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(2) Zur Antragstellung an die Kommission sind berechtigt:
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(3) Betrifft ein Antrag gemäß AbsL-GBG seit 31.07.2021 weggefallen. 2 Z 3 nicht eine Personengruppe, sondern eine Einzelperson, so bedarf der Antrag der nachweislichen Zustimmung der betroffenen Person.
(4) Ein Antrag an die Kommission ist nur binnen drei Monaten ab Kenntnis der behaupteten Diskriminierung oder Verletzung des Frauenfördergebotes zulässig.
(5) Sobald ein Verfahren bei der Kommission anhängig ist, hat die (der) Vorsitzende der Kommission hievon binnen zwei Wochen folgende Personen zu benachrichtigen:
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(6) Die Kommission hat ihr Gutachten ohne unnötigen Aufschub, jedenfalls aber innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen des Antrages bei der Kommission folgenden Personen zu übermitteln:
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(7) Ist die Kommission der Auffassung, daß eine Verletzung des Gleichstellungsgebots oder des Frauenfördergebotes vorliegt, so hat sie
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(8) Kommt die Landesamtsdirektorin (der Landesamtsdirektor) diesen Vorschlägen nicht innerhalb von zwei Monaten nach, so ist dieser Umstand in den von der (dem) Vorsitzenden der Kommission dem Landtag im Weg der Landesregierung vorzulegenden Bericht über die Tätigkeit der Kommission nach § 27 Abs. 1 Z 5 aufzunehmen.
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(2) Zur Antragstellung an die Kommission sind berechtigt:
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(3) Betrifft ein Antrag gemäß AbsL-GBG seit 31.07.2021 weggefallen. 2 Z 3 nicht eine Personengruppe, sondern eine Einzelperson, so bedarf der Antrag der nachweislichen Zustimmung der betroffenen Person.
(4) Ein Antrag an die Kommission ist nur binnen drei Monaten ab Kenntnis der behaupteten Diskriminierung oder Verletzung des Frauenfördergebotes zulässig.
(5) Sobald ein Verfahren bei der Kommission anhängig ist, hat die (der) Vorsitzende der Kommission hievon binnen zwei Wochen folgende Personen zu benachrichtigen:
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(6) Die Kommission hat ihr Gutachten ohne unnötigen Aufschub, jedenfalls aber innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen des Antrages bei der Kommission folgenden Personen zu übermitteln:
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(7) Ist die Kommission der Auffassung, daß eine Verletzung des Gleichstellungsgebots oder des Frauenfördergebotes vorliegt, so hat sie
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(8) Kommt die Landesamtsdirektorin (der Landesamtsdirektor) diesen Vorschlägen nicht innerhalb von zwei Monaten nach, so ist dieser Umstand in den von der (dem) Vorsitzenden der Kommission dem Landtag im Weg der Landesregierung vorzulegenden Bericht über die Tätigkeit der Kommission nach § 27 Abs. 1 Z 5 aufzunehmen.