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(2) Die (der) Gleichstellungsbeauftragte und deren (dessen) Stellvertreterin (Stellvertreter) sind für eine Funktionsdauer, die der jeweiligen Legislaturperiode entspricht, zu bestellen. Die Bestellung bedarf der Zustimmung der (des) zu bestellenden Bediensteten. Wiederbestellungen sind zulässig. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(3) Bei der Bestellung ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, daß die Person Erfahrungen mit der Vertretung von Bediensteten unter gleichstellungs- und frauenfördernden Gesichtspunkten aufweist. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(2) Die (der) Gleichstellungsbeauftragte und deren (dessen) Stellvertreterin (Stellvertreter) sind für eine Funktionsdauer, die der jeweiligen Legislaturperiode entspricht, zu bestellen. Die Bestellung bedarf der Zustimmung der (des) zu bestellenden Bediensteten. Wiederbestellungen sind zulässig. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(3) Bei der Bestellung ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, daß die Person Erfahrungen mit der Vertretung von Bediensteten unter gleichstellungs- und frauenfördernden Gesichtspunkten aufweist. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)