§ 19a Oö. L-GBG (weggefallen)

Oö. Landes-Gleichbehandlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Bedienstete dürfen vom Dienstgeber als Reaktion auf eine von ihnen erhobene Beschwerde nach diesem Gesetz oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Gleichstellungsgrundsatzes weder entlassen noch auf andere Weise benachteiligt werden§ 19a . (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(2) AbsL-GBG seit 31.07.2021 weggefallen. 1 gilt sinngemäß für Bedienstete, die in einem der darin genannten Verfahren als Zeugin oder Zeuge auftreten oder die eine solche Beschwerde unterstützen.

(Anm: LGBl. Nr. 73/2006)

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.07.2021
(1) Bedienstete dürfen vom Dienstgeber als Reaktion auf eine von ihnen erhobene Beschwerde nach diesem Gesetz oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Gleichstellungsgrundsatzes weder entlassen noch auf andere Weise benachteiligt werden§ 19a . (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(2) AbsL-GBG seit 31.07.2021 weggefallen. 1 gilt sinngemäß für Bedienstete, die in einem der darin genannten Verfahren als Zeugin oder Zeuge auftreten oder die eine solche Beschwerde unterstützen.

(Anm: LGBl. Nr. 73/2006)

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