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(2) Der Kommission gehören als Mitglieder an:
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(3) Solange eine Frauenförderung im Sinn des 5. Abschnittes geboten ist, müssen unter den Mitgliedern der Kommission nach Abs. 2 Z 2 und 3 mindestens je zwei Frauen sein.
(4) Die Mitglieder der Kommission sind von der Landesregierung für die Dauer der jeweiligen Legislaturperiode zu bestellen. Gleichzeitig hat die Landesregierung ein Mitglied als Stellvertreterin (Stellvertreter) der (des) Vorsitzenden zu bestimmen und für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig. Die Bestellung bedarf der Zustimmung des zu bestellenden Mitglieds.
(5) Nach Ablauf der Funktionsdauer (§ 31 Abs. 2 Z 1) führen die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kommission die Geschäfte bis zur Bestellung der neuen Kommission gemäß Abs. 4 weiter. (Anm: LGBl. Nr. 76/2002)
(6) Hinsichtlich der unter Abs. 2 Z 3 genannten Mitglieder und Ersatzmitglieder ist auf Vorschläge dieser beruflichen Vertretungen Bedacht zu nehmen. (Anm: LGBl. Nr. 76/2002)
(7) Im Bedarfsfall ist die Kommission durch Neubestellung von Mitgliedern bzw. Ersatzmitgliedern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen. (Anm: LGBl. Nr. 76/2002)
(2) Der Kommission gehören als Mitglieder an:
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(3) Solange eine Frauenförderung im Sinn des 5. Abschnittes geboten ist, müssen unter den Mitgliedern der Kommission nach Abs. 2 Z 2 und 3 mindestens je zwei Frauen sein.
(4) Die Mitglieder der Kommission sind von der Landesregierung für die Dauer der jeweiligen Legislaturperiode zu bestellen. Gleichzeitig hat die Landesregierung ein Mitglied als Stellvertreterin (Stellvertreter) der (des) Vorsitzenden zu bestimmen und für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig. Die Bestellung bedarf der Zustimmung des zu bestellenden Mitglieds.
(5) Nach Ablauf der Funktionsdauer (§ 31 Abs. 2 Z 1) führen die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kommission die Geschäfte bis zur Bestellung der neuen Kommission gemäß Abs. 4 weiter. (Anm: LGBl. Nr. 76/2002)
(6) Hinsichtlich der unter Abs. 2 Z 3 genannten Mitglieder und Ersatzmitglieder ist auf Vorschläge dieser beruflichen Vertretungen Bedacht zu nehmen. (Anm: LGBl. Nr. 76/2002)
(7) Im Bedarfsfall ist die Kommission durch Neubestellung von Mitgliedern bzw. Ersatzmitgliedern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen. (Anm: LGBl. Nr. 76/2002)