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(2) Ansprüche von Beamtinnen (Beamten) nach § 15 und nach § 18 Abs. 2 sowie von provisorischen Beamtinnen (Beamten) nach § 17 Z 2 gegenüber dem Land sind binnen drei Monaten (im Fall des § 18 Abs. 2 binnen sechs Monaten) mit Antrag bei der Dienstbehörde geltend zu machen. Die Frist für die Geltendmachung des Anspruchs nach § 15 beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Beamtin (der Beamte) schriftlich Kenntnis von der Ablehnung des beruflichen Aufstiegs gemäß § 15 Abs. 1 oder die provisorische Beamtin (der provisorische Beamte) von der Beendigung des Dienstverhältnisses erlangt hat. Die Dienstbehörde hat innerhalb von drei Monaten über den geltend gemachten Anspruch bescheidmäßig abzusprechen.
(3) Die Beamtin (Der Beamte) bzw. die provisorische Beamtin (der provisorische Beamte) kann innerhalb von drei Monaten ab Zustellung des Bescheids den Schadenersatzanspruch nach den §§ 15, 17 Z 2 und 18 Abs. 2 beim zuständigen Gericht mittels Klage geltend machen. Mit der rechtzeitigen gerichtlichen Geltendmachung tritt die Entscheidung der Dienstbehörde betreffend den Schadenersatzanspruch sowohl dem Grunde nach als auch in Bezug auf die Höhe außer Kraft. Bei Zurücknahme der Klage wird der Bescheid nicht wieder wirksam.
(4) Ansprüche gegenüber der Belästigerin (dem Belästiger) nach § 18 Abs. 1 sind binnen drei Jahren gerichtlich geltend zu machen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(5) Der Antrag auf Erklärung der Rechtsunwirksamkeit der Kündigung einer provisorischen Beamtin (eines provisorischen Beamten) gemäß § 17 Z 1 ist binnen 14 Tagen bei der Dienstbehörde zu stellen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Beamtin (der Beamte) von der Kündigung schriftlich Kenntnis erlangt hat.
(6) Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 121/2014)
(7) Die Interessenvertretungen der Bediensteten sowie solche Vereinigungen, die nach ihren satzungsmäßigen Zielen ein rechtliches Interesse an der Einhaltung des Gleichstellungsgebots haben, können, wenn es die von der Diskriminierung betroffene Person verlangt, in einem Rechtsstreit zur Durchsetzung von Ansprüchen nach diesem Gesetz als Nebenintervenient (§§ 17 bis 19 ZPO) beitreten. (Anm: LGBl. Nr. 73/2006, 121/2014)
(8) Die Einbringung des Antrages auf Prüfung der Verletzung des Gleichstellungsgebots bei der Gleichstellungskommission bewirkt die Hemmung der Fristen nach Abs. 1 bis 5. (Anm: LGBl. Nr. 73/2006, 121/2014)
(Anm: LGBl. Nr. 76/2002)
(2) Ansprüche von Beamtinnen (Beamten) nach § 15 und nach § 18 Abs. 2 sowie von provisorischen Beamtinnen (Beamten) nach § 17 Z 2 gegenüber dem Land sind binnen drei Monaten (im Fall des § 18 Abs. 2 binnen sechs Monaten) mit Antrag bei der Dienstbehörde geltend zu machen. Die Frist für die Geltendmachung des Anspruchs nach § 15 beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Beamtin (der Beamte) schriftlich Kenntnis von der Ablehnung des beruflichen Aufstiegs gemäß § 15 Abs. 1 oder die provisorische Beamtin (der provisorische Beamte) von der Beendigung des Dienstverhältnisses erlangt hat. Die Dienstbehörde hat innerhalb von drei Monaten über den geltend gemachten Anspruch bescheidmäßig abzusprechen.
(3) Die Beamtin (Der Beamte) bzw. die provisorische Beamtin (der provisorische Beamte) kann innerhalb von drei Monaten ab Zustellung des Bescheids den Schadenersatzanspruch nach den §§ 15, 17 Z 2 und 18 Abs. 2 beim zuständigen Gericht mittels Klage geltend machen. Mit der rechtzeitigen gerichtlichen Geltendmachung tritt die Entscheidung der Dienstbehörde betreffend den Schadenersatzanspruch sowohl dem Grunde nach als auch in Bezug auf die Höhe außer Kraft. Bei Zurücknahme der Klage wird der Bescheid nicht wieder wirksam.
(4) Ansprüche gegenüber der Belästigerin (dem Belästiger) nach § 18 Abs. 1 sind binnen drei Jahren gerichtlich geltend zu machen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(5) Der Antrag auf Erklärung der Rechtsunwirksamkeit der Kündigung einer provisorischen Beamtin (eines provisorischen Beamten) gemäß § 17 Z 1 ist binnen 14 Tagen bei der Dienstbehörde zu stellen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Beamtin (der Beamte) von der Kündigung schriftlich Kenntnis erlangt hat.
(6) Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 121/2014)
(7) Die Interessenvertretungen der Bediensteten sowie solche Vereinigungen, die nach ihren satzungsmäßigen Zielen ein rechtliches Interesse an der Einhaltung des Gleichstellungsgebots haben, können, wenn es die von der Diskriminierung betroffene Person verlangt, in einem Rechtsstreit zur Durchsetzung von Ansprüchen nach diesem Gesetz als Nebenintervenient (§§ 17 bis 19 ZPO) beitreten. (Anm: LGBl. Nr. 73/2006, 121/2014)
(8) Die Einbringung des Antrages auf Prüfung der Verletzung des Gleichstellungsgebots bei der Gleichstellungskommission bewirkt die Hemmung der Fristen nach Abs. 1 bis 5. (Anm: LGBl. Nr. 73/2006, 121/2014)
(Anm: LGBl. Nr. 76/2002)