Land sind zunächst binnen drei Monaten (im Fall des § 18 Abs. 2 binnen drei Jahren) beim Land schriftlich geltend zu machen. Die Frist für die Geltendmachung der Ansprüche nach den §§ 10, 14 und 17 Z 2 beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Bewerberin (der Bewerber) bzwL-GBG seit 31.07.2021 weggefallen. die (der) vertraglich Bedienstete oder Lehrling schriftlich Kenntnis von der Ablehnung der Bewerbung um Aufnahme bzw. des beruflichen Aufstiegs oder von der (vorzeitigen) Beendigung des Dienstverhältnisses erlangt hat. Kommt der Bewerberin (dem Bewerber) bzw. der (dem) vertraglich Bediensteten oder Lehrling binnen drei Monaten nach Einlangen dieser Aufforderung beim Land eine Äußerung über ihr (sein) Begehren nicht zu oder wird innerhalb dieser Frist der Anspruch ganz oder teilweise abgelehnt, so kann der Anspruch binnen drei Monaten gerichtlich geltend gemacht werden. Die Anfechtung einer Kündigung, Entlassung oder Auflösung eines Probedienstverhältnisses sowie die Einbringung einer Feststellungsklage der bzw. des vertraglichen Bediensteten oder Lehrlings nach § 17 Z 1 hat binnen 14 Tagen ab ihrem Zugang bei Gericht zu erfolgen. Für Ansprüche nach §§ 11 und 12 gilt die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 1486 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(2) Ansprüche von Beamtinnen (Beamten) nach § 15 und nach § 18 Abs. 2 sowie von provisorischen Beamtinnen (Beamten) nach § 17 Z 2 gegenüber dem Land sind binnen drei Monaten (im Fall des § 18 Abs. 2 binnen sechs Monaten) mit Antrag bei der Dienstbehörde geltend zu machen. Die Frist für die Geltendmachung des Anspruchs nach § 15 beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Beamtin (der Beamte) schriftlich Kenntnis von der Ablehnung des beruflichen Aufstiegs gemäß § 15 Abs. 1 oder die provisorische Beamtin (der provisorische Beamte) von der Beendigung des Dienstverhältnisses erlangt hat. Die Dienstbehörde hat innerhalb von drei Monaten über den geltend gemachten Anspruch bescheidmäßig abzusprechen.

(3) Die Beamtin (Der Beamte) bzw. die provisorische Beamtin (der provisorische Beamte) kann innerhalb von drei Monaten ab Zustellung des Bescheids den Schadenersatzanspruch nach den §§ 15, 17 Z 2 und 18 Abs. 2 beim zuständigen Gericht mittels Klage geltend machen. Mit der rechtzeitigen gerichtlichen Geltendmachung tritt die Entscheidung der Dienstbehörde betreffend den Schadenersatzanspruch sowohl dem Grunde nach als auch in Bezug auf die Höhe außer Kraft. Bei Zurücknahme der Klage wird der Bescheid nicht wieder wirksam.

(4) Ansprüche gegenüber der Belästigerin (dem Belästiger) nach § 18 Abs. 1 sind binnen drei Jahren gerichtlich geltend zu machen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(5) Der Antrag auf Erklärung der Rechtsunwirksamkeit der Kündigung einer provisorischen Beamtin (eines provisorischen Beamten) gemäß § 17 Z 1 ist binnen 14 Tagen bei der Dienstbehörde zu stellen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Beamtin (der Beamte) von der Kündigung schriftlich Kenntnis erlangt hat.

(6) Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 121/2014)

(7) Die Interessenvertretungen der Bediensteten sowie solche Vereinigungen, die nach ihren satzungsmäßigen Zielen ein rechtliches Interesse an der Einhaltung des Gleichstellungsgebots haben, können, wenn es die von der Diskriminierung betroffene Person verlangt, in einem Rechtsstreit zur Durchsetzung von Ansprüchen nach diesem Gesetz als Nebenintervenient (§§ 17 bis 19 ZPO) beitreten. (Anm: LGBl. Nr. 73/2006, 121/2014)

(8) Die Einbringung des Antrages auf Prüfung der Verletzung des Gleichstellungsgebots bei der Gleichstellungskommission bewirkt die Hemmung der Fristen nach Abs. 1 bis 5. (Anm: LGBl. Nr. 73/2006, 121/2014)

(Anm: LGBl. Nr. 76/2002)

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.07.2021
(1) Ansprüche von Bewerberinnen (Bewerbern) nach § 10 § 19 und von vertraglich Bediensteten oder Lehrlingen nach § 14, § 17 Z 2 und § 18 Abs. 2 gegenüber dem Land sind zunächst binnen drei Monaten (im Fall des § 18 Abs. 2 binnen drei Jahren) beim Land schriftlich geltend zu machen. Die Frist für die Geltendmachung der Ansprüche nach den §§ 10, 14 und 17 Z 2 beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Bewerberin (der Bewerber) bzwL-GBG seit 31.07.2021 weggefallen. die (der) vertraglich Bedienstete oder Lehrling schriftlich Kenntnis von der Ablehnung der Bewerbung um Aufnahme bzw. des beruflichen Aufstiegs oder von der (vorzeitigen) Beendigung des Dienstverhältnisses erlangt hat. Kommt der Bewerberin (dem Bewerber) bzw. der (dem) vertraglich Bediensteten oder Lehrling binnen drei Monaten nach Einlangen dieser Aufforderung beim Land eine Äußerung über ihr (sein) Begehren nicht zu oder wird innerhalb dieser Frist der Anspruch ganz oder teilweise abgelehnt, so kann der Anspruch binnen drei Monaten gerichtlich geltend gemacht werden. Die Anfechtung einer Kündigung, Entlassung oder Auflösung eines Probedienstverhältnisses sowie die Einbringung einer Feststellungsklage der bzw. des vertraglichen Bediensteten oder Lehrlings nach § 17 Z 1 hat binnen 14 Tagen ab ihrem Zugang bei Gericht zu erfolgen. Für Ansprüche nach §§ 11 und 12 gilt die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 1486 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(2) Ansprüche von Beamtinnen (Beamten) nach § 15 und nach § 18 Abs. 2 sowie von provisorischen Beamtinnen (Beamten) nach § 17 Z 2 gegenüber dem Land sind binnen drei Monaten (im Fall des § 18 Abs. 2 binnen sechs Monaten) mit Antrag bei der Dienstbehörde geltend zu machen. Die Frist für die Geltendmachung des Anspruchs nach § 15 beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Beamtin (der Beamte) schriftlich Kenntnis von der Ablehnung des beruflichen Aufstiegs gemäß § 15 Abs. 1 oder die provisorische Beamtin (der provisorische Beamte) von der Beendigung des Dienstverhältnisses erlangt hat. Die Dienstbehörde hat innerhalb von drei Monaten über den geltend gemachten Anspruch bescheidmäßig abzusprechen.

(3) Die Beamtin (Der Beamte) bzw. die provisorische Beamtin (der provisorische Beamte) kann innerhalb von drei Monaten ab Zustellung des Bescheids den Schadenersatzanspruch nach den §§ 15, 17 Z 2 und 18 Abs. 2 beim zuständigen Gericht mittels Klage geltend machen. Mit der rechtzeitigen gerichtlichen Geltendmachung tritt die Entscheidung der Dienstbehörde betreffend den Schadenersatzanspruch sowohl dem Grunde nach als auch in Bezug auf die Höhe außer Kraft. Bei Zurücknahme der Klage wird der Bescheid nicht wieder wirksam.

(4) Ansprüche gegenüber der Belästigerin (dem Belästiger) nach § 18 Abs. 1 sind binnen drei Jahren gerichtlich geltend zu machen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(5) Der Antrag auf Erklärung der Rechtsunwirksamkeit der Kündigung einer provisorischen Beamtin (eines provisorischen Beamten) gemäß § 17 Z 1 ist binnen 14 Tagen bei der Dienstbehörde zu stellen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Beamtin (der Beamte) von der Kündigung schriftlich Kenntnis erlangt hat.

(6) Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 121/2014)

(7) Die Interessenvertretungen der Bediensteten sowie solche Vereinigungen, die nach ihren satzungsmäßigen Zielen ein rechtliches Interesse an der Einhaltung des Gleichstellungsgebots haben, können, wenn es die von der Diskriminierung betroffene Person verlangt, in einem Rechtsstreit zur Durchsetzung von Ansprüchen nach diesem Gesetz als Nebenintervenient (§§ 17 bis 19 ZPO) beitreten. (Anm: LGBl. Nr. 73/2006, 121/2014)

(8) Die Einbringung des Antrages auf Prüfung der Verletzung des Gleichstellungsgebots bei der Gleichstellungskommission bewirkt die Hemmung der Fristen nach Abs. 1 bis 5. (Anm: LGBl. Nr. 73/2006, 121/2014)

(Anm: LGBl. Nr. 76/2002)

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