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(2) Entwürfe von Gesetzen und Verordnungen des Landes, die Angelegenheiten der Gleichstellung und Frauenförderung im Landesdienst unmittelbar berühren, sind der Kommission im Begutachtungsverfahren zur Stellungnahme zuzuleiten. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(3) Die Kommission hat Vorschläge für die Frauenförderung im Landesdienst und für das Frauenförderprogramm zu erarbeiten.
(4) Die Kommission schlägt geeignete Frauen für die Bestellung zu Kontaktfrauen in den Bereichen, wo eine Frauenförderung gemäß § 32 geboten ist, vor; sie kann auch Vorschläge über den Wirkungsbereich dieser Kontaktfrauen einbringen. Als Kontaktfrauen sind nach Möglichkeit gewählte Vertrauensfrauen, Betriebsrätinnen und Personalvertreterinnen heranzuziehen. Finden sich aus dem Kreis der gewählten Vertreterinnen jedoch keine geeigneten Kontaktfrauen, so können auch andere Bedienstete vorgeschlagen werden.
(2) Entwürfe von Gesetzen und Verordnungen des Landes, die Angelegenheiten der Gleichstellung und Frauenförderung im Landesdienst unmittelbar berühren, sind der Kommission im Begutachtungsverfahren zur Stellungnahme zuzuleiten. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(3) Die Kommission hat Vorschläge für die Frauenförderung im Landesdienst und für das Frauenförderprogramm zu erarbeiten.
(4) Die Kommission schlägt geeignete Frauen für die Bestellung zu Kontaktfrauen in den Bereichen, wo eine Frauenförderung gemäß § 32 geboten ist, vor; sie kann auch Vorschläge über den Wirkungsbereich dieser Kontaktfrauen einbringen. Als Kontaktfrauen sind nach Möglichkeit gewählte Vertrauensfrauen, Betriebsrätinnen und Personalvertreterinnen heranzuziehen. Finden sich aus dem Kreis der gewählten Vertreterinnen jedoch keine geeigneten Kontaktfrauen, so können auch andere Bedienstete vorgeschlagen werden.