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Wenn ein Bewerber verzichtet, stirbt, die Wählbarkeit verliert oder wegen Mangel der Wählbarkeit gestrichen wird, so kann die Partei ihre Parteiliste durch Nennung eines anderen Bewerbers ergänzen. Die Ergänzungsvorschläge, die nur der Unterschrift des zustellungsbevollmächtigten Vertreters (Stellvertreters) der Partei bedürfen, müssen jedoch spätestens am 4047. Tag vor dem Wahltag bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde einlangen.
Wenn ein Bewerber verzichtet, stirbt, die Wählbarkeit verliert oder wegen Mangel der Wählbarkeit gestrichen wird, so kann die Partei ihre Parteiliste durch Nennung eines anderen Bewerbers ergänzen. Die Ergänzungsvorschläge, die nur der Unterschrift des zustellungsbevollmächtigten Vertreters (Stellvertreters) der Partei bedürfen, müssen jedoch spätestens am 4047. Tag vor dem Wahltag bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde einlangen.